Dienst  der  General  Aerzte  etc.  507

nieht  besondere  Gründe  dafir  obwalten,  sind  die  nieht  am  Aufenthaltsorte  des  General-Arstes
  belegenen  Lazarethe  alljährlich  nur  ein  Mal  za  inspieiren;  auch  die  Ksdettenhluser
  sind  bei  Gelegenheit  der  Inspectionsreisen  und,  wenn  es  ohne  besondera
Kosten  möglich,  auch  öfter  zu  besuchen  !).  —  Die  Stabs-  Quartiere  der  Landwebr-Bataillone
  durften,  so  lauge  die  Landwehr  -Bataillons-  Aerzte  noch  existirten,  nur  in  so
weit  mitbesucht  werden,  als  dies  auf  der  zur  Inspicirung  der  Garnison-  Lazarethe  einsuschlagenden
  Tour  gescheben  konnte,  während  diese  Reisen  auf  die  in  gedachter
Tour  nicht  belegenen  Stabs-Quartiere  in  der  Regel  nur  aus  besonderer  Veranlassung
ausgedehnt  werden  durften.  Die  ärztlich-technische  Kontrole  war  somit  nicht  ausgeschlossen,
  zumal  sich  diese  auch  auf  die  im  Besitz  der  Militärärzte  befindlichen  chirurchen
  Instrumente  erstrecken  muss;  dagegen  reichte  die  alljährliche  Revision  der
betreffenden  Medizin-  und  Bandagenkasten,  in  Gemässheit  der  &amp;8.  55  und  58  der  Iostruction
  über  die  Versorgung  der  Armce  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln,  Seitens  der
Intendautur-Deputirten  bei  ihren  Rundreisen,  aus  ?).)  Bei  dieser  Gelegenheit  baben  sie
auch  die  Dispensir-Anstalten  zu  besichtigen  und  sich  von  dem  Geschäftsgange  derselben,
sowie  davon  zu  überzeugen,  ob  die  Arzneien  etc.  in  gehböriger  Güte  vorbanden  s
und  ordnungamässig  aufbewahrt  werden.  Bie  sind  als  die  kompetente  Provinzial.  Instanz
  befugt,  bei  diesen  Inspicirungen  die  Ausübung  des  gesammten  Krankendienstes
zu  controliren,  mithin  bei  etwa  bemerkten  Unregelmässigkeiten  und  Uebelstiinden  binsichtlich
  der  Wartung  und  Beköstigung  der  Kranken,  ferner  in  Bezug  auf  die  Erhaltung
der  Ordnung  und  Reinlichkait  im  Gebäude  überhaupt,  Erwärmung  und  Erleuchtung
der  Krankenstuben  etc.,  die  zu  deren  Abhülfe  erforderlichen  Anordnungen  nöthigenfalls
auf  der  Btelle  zu  treffen.  In  den  Fällen,  wo  durch  Anofänung  der  sofortigeu  Abstellung
vorgefundener  Uebelstände  das  Ressort  der  Intendanturen  mitberührt  wird,  haben  die
Korps-General-Aerzte  von  den  getroffenen  Anordnungen  den  Intendanturen  nngesilumt
Mittbeilung  ru  machen.  In  minder  dringenden  Fällen  aber  ist  über  das,  was  im  Einverständniss
  mit  den  Intendanturen  anzuordnen  sein  möchte,  vorher  mit  diesen  zu
kommuniciren.  Da  die  Besuche  der  Lazarethe  Seitens  der  Korps-  General  -Aerzte  auf
das  Wohl  der  Kranken  von  wesentlichem  Einfusse  sind,  so  kaun  eine  öftere  Wicderholung
  derselben  (die  aber  nur  am  Aufenthaltsorte  des  General-Arztes  stattfinden  darf)
in  Begleitung  der  betreffenden  Ober-Militär-  Aerzte  und  der  wachthabenden  Aerzte  nur
als  sweckmässig  bezeichnet  werden,  indem  dadurch  etwaige,  Mungel  auf  dem  kürzesten
Wege  zu  beseitigen  sind,  überdies  auch  den  kranken  ten  die  Ueberzeugung  gegeben
  wird,  dass  ihre  ärztliche  Behandlung  und  Pier  a  sorgfältigsten  Kontrole

en.
Zusatz  3):  Das  Militir-Oekonomie-Departement  hat  unter  dem  24.  April  1951
Etstserhöhung  der  Bettwäsche  und  Krankenkleider  in  den  grösseren  Garnison-Lazarethen
  angeordnet  und  den  Chef  des  Militir-Medicinalwesens  aufgefordert,  dem
Departement  die  Lazarethe  weiter  namhaft  zu  machen,  in  welcheu  die  General-Aerzte
Wüäschestücke  von  schlechtem  Ansehen  gefunden  baben,  oder  wo,  ihrer  wahren  Beschaffenheit
  nach,  nnbrauchbare  Stücke  noch  im  Gebrauche  sind.  Die  General  -  Aerzte
werden  veranlasst.  dem  Chef  des  Militär-Medicinalwesens  von  der  bei  ihren  Reisen  etwa
vorgefandenen  schlechten  Beschaffenheit  der  Wäschestücke  und  Krankenkieider,  unter
Nambhaftmachung  der  betreffenden  Lazarethe,  Nachricht  zu  goben.

8,  505.  Ueber  die  Resultate  der  Inspicirung  der  Lazarethe  nehmen  die  Korps-General-
  Aerzte  das  Geeignete  in  ihre  höhern  Orts  zu  erstattenden  Berichte  auf;  sie
haben  jedoeh,  bevor  sie  vorgefundene  Mängel  in  den  Berichten  an  den  Geueral-Btabs-Arzt
  der  Armee,  oder  in  den  Berichten  an  die  General-Kommandos  (Vierteljährliche
Medizinal-Berichte  werden  an  diese  nicht  erstattet)  zur  Sprache  bringen,  derüber  mit
der  Intendantur,  soweit  deren  Ressort  dabei  betheiligt  ist,  zu  kommuniciren  und  sodann
in  jenen  Berichten  zugleich  zu  bomerken,  ob  nach  stattgehabter  A  oramunication  mit
der  Intendantur  eine  Abhülfe  bereits  erfolgt  oder  zugesichert  ist.  Abhülfen  durch  das
betreffende  General-  Kommando  sind  in  den,  diesen  zu  erstattenden  Berichten  nur  insoweit
  nachzusuchen,  als  die  Erledigung  nur  "durch  dasselbe  herbeigeführt  werden  kunn.

1)  Kriegsm.  Erlass  v.  22.  November  1852  und  1.  December  1830.  —  Pro  1862  unterblieb
  im  Allgemeinen  die  Revision  der  Lazarethe  durch  die  General-Aerzte;  nur  wenn  &amp;s  im
eresne  des  Dienstes  durchaus  nulhwendig  ist,  sollte  das  eine  oder  andere  Lazareib  mit
Genehmigung  des  Königlichen  General-Kommandos  besichtigt  werden.  (Erl.  d.  Mil.  Oekocom.
Depart.  v.  15.  April  1962.)  Pro  1863  haben  die  General-Aerzte  und  Militär-Intendanten  die
bestimmungeniässip,  zulässigen  Reisen  wieder  zu  unternehmen.  (Erl.  d.  Mil.  Oekonom.-Depart.
vom  24.  April  1863,  des  Gensralatabs-Arzies  v.  4.  Maı  1863.)
)  Kriegsm.  Erl.  v.  25.  October  1833,  Cirkular  an  die  General  „Aerzte  v.  11.  Novbr.  1833.
3)  Cirkular  an  die  Generaleherzte  v.  21.  Mai  1851.