Dienst  der  General-Aerzte  etc.  505

1.  die  Leitfäden  zum  Unterricht  der  Lazarethgehülfen,  für  welche  der
Preis  von  4  Sgr.  zu  entrichten  ist');

2.  die  Pharmacop.  milit.  borussica;  Preis  5  Sgr.;

3.  die  Schemata  zu  den  ‚monatlichen  Kranken-Rapporten  und  den
General-  Kranken  -  Rapp

4.  die  namentlichen  Listen  er  Behandelten  Soldatenfrauen  und  Kinder;

5.  die  namentlichen  Listen  der  geimpften  Soldaten  -  Kinder;

6.  die  namentlichen  Listen  der  vac-  und  revaccinirten  Soldaten;

R  Revaccinations-  Uebersichten;

Formulare  zu  den  Uebersichten  ad  I—III  der  seit  dem  1.  April
1862  vorgeschriebenen  neuen  Medicinal-  Berichte.

(Schemata  zu  Attesten  über  erfolgreiche  und  erfolglose  Revaccination
werden  nicht  mehr  vertheilt,  cfr.  Kap.  XI.)

Die  Schemata  ad  3—8  werden  gratis  ausgegeben.  Fordert  der  General-Arzt
  vom  Medicinal-Stabe  derartige  Formulare,  so  ist  der  Forderung  jedesmal
  zugleich  eine  Quittung  über  den  Empfang  beizufügen  ?);  über  jede
Gattung  von  Druckformularen  ist  eine  besondere  Quittung’)  einzureichen.

Das  Ressort-Verhältniss  der  General-Aerzte  zu  den  Lazareth-Verwaltungen
  und  Intendanturen  ist  gesetzlich  wie  folgt
festgestellt:

(Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe  von  1852.)

8.  3%.  Die  Friedens-Lazarethe  stehen  unter  einer  Verwaltung,  die  einerseits  bei
dem  Kriegsministerium  (Militär-Oekonomie-Departem  ent),  andererseits  bei  dem  General-Stabs-Arste
  der  Armee  ihren  Centralpunkt  hat.  Ressortmässig  getrennt  wirkend,  stehen
Beide  zur  ‚Erreichung  des  gemeinsamen  Zweckes  in  bestäindiger  Geschäfts-Verbindung.
Sie  leiten  in  dieser  das  Ganze  des  Militär-Lazaroth-Wesens  und  entscheiden  in  allen
darauf  sich  beziehenden  Angelegenheiten.

.  93.  Deren  Organe  in  den  Provinzen  sind,  resp.  die  Militär  -Intendanturen  und
die  Corps-  General-  Aerzte

8.  e  administrativen  Organe  des  Kriegsministeriums  in  den  Provinzen
sind  die  von  Br.  Majestät  dem  Könige  unterm  ?2.  Juli  1922  als  Provinzial-  Behörden
des  Kriegsministeriums  für  die  Militär-  Oekonomie  Allerhöchst  bestätigten  Militär-Iatendanturen.
  Diese  leiten  und  beaufsichtigen,  in  Gemeinschaft  mit  den  Corps  -General-Aerzten,
  die  Verwaltung  des  Militär-Lazarethwesens  nach  den  Bestimmungen  dieses
Reglements  und  nach  den  speciellen  Anordnungen  und  Entscheidungen  des  Krieg+-Minieteriums
  (Militir-Oekonomie-Departements)  und  sind  mit  den  Corps-General-  Aerzten  für
den  guten  und  regelmässigen  Fortgang  aller  Zweige  des  Lazarethdienstes  verantwortlich.

8.  Als  Provinzial-  Autorität  in  medicinisch-polizeilicher  und  diätetischer
  Beziehung,  sowie  in  Bezug  auf  das  Heilverfahren  am  Krankenbette,  und  auf
die  Ausübnng  des  Krankendienstes  überhaupt  fungiren,  den  Militär  -Lazerethen  gegenüber,
  die  Corps  -:General-Aerzte.  Bie  wirken  in  ihrem  Ressort  ebenfalls  nach  den,  in
diesem  Reglement  aufgestellten  Grundsätzen  und  nach  den  ihnen  vom  General:  Stabs-Arste
  der  Armes  zugehenden  Bestimmungen.

8.  30.  Von  den  Intendanturen  ressortirt  speziell  die  administrative  und  ökonomische
  Parthie,  namentlich  die  allgemeine  Verwaltung  und  Polizei,  die  Anstellung  des
Administrations-  und  Oekonomie-Personals,  die  Beschaffung  und  Erhaltung  der  Gebäude
und  des  Grundeigenthums,  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  des  Lazareth  -  Geräthes,
inel,  desjenigen  für  die  Dispensir-  Anstalten,  sowie  der  Verpflegungs-Haushalt;  ferner
die  Beschaffung  der  Medicamente  und  Verbandmittel  für  die  Diepensir-  Anstalten  und
endlich  das  ganze  Kassen-  und  Rechnungswesen.

.  37.  In  allen  diesen  Angelegenheiten  verfügen  die  Intendanturen  an  die  als
Lokalbehörden  wirkenden  Lazareth-Commissionen.  Die  ebenfalls  zur  Provinzial-Instanz
gehörigen  Corps-General-Aerzte  wirken  bierbei  nur  konsultativ  ein,  indem  die  Intendantoren
  verpflichtet  sind,  in  allen  denjenigen  Föllen,  wo  das  Ressort  jener  mitberührt  wird,
mit  ihnen  vor  dem  Erlasse  zu  berathen.  In  den  Fällen  aber,  wo  höhere  Entscheidung

3)  Cär.  Theil  Il,  Kapitel  VI.
2)  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  v.  12.  April  1861.
3)  Erlass  des  Mil.-Med.  Wesens  vom  20.  November  1862.