498  Ober-Militär-  Aerzte.

Kriegs-Ministerium')  hat  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  anheimgestellt.
  die  Generalärzte  anzuweisen,  dass  sie  wegen  solcher  sanitätepolizeilicher
  Verbesserungen  in  den  Garnisonorten,  die  nicht  zu  weit  umfassend
  sind,  mit  den  Intendanturen  in  Verhandlung  treten,  und  mit  diesen
gemeinschaftlich  über  die  nothwendig  scheinende  Anordnung  oder  Abänderung
  des  Bestehenden  dem  General-Kommando  Vortrag  machen,  welches
dann  seinerseits  entweder  abhülfliche  Massregeln  treffen,  oder,  nach  gehöriger
  Vorbereitung  der  Sache,  besonders  wenn  ein  anderweites  Interesse,
wie  in  den  Festungen  das  fortificatorische,  dabei  mitbetroffen  sein  sollte,
die  nöthigen  Anträge  beim  Kriegs-Ministerium  machen  wird.  —  Eine  selbstständige
  Bestimmung  über  die  ihm  untergebenen  Aerzte  steht  dem  Generalarzt
  nur  insoweit  zu,  als  es  sich  dabei  um  die  Ausführung  vorübergehender
Kommandos  handelt;  Beförderungen,  Versetzungen  etc.  kann  er  nicht  ohne
Weiteres  verfügen,  sondern  haben  dieselben  immer  vom  Chef,  resp.  dem
Kriegsministerium  oder  Sr.  Majestät  dem  Könige  Selbst  auszugehen.

Unter  dem  9.  Januar  1843  erliess  der  Chef  des  Militär  -  Medicinal-Wesens
  folgende  provisorische  Dienst-Instruktion  für  die  Korps-General-Aerzte.


8.  1.  Der  bei  einem  Armeekorps  angestellte  Generalarzt  hat  die  Aufsicht  über  das
ärztliche  Personal  und  tiber  alle,  das  Medicinal-  und  Sanitätswesen  im  Korps  betreffende
nnd  dahin  einschlagende  Gegenstände.

Als  Militärbeamter  des  Korps  steht  derselbe  unter  dem  kommandirenden
Generale  des  Korps  oder  unter  dessen  Stellvertreter.  Er  führt  bei  demselben  das  Referat
  über  alle,  in  das  Ressort  des  Militärarztes  einschlagende  Angelegenheiten,  sie
mögen  den  Soldaten  in  seinem  gesunden  oder  kranken  Zustande,  oder  aber  das  bei
dem  Armeokorps  angestellte  ärztliche  Personal  betreffen.  Allen  Aufträgen,  welche  ihm
in  diesen  Hinsichten  von  Seiten  des  kommandirenden  Generals  gemacht  werden,  hat

erselbe,  nach  den  einzeln  erlassenen  Dienst-  und  Vorhaltungs-Vorschriften  und  nach
seiner  besten  Einsicht,  Genüge  zu  leisten.

8.9.  Als  militärärztlicher  Beamter  steht  der  Generalarzt  eines  Armeckorps  unter
dem  General-Stabsarzt  der  Armee  oder  dessen  Stellvertreter,  und  hat  alle  ihm  von
demselben  zugelienden  Anordnungen  entweder  selbst  auszuführen,  oder  für  die  ordnungsmissige
  Ausfährung  derselben  nach  allen  Kräften  Sorge  zu  tragen.  Die  amtlichen
Anzeigen  und  Anfragen  der  Militärärzte  des  Korps  hat  er,  insofern  sie  Angelegenheiten
betreffen,  die  zum  Wissen  des  Gencral-Stabsarztes  gelangen  milssen,  oder  nur  von
diesem  entschieden  werden  können,  zur  Kenntniss  desselben  zu  bringen.

Zur  Königlichen  Intendantur  des  Korps  steht  der  Generalarzt  in  einem
koordinirten  Verhältnisse  und  verhandelt  mit  derselben  über  Alles,  was  sowohl  auf  die
Friedens-,  als  auch  auf  die  Feldlazarethe  Bezug  hat.  Wenn  von  Beiten  der  Intendantur
das  Gutachten  oder  die  Mitwirkung  des  Generalarztes  in  Sachen,  welche  das  Medicinalund
  Sanitlitswesen  betreffen,  verlangt  wird,  so  muss  den  diesfälligen  Anforderungen
genügt  werden.

$.  5.  Der  Generalarzt  des  Korps  hat  bei  Einrichtung  der  MilitXr-Lazarethe  und
zur  zweckmässigen  Instandhaltung  derselben  ressortmässig  mitzuwirken.  und  vorzüglich
auf  die  Zweckmässigkeit  der  medicinischen  und  diätetischen  Verpflegung  sein  Augenmerk
  zu  richten.  Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Feld-  und  Friedens-Lezarethe
  und  fiber  die  Mitwirkung  des  Generalarztes  dabei  sind  in  den  Vorschriften
über  die  Krankenpflege  im  Felde  vom  Jahre  18:31  und  in  der  früheren  Sammlung
einzelner  Vorschriften  und  Dienstanweisungen  für  die  Feldlazarethe?)  und  in  dem  Re
glement  für  dio  Friedena-Lazarethe  3)  vom  Jahre  13275,  sowie  in  den,  Seitens  des  Königlichen
  Kriegs-Ministerii  hierzu  ergangenen,  und  den  Generalärzten  unterm  7.  Mei  1323°),

h  „gakriegsmin.  Erlass  v.  30.  Nuvember  1923,  Cirkular  an  die  Genernlärzie  v.  13.  Decemer
  .

2)  Jetzt  gelten  die  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1855,
welche,  laut  Eri.  d.  Chefs  d.  Milit,-Medic.-Wesens  v.  30.  April  1861,  demnächst  wieder  abgeändert
  werden  solle

3)  [ns  jetzt  Rültige  Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe  ist  von  1852  und  seit  dem
1.  Juli  1853  ın  Kraft.

*)  Ueber  einige  Punkte  der  Gamison-Lazareih-Administralion.