502  Ober-Militär-  Aerzte.

wird,  gut  sein,  ein  ungefähres  Bild  der,  den  Generalärzten  obliegenden
Geschäfte  zu  entwerfen:
Monatliche  Berichte.

1)  Der,  an  den  Chef  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  einzusendende,
aus  den  (im  1.  Armeekorps  bis  zum  4ten  eines  jeden  Monats),  von  den
Militär-Aerzten  eingereichten  Kranken-Rapporten  der,  dem  Korpsbereiche
angehörenden  Truppentheile  zusammengestellte  General-Kranken-Rapport.

2)  Ein  General-Kranken-Rapport  etc.  für  das  General-Kommando,
welchem  auch  monatlich  einmal  über  den  Gesundheitszustand  des  Korps
Vortrag  zu  halten  ist.

3)  Der  Rapport  über  die  Augenkranken  des  Korps,  zusammengestellt
aus  den  Einzelrapporten  der  Ober-Militärärzte  etc.  (cfr.  adi)  um  die  Inund
  Extensität  der  kontagiösen  Augenkrankheit  zu  ermessen  ').

4)  Im  1.  Arımeekorps  gehen  dem  Generalarzt  monatlich  mit  den
Kranken-Rapporten  auch  Uebersichten  über  die  Verwendung  des  hülfsärztlichen
  Personals  im  laufenden  Monat  zu,  um  die  für  etwa  vorkommende
Kommandos  am  besten  disponiblen  Hülfsärzte  sofort  bestimmen  zu  können.

Vierteljährliche  Arbeiten.

5)  Jeder  Ober-Militärarzt  hat  vierteljährlich  einen  Medicinalbericht
über  die  Kranken  seines  Truppentheils  (im  1.  Armeekorps  bis  zum  14.  Tage
nach  Ablauf  des  Quartals)  einzusenden;  der  Generalarzt  hat  aus  allen
diesen  Berichten  einen  solchen  für  den  General-Stabsarzt  der  Armee  bis
zur  Mitte  des  nächsten  Quartals  zusammenzustellen.

6)  Der  Generalarzt  erhält  nach  Schluss  jeden  Quartals  die  Geldausgaben-Rechnungen
  der  Lazarethe  und  einzelner  Truppentheile  (Landwehrstämme)
  über  Arzneien  und  Verbandmittel,  prüft  dieselben  auf  ihre  Vollständigkeit
  und  die  bei  Verordnung  der  Arzneien  und  Verbandmittel
beobachtete  Sparsamkeit,  bezeugt  sie  und  sendet  sie  dem  Medizinalstabe
zur  weiteren  Veranlassung  zu.  Von  dort  kommen  diese  Rechnungen  vollständig
  revidirt  unter  Aufstellung  der  etwa  gezogenen  Notaten  zurück
und  werden  dann  den  Lazareth-Kommissionen  etc.  wieder  zugefertigt.
(Im  1.  Armeekorps  haben  die  kleinen  und  mittleren  Lazaretbe  ihre  Arzneield-Berechnungen

  bis  zum  10.  Tage  nach  Ablauf  des  Quartals  an  den
eneralarzt  zu  senden.)

7)  Die  Luzareth-Kommissionen  senden  am  Schlusse  jeden  Quartals
auch  die  Beköstigungs-Rechnung  er  Lazarethe  dem  Generalarzt  zu,
dieser  revidirt  dieselben  im  Allgemeinen  auf  die  Zweckmässigkeit  der
verordneten  Diät  und  fertigt  sie  der  Intendantur  mit  den  erforderlichen
Bezeugungen  zu.

Jahres-Arbeiten.

8)  Der  Generalarzt  empfängt  (im  1.  Armeekorps)  jährlich  vom  Oberpräsidium
  ein  namentliches  Verzeichniss  sämmtlicher  in  der  Provinz  vorhandener
  Aerzte  und  Wundärzte,  von  den  Landwehr-Bataillons-Kommandos
namentliche  Listen  der  dem  Beurlaubten-Stande  angehörenden  Pharmazeuten
  und  Lazareth-Gehülfen;  diese  und  die  Brigadelisten  der  Aerzte
des  Beurlaubten  Standes  dienen  dem  Generalarzt  zur  Anfertigung  der
summarischen  Nachweisung  der  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  disponiblen
  Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen  für  den  General-Stabsarzt  der  Armee;
auch  ist  im  1.  Armeekorps  (Korpsbefehl  vom  20.  Juni  1860)  jährlich  ein
namentlicher  Vertheilungsplan  der  Lazareth-Gehülfen  für  den  Fall  der
Mobilmachung  aufzustellen.

ch.  Theil  Il,  Kapitel  XI,  Kontagiöse  Augenkrankheit.