500  Ober-Militär-Aerzte.

von  den  daselbst  herrschenden  endemischen  oder  häufig  vorkommenden  epidemischen
Krankheiten  zu  verschaffen,  und  über  die  zweckmässige  Unterbringung  der  Soldsten
in  Kasernen  oder  bei  den  Bürgern  Kunde  einzuziehen  und  nötbig  erscheinenden  Falles
die  Quartiore  selbst  zu  untersuchen  ?).

8.9.

1840  (über  monatliche  Krankon-Rapporte,  Medicinal-Berichte,  namentliche  Verzeichnisse
der  Verstorbenen)  gegebenen  Andentungen,  monatlich  einen  General-Kranken-Rapport
und  vierteljährlich  einen  Medicinalbericht,  welche  beide  aus  den  monatlichen  Rapporten
nnd  vierteljährlichen  Berichten  der  Militärärzte  zusammengestellt  werden,  ferner  alljährlich
  eine  Nachweisung  der  Durchschnittszahlen  der  in  den  Garnison-Lazarethen
behandelten  Kranken  :)  —  cfr.  die  Cirkulare  vom  7.  Oktober  1926  und  14.Mai  1823  —
an  den  General-Stabsarzt.  Dem  kommandirenden  General  überreicht  er  monatlich  einen
General-Krauken-Rapport,  gleich  dem  an  den  General-Stabsarzt  ?).

In  wichtigen  und  besondern  Fällen  und  bei  Epidemien  fordert  der  Generalarzt,
so  oft  er  es  für  nöthig  findet,  von  den  betreffenden  Militär-Aorzten  der  Truppen  Auskunft
  und  berichtet  demnächst  an  den  kommandirenden  General  und  an  den  General-Stabsarzt..
  Er  hat  auch  in  solchen  Fällen,  wenn  er  es  für  nöthig  findet,  oder  vom
kommandirendon  Generale  dazu  befebligt  wird,  aussergewöhnliche  Reisen  zu  unternehmen.

8.  10.  Von  den  Regiments-  und  Bataillons-Aerzten  gehen  die  jährlich  abzugebenden
Konduitenlisten  der  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  *)  und  der  zu  Chirurgen-Gehülfen
  auszubildenden  Militära®)  in  duplo  an  den  Generalarzt,  welcher  ein  Exemplar,
mit  seinen  pfiichtmäissigen  Anmerkungen  versehen,  an  den  General-Stabsarzt  einzusenden
hat.  Zu  diesem  Ende  muss  er  sich  bei  Bereisung  dor  Garnison-Lazarethe  eine  md
lichst  genaue  Kenntniss  von  den  Chirurgen  und  den  zu  Chirurgen-Gehülfen  ausrubildenden
  Militärs  verschaffen,  und  sich  davon  informiren,  ob  die  Regiments-  und  Bataillonsärzte
  an  Orten,  wo  es  thunlich,  sich  mit  dem  Unterrichte  der  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen
  befassen,  (ein  solcher  Unterricht  des  hülfsärztlichen  Personals  findet  bei
dessen  jetziger  Qualifikstion  nirgends  mehr  Statt),  und  ob  zur  Ausbildung  der  Gehälfen
die  Vorschriften  der  Instruktion  vom  20.  Juli  1332  ')  erfüllt  werden.

Er  muss  auch  von  den  Truppen-Kommandos  das  Urtheil  über  die  Diensterflillung
und  sonstige  Führung  der  Militär-Aerzte  zu  erfahren  bemüht  sein  und  sich  angelogen
sein  lassen,  einen,  die  Militär-Aerzte  betreffenden  Auszug  aus  den  jährlich  von  den
Traoppen-Kommandos  an  den  kommandirenden  General  einzureichenden  Konduitenlisten
bei  den  letztern  nachzusuchen  und  zu  erlangen,  wovon  er  dem  General-Stabsarzt  eine
Abschrift  mit  seinen  etwa  nöthig  befundenen  Bemerkungen  einzureichen  hat’).  Aus
den,  nach  dem  Cirkulare  vom  15%.  März  1333  von  den  Militär-Aerzten  an  ihn  gelangenden
Nachweisungen  der  an  Militär-Individuen  vorgenommenen  Vaccinationen  hat  derselbe
eine  Uebersicht  nach  dem  vorgeschriebenen  Schema  alljährlich  an  den  General-Stabsarst
  einzureichen,  wie  solches  auch  später  in  den  durch  die  Gesetzsammlung  pnblizirten
Bestimmungen  vom  Ö.  April  1331  vorgeschrieben  ist  ').

.  11.  Auf  die  gute  Aufbewahrung  der  in  dem  Traindepot  des  Korps  vorräthig
gehaltenen  Feldlazareth-Utensilien,  und  vorzüglich  der  chirurgischen  Instrumente,  wennleich
  die  Reinhaltung  derselben  einem  Instrumentenmacher  gegen  eine  festgenetzte
Jährliche  Bezahlung  übergeben  worden  sein  sollte,  hat  der  Generalarzt  zu  halten  und
auch  den  Jahres-Revisionen  der  Depotbestände  entweder  selbst  beizumohnen,  oder,  statt
seiner,  einen  andern  Militärarzt  dazu  zu  deputiren  ?).

!}  Vergl.  auch  den  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Medic.-  Wesens  v.  8,  Januar  1862  in  Thl.  I.
Kap.  Xl.  I.  Zusätze  am  Schluss.

2)  Diese  Durchschnitts-Krankenzahl-Nachweisung  wird  seit  dem  kriegsmin.  Erlasse  vn
17.Decemb.  1849  und  dem  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  20.  December  1849  nicht  mehr  angefertigt.

2)  [m  1.  Armeekorps  erhält  das  General-Kommando  die  Rekapitulation  des  General-Kranken-Rapports
  und  eine  Nachweisung  der  am  Schlusse  jeden  Monats  bei  jedem  ruppentheile
  im  Bestande  gebliebenen  Kranken  unter  Angabe  der  darunter  befindlichen  Wechselfieberund
  Augenkranken.

4)  cfr.  Personal-  und  Qualifikations-Berichte,  Thl.  II.,  Kap.  1.

%)  cfr.  Lazareth-Gehülfen.  Theil  II.,  Kap.  VI.

*)  cfr.  Kapitel  VI.  dieses  Theils.

.,  ")  Jetzt  reichen  auch  die  Ober-Militlrärzte  die  Personal-  und  Qualifikatians-  Berichte  über
sich  selbst  an  den  Generalarzt  ein;  letzterer  versieht  dieselben  mit  seinen  Bemerkungen  und
sendet  sie  an  den  General-Sta  .

®)  cfr.  Theil  I1.,  Kapitel  XI.,  Revaccination  in  der  Armee.
9)  cfr.  das  Cirkular  vom  27.  Juli  1836;  krirgsmin.  Erl.  vom  13.  Juli  1836.