Dienst  der  General-Aerzte  etc.  503

8a)  Die  Landwehr-Bataillone  berichten  jährlich  auch  über  die  Thätigkeit
  der  mit  dem  ärtzlichen  Dienst  bei  ihren  Stämmen  beauftragten  Aerzte;
der  Generalarzt  berichtet  hierüber  weiter  an  den  General-Stabsarzt  der
Armee,  welcher  die  für  diese  Aerzte  ausgesetzten  Remunerationen  crwirkt')).

9)  Jährlich  (im  Januar;  im  1.  Armcekorps  bis  zum  $.  Januar)  erhält
der  Generalarzt  die  Personal-  und  Qualifikationsberichte  sämmtlicher
Aerzte  des  Korps  (mit  Ausnahme  des  Arztes  bei  der  Invaliden-Kompagnie)
in  duplo,  versieht  dieselben  mit  seinen  pflichtmässigen  Bemerkungen  und
sendet  ein  Exemplar  dem  General-Stabsarzt  der  Armee  zu.  Ueber  den
Assistenzarzt  seines  Bureaus,  sowie  über  die  etwa  alleinstehenden  (im
Kantonnement)  Hülfsärzte  der  Truppentheile,  welche  keinen  eigenen  Ober-Militärarzt
  haben  (Artillerie,  kriegsministeriller  Erlass  vom  3.  März  1855),
fertigt  der  Generalarzt  die  Personal-  und  Qualifikationsberichte  selbst  an.

10)  Von  den  resp.  Seitens  der  Ober-Militärärzte  und  Lazareth-Kommissionen
  in  duplo  eingesandten  Nationale  und  Konduitenlisten  der  Lazarcth-Gehülfen
  und  Krankenwärter  wird  ebenfalls  ein  Exemplar  dem  General-Stabsarzte
  der  Armee  eingesandt.  (Termin  wie  ad  9.)  Mit  den  Konduitenlisten
  der  Lazareth-Gehülfen  hat  der  Generalarzt  auch  eine  summarische
Nachweisung  über  den  Zu-  und  Abgang  an  Lazareth-Gehülfen  bei  jedem
Truppentheil  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  nach  einem  hierzu
besonders  vorgeschriebenen  Schema  einzureichen  (cfr.  Kap.  VI.).

11)  Aus  den  von  den  Ober-Militär-Aerzten  alljährlich  einzureichenden
tabellarischen  Nachweisungen  der  im  Laufe  des  Jahres  vollzogenen  Vaceinationen
  und  Revaccinationen  fertigt  der  Generalarzt  eine,  nach  den
Troppentheilen  zusammengestellte  summarische  Uebersicht  an,  welche  dem
Medicinalstabe  zugeht.  (Termin  wie  ad  9.)

12)  Die  Lazareth-Kommissionen  reichen  jährlich  summarische  Nachweisungen
  "und  Berichte  über  die,  mit  der  Wiedersaugfähigmachung  der
Blutegel  erzielten  Resultate  ein;  diese  werden  zu  ‚einer  Uebersicht  vom
Generalarzt  zusammengestellt  und  gleichfalls  dem  General-Stabsarzt  zugesandt
  (Termin  d.  15.  Januar.)

13)  Der  Generalarzt  bestimmt  auf  Requisition  des  General-Kommandos
und  der  Brigaden  jährlich  die  Aerzte,  welche  das  Kreis-  und  Departements-Ersatzgeschäft
  wahrnehmen  sollen  und  empfängt  die  Geschäftspläne  (und
im  1.  Armeekorps  bisher  auch  Berichte  über  die  Ergebnisse  des  Geschäfts)
von  den  Aerzten.  Auch  die  Zuordnung  der  Aerzte  zu  den  Departements-Prüfungs-Kommissionen
  ist  Sache  des  Generalarztes.

14)  Die  Lazareth-Kommissionen  reichen  am  Schlusse  eines  jeden
Jahres  Uebersichten  über  den  im  nächsten  Jahre  muthmasslich  erforderlichen
  Bedarf  an  Verbandmitteln  an  den  Generalarzt  ein;  dieser  stellt
hieraus  eine,  nach  den  Lazarethen  geordnete  Nachweisung  zusammen,
welche  der  Intendantur  zugefertigt  wird.  (Termin  im  ersten  Armeekorps:
15.  Dezember.)

15)  Jede  Lazareth-Kommission  reicht  ihren,  mit  einem  Apotheker
abgeschlossenen  Arznei-Lieferungs-Kontrakt  dem  Generalarzt  ein;  nachdem
dieser  sich  mit  den  Lieferungs  -Bedingungen  einverstanden  erklärt  hat,
fertigt  er  den  Kontrakt  der  Intendantur  zu;  die  von  der  Intendantur
jährlich  anzufertigende  und  einzureichende  Nachweisung  der  Arzneilieferungs-Kontrakte
  wird  vom  Generalarzt  mit  unterzeichnet.

46)  Die  Lazareth-Kommissionen  reichen  alle  3  Jahre  (seit  1858)  eine
Nachweisung  der  in  den  Lazarethen  behandelten  Kranken  unter  Angabe

2)  Erlass  d.  Chels  d.  Milit-Medic.-  Wesens  v.  5.  November  1860.