Kompetenzen.  4%

bloa  dann  heranzuziehen,  wenn  entweder:  1)  dieselben  selbst  dies  wünschen,  um  auch
mit  dieser  Seite  des  oberärztlichen  Dienstes  .  gchörig.  vertraut  zu  werden,  oder  ?)  es
sich  im  dienstlichen  Interesse  unumgänglich  nothwendig  macht,  einen  fehlenden,  ‚oder
n  Krankheit,  Beurlaubung  oder  anderweiter  dienstlicher  Verwendung  nicht
Oberstabs-  und  Regiments-  Arzt  durch  einen  Btabs-  und  Bataillons-Arzt  zu  ersotsen.
  Denn  obgleich  einerseits  im  $.  35  der  Instruktion  für  die  Ersats-Aushebung
vom  30.  Juni  1817  und  in  „der  kriegsministeriellen  Verordnung  über  die  Zusammensetzung
  der  D  Ersatz  vom  11.  Juni  1922  allgemeinhin  besümmt
  ist,  dass  jeder  dieser  Kommissionen  ein  Stabe-  (Bataillons-)  oder  Regimentsasuordnen
  sei:  50  lässt  andererseits  „doch  der  $.  4  der  gedachten  Instruktion,
weicher  von  der  Zulage  für  die  Aorzte  der  t  5  handelt,
so  wenig,  wie  die,  denselben  Gegenstand  betreffende  Allerh.  Kab.-Ord.  vom
11  November  1325  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  d.  December  1825)  es  kaum
zweifelh  aft,  dass  die  Stabs-  und  Bataillons-Aerzte  der  Linie  hinsichts  der  Beorderung
zu  den  D  Ersatz-K  nur  als  Stellvertreter  der  Regiments-Aerzte
zu  betrachten  seien.  Uebrigens  aber  sind,  zufolge  des  im  Reisekosten-  und  Tagegelder-Begulativ
  für  die  Armee  durchgeführten  'Prineips,  die  betreffenden  Vergütigungen  nicht
nach  der  Funktion,  sondern  nach  der  Charge  zu  bemessen,  —  das  laut  eines  vom
Königlichen  Militir-Oekonomie-Departement  erst  unter  dem  20.  Oktober  1357  mir  ertheilten
  Bescheides  auf  meine  wiederholte,  dringende  Verwendung  zu  Gunsten  der,  zu
den  Depart  Ersatz-}  i  herangezogenen  Stabs-Aerzte,  hinsichtlich  derselben
  auch  in  der  bevorstehenden  Abänderung  des  Regulativs  fostgehalten  werden
wird,  —  die  Stabs-  und  Bataillons-Aerzte  durch  ihre  Beorderung  zu  den  Departements-Ersatz-Kommissionen
  jedesmal  so  erheblichen  Einbussen  ausgesetzt,  dass  es,  bei  deren
geringem  Einkommen,  schon  die  Billigkeit  erfordert,  sie  zu  den  gedachten  Kommissionen
  ‚nicht  ohne  die  dringendste  Veranlassung  wider  ihren  Wunsch  und  Willen  heranzuzi


fu  “Hinsichtlich  der  Gewährung  von  Tagegeldern  beim  Ersatzgeschäft
gilt  Folgendes  "):

a)  Sowohl  der  Bataillons-Kommandeur,  als  die  übrigen  zu  dem  bemerkten  Geschäft
kommandirten  Ofliciere,  sowie  der  Militärarzt  habon  für  die  Tage  der  wirklichen  Reise
und  die  Tage  des  Aufenthalts  ausserhalb  der  Gamison  auf  die  reglementsmässigen
T:  Ider  Anspruch.

b)  Kreisphysiker,  welche  zu  dem  Ersatzgeschäft  etwa  herangezogen  werden,  erhalten
  ihre  Kompetenzen  nach  dem  Civil-Reisekosten-Reglement  vom  Än.  Juni  1943.

5.  Kreisphysiker  und  Kreis-Chirurgen  2}  sind  allerdings  verpflichtet,  sich  den  ihnen
in  Ermangelung  von  |  ‚Militärärzten  zu  übertragenden  Funktionen  bei  den  Kreis-  und
zu  unterziehen  und  sind  ihnen  in  diesem  Falle  die
in  der  Allerböchsten  Verordnung  vom  10.  Juni  1848  ausgesetzten  Tagegelder  zu  gewähren.
  Sollten  etwa  Umstände  eintreten,  die  die  Heranziehung  auch  anderer  Civil-Medicinal-Beamten
  oder  ehemaliger  Ober-Militärärzto  zu  dein  in  Rede  stehenden  Geschäft
durchaus  nothwendig  machen,  so  würden  den  ersteren  ebenfalls  die  Tagegelder  nach
Anleitung  der  vorgedachten  Verordnung,  den  letzteren  aber  nach  Massgabe  der  Bestimmung
  vom  23.  December  1548  über  die  Bewilligung  von  Tagegeldern  bei  Dienstreisen
  der  Offciere  und  der  einen  bestimmten  Militärrang  habenden  Militär-Beamten
die  desfallsige  Vergütung  nach  der  Charge,  welche  sie  zur  Zeit  ihres  Ausscheidens  aus
dem  Militär-Verhältniss  bekleideten,  zu  bewilligen,  insofern  aber  einer  oder  der  andere
mit  einer  solchen  Entschädigung  nicht  zufrieden  sein  sollte,  in  jedem  speciellen  Falle
die  diesseitige  besondere  Entscheidung  einzuholen  sein.

6.  Ich)  genehmige  hierdurch,  dass  den  Stabsärzten  der  Landwehr-Bataillone  bei
dem  Kommando  zu  den  Ersatzaushebungs-  -Geschäften  für  die  Dauer  der  Funktion  eine
Bemuneration  gewährt  und  diese  ao  bemessen  werde,  dass  sie  für  diejenigen  Tage
der  Beschäftigung  ausserhalb  der  Garnison,  an  denen  sie  keine  Reisetagegelder  beziehen,
  neben  der  ihnen  nach  dem  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen
im  Frieden  zustehenden  Kommandozulage,  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  des  vor  dem
Erscheinen  jenes  Begloments  bezogenen  Diätensatzes  von  1  'Thir.  täglich  *),  für  die  Zeit
der  Beschäftigung  er  Garnison  aber  den  vollen  Betrag  von  1  Thlr.  täglich  erbalten.

I)  Kriegsmin.  Erl  v.  10.  März  1849.

2)  Erlass  d.  Allgemein.  Kr.  „Depart,  v.  10.  August  1849.

a  Aller.  k.  -O.  v.  26,  Oktober  1854.

YA  K.-0.  v.  24.  Mai  1893;  kriegsmin.  Erl.  v.  25.  November  1823,  14.  März.  und
12.  Juni  eo,  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  v.  8.  Juni  u.  4  Derember  18%,  4,  April  1840.