Diensteid.  —  General-Stabsarzt.  497

Die  Ober-Militärärzte  wurden  im  Allgemeinen  von  den  Auditeuren
vereidigt,  wo  solche  in  den  Garnisonorten  aber  nicht  vorhanden  waren,
erfolgte  die  Vereidigung  durch  die  Civilgerichte  auf  den  Militäreid  und
zwar  gratis‘).

Vorstehende  Bestimmungen  über  den  Eid  sind  neuerdings  durch  die
Verfügung  aufgehoben,  dass  Militärärzte,  welche  in  eine  höhere  Stellung
aufgeräückt  sind,  nicht  von  Neuem  vereidigt,  sondern  nach  Vorschrift  der
vom  Allgemeinen  Kriegs-Departement  unterm  25.  April  1835  mitgetheilten
Allerhöchsten  Ordre  vom  10.  Februar  ej.  a.  unter  Hinweis  auf  den  früher
geleisteten  Diensteid  für  ihr  neues  Amt  verpflichtet  werden  ?).

U.  Ueber  den  Geschäftsumfang  des  General-Stabsarztes  der
Armee  bedarf  es  keiner  näheren  Auseinnndersetzung;  er  steht  eben  an
der  Spitze  des  gesammten  Militär-Medizinal-Wesens,  in  seiner  Hand  ruht
die  Bestimmung  über  das  gesammte  militärärztliche  Personal,  über  den
ärztlichen  Dienst  in  den  Lazarethen,  über  die  Einrichtung  und  Ausstattung
der  Dispensir-Anstalten;  ihm  gehen  sämntliche  Berichte,  Rapporte  und
Meldungen  zu;  er  leitet  und  beaufsichtigt  die  militärärztlichen  Bildungsanstalten;
  er  macht  die  Vorschläge  zu  Beförderungen,  er  verfügt  die  Versetzungen,
  Entlassungen  oder  legt  dieselben  zur  Entscheidung  dem  Kriegsministerium
  etc.  vor;  er  ertheilt  jeden  Urlaub,  der  über  eine  Dauer  von
4  Wochen  hinausgeht  und  empfängt  Mittheilungen  von  jedem  längeren,
als  achttägigen  Urlaube;  er  ertheilt  den  Heiraths-Consens  für  sämmtliche
Militärärzte,  er  verfügt  über  das  Attachement  bei  dem  mediecin.-  chirurg.
Friedrich-Wilhelms-  Institut;  ihm  liegt  die  Revision  der  vierteljährlichen
Arzneigeld-Rechnungen  der  Lazaretlie  ob  und  alle  ärztlich-technischen
Bestimmungen,  Instruktionen  und  Reglements  haben  von  ihm  auszugehen
u.8.w.  Um  einen  so  enormen  Kreis  von  Geschäften  bewältigen  zu  können,
steht  dem  General-Stabsarzte  der  sogenannte  Medieinal-Stab  der  Armee
zur  Seite,  an  dessen  Spitze  jetzt  ein  Generalarzt,  (welcher  den  Chef  bei
Abwesenheit  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat),  sich  befindet.
  (Früher  hatte  der  Dirigent  des  Medicinalstabes  nur  den  Rang  und
das  Gehalt  eines  Ober-Stabsarztes  1.  Grehaltsklasse,  und  es  ist  auch  bestimmt,
  dass  das  spätere  Gehalt  dieses  Bureauchefs  wieder  von  1500  Thlr.
auf  1200  Thlr.  reducirt  werden  soll.)  Ferner  befinden  sich  im  Medicinalstabe
2  Stabsärzte  (einer  als  ärztlicher  Gehülfe,  der  andere  als  Expedient),
4  Assistenzarzt  a.D.  als  ärztlicher  Gehülfe  und  Rechnungs-Revisor,  weiter
noch  $  Expedient,  1  Ober-Stabsapotheker,  1  Stabsapotheker,  3  Apotheker
als  pharmazeutische  Revisoren,  1  Registrator  et.  Dem  Medicinalstabe
gegenwärtig  vorläufig  attachirt  ist  noch  ein  Generalarzt.

An  der  Spitze  des  Medicinal-Wesens  eines  jeden  der  9  Armeekorps
  steht  ein  Corps-Generalarzt,  der  dem  kommandirenden  Gencrale
desselben  als  Sanitäts-Referent  zur  Seite  steht;  er  ist  auf  der  einen  Seite
diesem  Generale,  auf  der  andern  dem  General-Stabsarzte  der  Armee  unterordnet.

  Von  den  Sektionen,  in  welche  die  Geschäftszweige  des  General-Kommandos
  eingetheilt  sind,  fällt  ihm  die  Sektion  IV’b.  zu.  Seine  Stellung
macht  ihn  zur  Mittelinstanz  zwischen  dem  Chef  des  Militär-  Medicinal-Wesens
  und  den  Militärärzten  seines  Armeekorps.  Die  Sanitäts-Anstalten
in  seinem  Korpsbereiche  unterliegen,  soweit  das  Aerztlich-Technische  und
die  Sanitäts-Polizei  dabei  in  Frage  kommt,  seiner  Inspieirung.  Das

')  Kriegsm.  Erl.  v.  12.  Mai  1834.
2)  Kriegsmin.  Erlass  v.  23,  April  1862.
Prager,  Millt-Med.-Wesen,  32