506  Ober-Militfr-  Aerzte.

nothwendig  ist,  berichten  die  Intendanturen  zu  dem  Behuf  an  das  Kriegsministerium.
(Militär-Oekonomie-Departement.)

8.  38.  Zum  speciellen  Ressort  der  Korps-General-Aerste  gehört  die  Aufsicht  über
die  Ausführung  des  gesammten  Krankendienstes,  über  das  ärztliche  Personal,  Ertheilung
von  Instructionen  an  letzteres,  die  Aufsicht  über  die  Dispensir-  Anstalten  und  über  die
für  dieselben  beschafften  Medicamente.

39.  In  den,  ausschliesslich  ihr  Ressort  betrefienden  Angelegenheiten  verfügen
die  Korps-General-Aerzte  ebenfalls  an  die  Lazareth-Kommissiouen.  Falls  von  ihnen
aber,  als  Ausfluss  der  Krztlichen  Wirksamkeit,  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Administration,
  Oekonomie-  und  Hauspolizei  flir  nothwendig  erachtet  werden,  bringen  sie
den  Gegenstand  bei  den  Intendanturen  zur  Sprache  und  wird  alsdaun,  "nach  gegenseitiger
  Vereinigung,  das  Erforderliche  von  den  Intendanturen  an  die  Lazareth  -  Commissionen
  erlassen.  Dem  Ressortrerhältniss  entsprechend,  berichten  die  Korps-General-Aerzte
  in  weiterer  Instanz  an  den  General-Stabs-Arzt  der  Armee  in  den  dazu  geeigneten
  Füllen.

8.  40.  Da,  wo  im  Bezirk  der  Intendantur  ‘Truppen  eines  andern  Armes-Korps
garnisoniren,  tritt  in  Bezug  auf  die  ärztliche  Inspicirung  der  Lazarethe  etc.  die  ressortmässige
  amtliche  Wirksamkeit  des  General-Arztes  desjenigen  Armee-Korps  ein,  su  welchem
  die  betreffenden  Truppentheile  gehören.  Stehen  in  einem  Orte  Truppentheile
von  verschiedenen  Armee-Korps,  so  ist  die  Entscheidung  der  Frage:  welchem  Korps-General-Arste
  die  Inspicirung  des  Lazareths  obliege,  davon  abhängig,  zu  welchem  Intendantur-Bezirk
  der  betreffende  Ort  ört,

8  Die  Intendanturen  und  die  Korps-General-  Aerzte  müssen  hinsichtlich  der
Lezarethverwaltung  in  steter  Verbindung  bleiben,  dergestalt,  dass  die  ersteren  insoweis
immer  mit  den  Korps-General-Aerzten  communiciren,  als  solches  aus  deren  dienstlicher
Stellung  und  diesem  Reglement  folgt,  letztere  aber  bei  Berührung  allgemein  polizeilicher,
administrativer  und  ökonomischer  Verhältnisse,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur  unter
Konkurrenz  der  Intendanturen  verfahren,  damit  es  niemals  an  der  Uebereinstimmung
und  dem  gegenseitigen  Zusammenwirken  fehle,  ohne  welche  der  gemeinsame  Zweck
nicht  zu  reichen  ist.

$.  42.  Die  Geschäftsverbindung  erfolgt,  soweit  nicht  in  einzelnen  Fällen  eine  förmliche
  Korrespondenz  eintreten  muss.  ohne  Herbeiführung  von  Weitläuftigkeiten  auf  dem
kürzesten  Wege,  durch  mündliche  Verständigung,  gegenseitige  Vorlegung  von  Concepten
  zur  gutachtlichen  Aeusserung  oder  Kenntnissnahme,  und  auch  dadurch,  dass  in
vorkommenden  Fällen  die  Korps-General-Aerzte  sich,  wenn  sio  68  für  nothwendig  halten,

durch  Einsicht  der  Akten  der  Intendanturen,  bei  denen  div  Geschäftsfäbrung  sich  concentrirt,
  von  dem  Zustande  der  Lazarsthe  etc.  die  nöthige  Kenntniss  verschaffen.

$.  43.  Jedenfalls  haben  die  Intendanturen  und  Korps-General-  Aerzte  von  den
erlassenen  Verfügungen  der  ersteren  an  die  Lazareth-  Kommissionen,  sofern  sio  nicke
blos  rein  administrativ  sind,  sondern  auch  das  ärztliche  Ressort
letzteren,  sobald  sie  augleich  eine  administrative,  ökonomische  oder  polizeiliche  Tendens
haben,  sei  es  durch  Vorlegung  der  Concepte  ad  statum  legendi,  oder  durch  Abschriften,
sich  gegenseitig  vollständige  Mittheilungen  zu  machen

$.  48.  Ausser  den  Intendanturen  haben  die  Lazareth-Kommissionen  auch  d  die  Korps-General-Aerzte
  als  Autorität  für  die  Lazarethe  in  medizinisch-polizeilicher  und  diätetsoher
  Beziehung,  sowie  hinsichtlich  des  Verfahrens  am  Krankenbette  uud  der  Ausübung
des  Krankendienstes  überbaupt  zu  betrachten.

$.  58.  Die  Lazareth  -Kommissionen  führen  ihr  Geschäft  selbstständig  nach  dem
Vorschriften  dieses  Reglements  nnd  nach  den  Anordnungen  der  Intendantur,  sowie  nach
denen  des  Korps-General-Arztes,  welche  dieser  in  medicinisch  -  poliseilicher  und  diktetischer
  Beziehung  und  in  Bezug  auf  das  Heilverfahren  trifft.

$.  100.  Die  Zahl  der  in  ein  Lazareth  su  kommandirenden  wachthabenden  Aerzte
bängt  von  dem  Umfange  desselben,  insbesondere  auch  davon  ab,  ob  verschiedene  Truppentheile
  zur  Garnison  gebören.  Die  Bestimmung  darüber,  wie  viel  wachtbabende  Aerzte
ein  Lazareth  haben  und  ob  bierbei  die  Zahl  der  zum  Lazarethverbande  gehörigen  verschiedenen
  Truppentheile,  oder  die  Anzahl  der  im  Lazareth  bestehenden  Krankenstationen
  mansgebend  sein  soll,  fällt  dem  Korps-General-Arzte  und  in  weiterer  Instanz  dem
General-Stabn-Arzte  der  Armee  anheim  !).

&amp;.  504.  Die  Korps-General-  Aerzte  haben,  so  oft  es  erforderlich  erscheint,  sowohl
vorbereitet  als  unerwartet  die  Lasarethe  zu  besuchen  und  sich  an  Ort  und  Stelle  Ueberzeugung
  zu  verschaflen,  dass  der  Krankundienst  gehörig  gehandhabt  wird.  (Wenn

')  Jetzt  ist  die  Zahl  der  wachthabenden  Aerzte,  dem  Etat  an  Hülfs-Aerzten  omtsprechend,
auf  ein  Minimum  reducirt,