Dienst  der  General-Aerzte  etc.  509

Schliesslich  seien  noch  einige  Bestimmungen  erwähnt,  welche  sich
mehr  auf  die  äusseren  Verhältnisse  der  Korps-General-Aerzte  beziehen.

1.  Meldung  beim  Kriegs-Minister').

Die  Korps-General-  Aerzte,  welche  aus  den  Provinzen  nach  Berlin
kommen  und  sich  hier  längere  oder  kürzere  Zeit  aufhalten,  haben  sich
künftig  bei  dem  Kriegs-Minister  zu  melden,  da  in  den  officiellen
Berichten  und  Anträgen  oft  Gegenstände  enthalten  sind,  worüber  gelegentlich
  mit  den  betreffenden  General-Aerzten  mündlich  zu  sprechen,  wünschenswerth
  sein  könnte.

Halten  der  Gesetzsammlung  und  des  Amtsblattes.

Zu  den  höheren  Militärpersonen?),  mit  Einschluss  der  Stabs  -  Ofhciere,
  welche  nach  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810
die  Gesetzsaminlung  halten  müssen,  sind  die  General-Aerzte  der  Armee-Korps
  nicht  zu  rechnen,  sondern  darunter  nur  Militärpersonen  des  Soldatenstandes
  zu  verstehen,  auch  sind  die  General-Aerzte,  nach  den  übrigen
Bestimmungen  der  gedachten  Allerhöchsten  Ordre,  zum  Ankauf  der
Gesetzsammlung  nicht  verpflichtet.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Kriegsministeriellen  Erlasses  sind  die
General-Aerzte  auch  zum  Halten  und  Bezahlen  des  Amtsblattes?)  nicht
verpflichtet  und  lässt  sich  auch  aus  dem  $.  8  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  28.  März  1811  (wie  dies  von  einer  Regierung  geschehen)  eine
derartige  Verpflichtung  nicht  ableiten,  da  in  «diesem  $.  ausser  Krügern.
Gast-  und  Schankwirthen,  nur  dieselben  Personen  zum  Halten  und  Ankauf
  des  Amtsblattes  verpflichtet  werden,  die  auch  die  Gesetzsammlung
halten  müssen.

Ein  neuerer,  an  den  General-Stabs-Arzt  ergangener  Erlass  des  Allgemeinen
  Kriegs-  Departements*)  füllt  eine,  dem  Vorstehenden  entgegenstehende
  Entscheidung:

„Die  in  dem  diesseitigen  Schreiben  vom  13  Juni  1851  an  Euer  ctc.  Herrn  Amtsvorgänger
  verneineud  beantwortete  Frage,  ob  die  Korps-Gencral-Aerzte  für  ihre  Person
zum  Halten  der  Gesetzeammlung  und  des  Rogierungs-Amtsblattes  verpflichtet  seien,
ist  gegenwärtig  zwischen  den  Ministerien  der  Finanzen,  des  Krieges  und  des  Innern
erörtert  worden,  und  haben  sich  dabei  die  Herren  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern
zwar  für  die  Bejahung  derselben  ausgesprochen,  auch  diese  Ansicht  im  Princip  auf-‚

  recht  gehalten,  nachdem  seitens  des  Kriegs-Ministeriums  die  aus  der  Lage  der  Gesetzgebung
  hergenommenen  Gegengründe  entwickelt  sind.  Mit  Rücksicht  auf  die  Geringfügigkeit
  des  Objekts,  um  welches  es  sich  dabei  handelt,  ist  indess  seitens  der  beiden
letz  ten  Herren  Minister  von  einer  weiteren  Verfolgung  der  Sache  für  jetzt  Abstand
  genommen  und  die  Königl.  Regierung  zu  N.  demgemiäss  von  dem  Herrn  Minister
des  Innern  autorisirt,  den  General-Arzt  des  .  .  ton  Armee-Korps,  um  dessen  Reklamation
  es  sich  gegenwärtig  zunächst  handelt,  in  Bezug  auf  das  Halten  des  Regierungs-Amtsblattes
  zufolge  seiner  diesfälligen  Weigerung  ausser  Anspruch  zu  lassen“.

2V.  Das  erdinirende  ohermiilltärß  liche  Personal.

Nach  der  Darstellung  des  Geschäfts-Umfanges  und  der  Ressort-Verhältnisse
  des  inspicirenden  Personals,  bedarf  es  noch  einer  Schilderung
der  Dienstverhältnisse  des  ordinirenden  obermilitärärztlichen  Personals,
d.  h.  der  Regiments-  und  Bataillons-Aerzte  bei  den  verschiedenen  Truppentheilen
  und  der  Garnison-Aerzte,  welche  sich  in  den  grösseren  Städten
und  Festungen  befinden  und  denen  vorzugsweise  der  obermilitärärztliche

!)  Kriegsm.  Erl.  vom  ®.  August  1845;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  21.  August  1845.
%)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  18.  Juni  1351.

3)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med  -Wesens  v.  1P.  Aprıl  1861.

*)  Erl.  d.  Allg.  Kriegs-Depart.  v.  1.  August  1862.