508  Ober-Militär-Aerzte.

Zusaste!).  Es  ist  in  neuerer  Zeit  der  Fall  vorgekommen,  dass  Bebufs  Besichng

  der  in  den  Depots  für  die  Feld-  und  retbe  chirargischen
  Instrumente.  Verbandmittel,  chirurgischen  und  Apotheken-  Utensilien.  besondere,
nicht  unbedeutende  Kosten  voranlasst  worden  sind,  welche  mit  dem  Zwecke  selbst  in
keinem  richtigen  Verbältnisse  stehen.

De  nun  diese  Besichtigung  in  der  Regel  bei  Gelegenheit  der  Inspicirung  der  Garnison
  Lazaretho  durch  die  Korpa-General-Aerzte,  in  Behinderungsfüllen  aber  durch  einen
am  Orte  befindlichen  oberen  Militärarzt  su  bewirken  sein  wird,  (der  General-  oder  ein
von  ihm  deputirter  Ober-  Militärarı  muss  diesen  Revisionen  laut  Erlass  des  Chefs  des
Mil.-  esens  vom  27.  Juli  18336  beiwohnen).  so  ersucht  Ew.  Hochwohblgeboren  das
Departement  ergebenst,  das  bierunter  Geeignete  an  die  Korps-Genoral-Aerzte  zur  Vermeidung
  besonderer  Reisen  gefälligst  zu  veranlassen.

Das  Verhältniss  der  Korps-General-Aerzte  zu  den  Feld-Lazarethen
  ist  ein  analoges,  wie  das  zu  den  Garnison-Lazarethen.  Die
Zutheilung  des  Personals  zu  den  mobilen  Truppen  und  zu
den  Lazarethen  ist,  wie  oben  schon  erwähnt,  gleichfalls  Sache  der
Korps-General-Aerzte.  Dass  die  Auswahl  der  Aerzte,  Pharmaceuten  und
Lazarethgehülfen  eine  sorgfältige  sein  müsse,  dass  auch  die,  den  Intendanturen
  (welche  auch  die  Krankenwärter  zu  den  Feldlazarethen  anzustellen
  haben),  für  die  Feldlazarethe  überwiesenen  Revier-Aufseher  zu  ihrer
nicht  unwichtigen  Stellung  qualificirt  sein  müssen,  bedarf  keiner  besonderen
  Erwähnung.  Bei  den  leichten  Feldlazarethen,  welche  der  Armee
zunächst  folgen  müssen,  sind  neben  dem,  aus  den  Civil-Aerzten  zu  nehmenden
  hülfsärztlichen  Personale,  auch  einige  Assistenz-Aerzte  der  Truppen
anzustellen.  Die  Oberärzte  müssen  approbirte  Aerzte  und  Wundärzte  und
besonders  bei  den  leichten  Feldlazarethen  mit  Verrichtung  chirurgischer
Operationen  vertraut  sein.  Letzteres  ist  auch  bei  den,  für  die  Landwehr-Kavallerie-
  Regimenter  auszuwählenden  Stabsärzten  nöthig,  die  aus  dem
Civil  zu  nehmen  sind.  Zu  Vorständen  der  leichten  Feld-Lazarethe  sind
aus  den  Bataillous-Aerzten  der  Linie  (und  Landwehr)  umsichtige,  mit
den  Dienstverhältnissen  und  als  Operateure  bekannte  Leute,  zu  wählen.
Für  den  Fall,  dass  das  General-Kommando  sich,  bei  erfolgter  Mobilmachung,
  früher  zu  den  zusammengezogenen  Truppen  begeben  sollte,  als  die
Einrichtung  der  Feld-Lazarethe  beendigt  ist,  so  dürfte  es  angerathen  sein,
dass  der  betreffende  General-Arzt  so  lange  zurückbleibe,  bis  die  vollständige
  Ausrüstung  der  Lazarethe  erfolgt  ist.  Wenn  sich  solches  bei  dem
Hauptfeld-Lazarethe  verzögern  sollte,  so  dürfte  doch  der  Abmarsch  der
leichten  Feldlazarethe  geschehen,  oder  wenigstens  des  einen  oder  des  anderen,
  da  dieselben  unabhängig  von  der  Kommission  des  Hauptfeld-Lazareths
  bestehen  ?).

Für  den  Fall  einer  Mobilmachung  steht,  anstatt  des  früher  zur  Ausstattung
  des  Hauptquartiers  eines  mobilen  Armee-Korps  erforderlichen
Bataillons-Medicin-  und  Bandagenkastens,  zu  dessen  Fortschaffung  es  an
den  geeigneten  Transportmitteln  gebricht,  jedem  Korps-General-Arzt  ein
Batterie-Medicin-  und  Bandagenkasten  zur  Disposition,  welcher
bis  zum  eintretenden  Bedarfsfalle  in  der  Dispensir-Anstalt  des  Orts,  wo
ersterer  sich  aufhält,  aufzubewahren  ist.  Die  Füllung  dieses  Kastens  erfolgt
  seiner  Zeit  aus  den  Vorräthen  der  Dispensir-Anstalt,  die  Fortschaffung
dagegen  auf  dem  zweispännigen  Mobilmachungs-Wagen,  der  für  den  Korps-General-Arzt
  im  Kriegs-Verpflegungs-Etat  angesetzt  ist?).

")  Erlass  d.  Milit.-Oekonom,-Depart.  v.  14.  Oktober  1847.
2)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  8.  November  1850,
?)  Erl.  d.  MiL-Oekon.-Depart.  v.  19.  Mai  1853.