Dienst  der  General-Aerste  etc.  si

Ein  Gleiches  gilt  auch  in  Bezug  auf  die  Belagerungs-Lazareth-Utensilien.  Allen
uisitionen,  welche  Seitens  des  lichen  Kriegsministerii  oder  der  Königlichen
Intendantur  rücksichtlich  seines  Vorgedachten  Beitritts,  sowie  wegen  abzugebender  Gutschten
  bei  Abschliessung  von  Kontrakten  über  zu  liefernde  chirurgische  Instrumente
und  Gerlthschaften  oder  andere  zu  den  Lazarethen  gehörige  Gegenstände  an  ihn  erche
  könnten,  bat  derselbe  nach  den  desfalls  bestehenden  Bestimmungen  en  genügen.
.  12.  Von  dem  _Generalarzt  des  Korps  sind  dem  kommandirenden  General  die
zu  iD  Kommissi  alljährlich  zu  beordernden  Regiments-  oder
Bataillonsärzte  der  Linie  'namhaft  zu  machen;  nicht  minder  diejenigen  Kompagnie-Chirurgen,
  welche  bei  Krankheit  oder  gerechtfertigter  Abwesenheit  des  einen  oder  andern
Landwehr-Bataillonsarztes,  zu  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  beordert  werden  müssen.
Die  Cirkulare  vom  26.  Juni  1822  und  27.  November  1329  (welche  zum  Theil,  wie  wir
später  sehen  werden,  nicht  mehr  gültig  sind)  sind  hierbei  zu  berücksichtigen.  (Auch
die  Beorderung  der  Bataillonsärzte  zum  Kreis-Ersatzgeschäft  geschieht  durch  die  General-Aorzte.)
  Die  Beorderung  eines  Regiments-  oder  Bataillonsarztes  zu  irgend  einem  Zwecke
Seitens  des  Generalarztes,  muss  derselbe  dem  betreffenden  Regiments-  oder  Bataillons-Kommando
  zu  gleicher  Zeit  anzeigen,  insofern  die  Beorderung  nicht  Seitens  des  Königlichen
  General-Kommandos  verfügt  wird.  —  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  31.  Oktober
  1823.  —  (Eine  derartige  Beorderung  geschieht  aber  stets  durch  die  General-Kommandos
  auf  den  desfallsigen  Antrag  der  Generalärzte
$.  13.  („Wenn  sich  bei  dem  Generalarzte  junge  Chirurgen,  die  in  der  Armee  als
Kompagnie-Chirurgen  angestellt  zu  werden  wünschen,  melden  sollten,  so  hat  er  selbige,
unter  eigener  Aufsicht  oder  unter  der  einen  dazu  beauftragten  Militärarztes,  das  Curricalum
  vitae  nach  den  vorgeschriebenen  Datis  aufsetzen  und  einige  Fragen  ‘über  schulwissenschaftliche
  und  medicinisch-chirurgische  Gegenstände  —  cfr.  in  dieser  Beziebung
das  Cirkular  vom  ?.  Mai  1336  —  schriftlich  beantworten  zu  lassen  und  diese  Prüfungs-Arbeiten,
  mit  den  Zeugnissen  über  die  bisherige  Führung  des  Kandidaten,  dem  General-Stabsarzt
  zur  Einsicht  und  weitern  Bestimmung  zu  übersenden.  Ebenso  wird  verfahren,
wenn  ihm  von  dem  General-Stabsarzte  der  Auftrag  hierzu  zugehen  sollte.  Was  der
Generalarzt  hinsichtlich  der  Prüfung  solcher  junger  Mediciner  und  Chirurgen,  die  ihre
Militärpficht  durch  einjährigen  oder  dreijährigen  Chirurgendionst  ablösen  wollen,
su  beobachten  bat,  ist  in  der  desfallsigen  Instruktion  vom  18.  Juli  1822  und  in  den
späteren  Erlassan  vorgeschrieben‘)  ist  yollständig  aufgehoben.  Es  werden  im  Allgemeinen
nur  noch  promorirte  und  approbirte  Aerzte  angenommen  und  diese  unterliegen  keiner
Prüfang;  der  einjährige  ärztliche  Dienst  ist  gleichfalls  nur  nach  absolvirten  Staatszul


&amp;.  1.  Abschieds-  und  Invalidisirungs  -  Gesuche  der  Militär-Aerzte  und  Chirurgen
sind  dem  General-Stabsarzte  zur  Entscheidung  und  Veranlaasung  des  Weiteren  zuzustellen.
  Ebenso  wird  es  mit  den  Heirathsgesuchen  gebalten  '

$.  15.  Ohne  Vorwissen  des  kommandirenden  Generals  darf  der  Generalarzt  seinen
Posten  nicht  verlassen.  Urlaub  für  sich  hat  er  bei  demselben  nachzusuchen;  wenn  der
Urlaub  aber  über  I4T  dauern  soll,  so  ist  zuvor  die  Einwilligung  des  General-Stabsarztes
  nöthig,  mit  welcher  er  sich  bei  dem  kommandirenden  Generale  auszuweisen  hat.
Unter  welchen  Umständen  der  Generalarzt  bei  der  Beurlaubung  der  Regiments-,  Bataillons-
  etc.  Aerzte  konkurrirt,  ist  in  dem  Cirkulare  an  die  sämmtlichen  Militär-  Aerzte
vom  4.  November  1823  angeführt  ).

8.  10.  Der  Generalarzt  kann,  in  Gemässheit  der  Allerhöchst,  Kabinets-Ordre  vom
20.  Juni  1823  und  des  Cirkular-Schreibens  des  Königlichen  Kriegs  -Ministerüi  en  die
Köni  lichen  Genoral-Kommandos  vom  18.  Juli  1828  zwei  der  Kompagnie-Chirurgen

eekorps  als  Gehülfen  zu  ‚sich  nehmen,  für  welche  überhaupt  eine  Zulage  von
150  Tbir.  jährlich  gewährt  wird  3)

G  eschäftsumfang  der  ©.  General-  Aerzte.

Die  vorstehende  Instruktion  gewährt  keinen  vollständigen  Ueberblick
über  die  Rechte,  die  Pflichten  und  den  Geschäftsumfang  der  Korps-Generalärzte
  und  es  wird  daher,  ehe  zu  dem  Ressort-Verhältnisse  derselben  gegenüber
  den  Lazareth-Kommissionen  und  den  Intendanturen  etc.  übergegangen

cr.  gie  Cirkulare  vom  5.  Februar  1820,  4.  November  18%,  9.  Februar  1824,  5.  Juli
1838,  13.  Juni  1820,  20.  Januar  1838,  24.  April  1830,  26  .  Januar  Tess,  —  Siehe  "hi  I,

Kapitel  1.
5  Siehe  Thl  II.,  Kapitel,  ie  Urlaub,
%)  cfr.  Theil  Il.,  "Kapitel  I  IL