496  Ober-Milit£r-Aerzte.

Zusatz.  Dass  diese  Bestimmung,  nach  dem  Aufhören  der  Landwehr-Bataillons-Aerzte,
  auch  für  die,  zu  dem  Kreis-Ersatzgeschäft  kommandirten
Bataillonsärzte  der  Linie  gilt,  unterliegt  keinem  Zweifel  ').

7.  Unter  Besugnahme?)  auf  den  8.4  der  Allerh.  Bestimmungen  vom  38.  December
1848,  wegen  Bewilligung  von  Tagegeldern  bei  Dienstreisen  der  Offciere  etc.,  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniss  gebracht,  dass  den  Militär-Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  und  den,  den  letztern  zugeordneten  Aerzten  in  den  Fällen,  wo
nach  den  festgestellten  Geschäfisplänen  das  Ersatzgeschäft  an  einzelnen  Orten  einen

längeren  als  siebentägigen  Aufenthalt  erfordert,  für  diesen  längeren  Aufenthalt  fortan
die  chargenmälss:  agegelder  gewährt  werdeu  können.

Zum  wohnen  sr  in  Kasernen  sind  Ober-Militärärzte  weder  berech-Het,
  ı  noch  verpflichtet?),  über  die  Serviskompetenz,  sei  es  in  eigenen

er  in  Dienstwohnungen,  s.  Theil  L,  Kapitel  VL;  Servistarif  und  Reglement
  über  die  Servis-Kompetenz.

Die  Kompetenzen  an  Natural-Quartier  finden  sich  in  Theil  I.,
Kapitel  VII.  Anhang  zu  1  $.  2,  die  bei  Lagerungen  der  Truppen  im
Frieden  in  der  betreffenden  Instruktion  (Theil  L,  Kapitel  VII.  3.).

B.  Der  obermilitärärztliche  Dienst.

Nachdem  die  äussere  Stellung  der  Ober-Militärärzte  nach  ihren  verschiedenen
  Richtungen  dargestellt  ist,  gehe  ich  zu  einer  Schilderung  der
verschiedenen  Dienstverhältnisse  dieser  Kategorie  des  militärärztlichen
Personals  über.  —  Bisher  hatten  die  Ober-Militärärzte  bei  Beförderungen
einen  besonderen  Diensteid*)  abzuleisten,  welcher,  wie  folgt,  lautete:

1.  Diensteld.

„Ich  N.  N.  (Vor-  und  Familiennamen)  schwöre  ru  Gott  dem  Allwissenden  und  Allmächtigen
  einen  körperlichen  Eid,  dass,  nachdem  ich  zum  (Charge)  ernannt  und  bestallt
  worden  bin,  ich  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preussen,  meinem  allergn&amp;digsten
Herrm,  in  allen  Vorfüllen  zu  Lande  und  zu  Wasser,  in  Kriegs-  und  Friedenszeiten
und  an  welchem  Orte  es  immer  sei,  treu  und  redlich  dienen,  Allorhöchstdero  Nutzen

und  Bestes  fördern,  Schaden  und  Nachtheil  aber  abwenden,  und  die  mir  ertheilten
Vorschriften  und  Befehle  genau  befolgen  will.  Insonderheit  will  ich  meine  Pflichten
bei  den  Kranken  und  Verwundeten  bei  Tag  und  Nacht  gewissenhaft  erfüllen  und  darauf
  Acht  haben,  dass  sie  die  (von  mir)  verordneten  Arzuneien  in  guter  Qualität  erhalten,
  dass  ur  die  vorschriftsmässige  Verwendung  (von  den  Unter-Chirurgen)
rge  n  und  davon  Nichts  veruntreut  werde,  und  die  Kranken  und  Verwundeten
überhaupt  gehörig  abgewartet  werden.  Desgleichen  will  ich,  wenn  ich  in  Kriminalfällen
  bei  legalen  Besichtigungen  und  Obduktionen  zugezogen  werden  sollte,  mich  bei
denselben  der  grössten  Sorgfalt  und  Genauigkeit  befleissigen  und  meine  "Zeugnisse
ber,  sowie  überhaupt  jedes  ärztliche  Attest,  mit  Erwägung  aller  Umstände,  nach
bester  Einsicht  und  Ueberzeugung  pflichtmässig  und  gewissenhaft  abgebon.  Ferner
will  ich  in  den  Feldzügen  bei  vorfallenden  Schlachton  und  Belagerungen,  in  den  Lazarethen,
  oder  wohin  ich  sonst  in  meinem  Amte  kommandirt  werden  kann,  willig  und
unverdrossen  sein  und  keine  Gefahr,  so  gross  sie  auch  sein  mag,  scheuen,  sondern  mit
Hintansetzung  meines  eigenen  Lebens  mich  der  Kranken  und  Blessirten  treulich  annehmen
  und  ihnen  zu  Hülfe  kommen.  Meinen  Vorgesetzten  will  ich  Ehrfurcht  und
Gehorsam  beweisen  und  mich  liberhaupt  »o  betragen,  wie  es  einem  rechtschaffenen  und
gewissenbaften  (Charge)  zukommt  und  gebührt.  So  wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.

Dieser  Diensteid  genügt  nicht  nur  militärärztlich  für  alle  Fälle,  sondern
  auch  privatärztlich,  so  dass  auch  für  alle  gerichtlichen  Atteste  und
Gutachten  nur  die  ein  für  alle  Mal  erfolgte  Vereidigung  im  Protokoll  zu
vermerken  nöthig  ist  °).

1)  Kriegsmin.  Erl.  v.  23.  December  1861.
„  Kueksmin,  Erl.  v.  2.  Februar  1853.
3,  8.  34  der  Geschäfts  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten
Ya  Allerh.  K.-O.  vom  11.  Juli  1833;  Cirkular  an_die  General-Aerzte  v.  B.  September  1833.
apnlerb.  ‚Kb  Kob..Ord.  vom  2.  December  1726,  10.  Februar  1845,  Erlass  d.  Justiz-Minist.
vom  ai  1