510  Ober-Militär-Aerzte.

Dienst  bei  denjenigen  Truppentheilen  obliegt,  welche  keine  eigenen  Ober-Militär-Aerzte
  haben.

Verhältniss  der  Regiments-  zu  den  Batallions-Aerzten.

Obwohl  die  Regiments-  Aerzte  stets  eine  höhere  Charge  einnahmen,
als  die  Stabs-  und  Bataillons-Aerzte,  so  waren  dieselben  den  Letzteren,
auch  wenn  sie  mit  ihnen  bei  einem  und  demselben  Truppentheile  in  einer
Garnison  zusammenstanden,  doch  in  Bezug  auf  den  ärztlichen  Dienst  bisher
in  keiner  Weise  supraordinirt,  sondern  alle  gedachten  Ober-Militär-Aerzte
einander  vollkommen  koordinirt;  alle  standen  direkt  unter  den  Korps-General-Aerzten'),
  und  alle  sendeten  ihre  Berichte,  Meldungen  etc.  an
diese  direkt  ein.  Die  Frage  wegen  der  sub-  oder  coordinirten  Stellung
der  Bataillons-Aerzte  zu  den  Regiments-Aerzten  wurde  schon  früher,  wo
sich  bei  jedem  Infanterie-Regiment  nur  ein  Regiments-Arzt,  der  den  Dienst
bei  2  Bataillonen  versah,  und  ein  Bataillons-  Arzt  bei  dem  Füsilier-Bataillon
  befand,  öfter  aufgeworfen.

Seit  der  Reorganisation  der  Armee  hat  jedes  Infanterie-  Regiment
1  Regiments-Arzt  und  2  Butaillons-Aerzte  und  jeder  derselben  hat  nur
den  Dienst  bei  einem  Bataillon  wahrzunehmen.  Selbstverständlich  ist  auch
unter  den  jetzigen  Verhältnissen  die  gedachte  Frage  mehrfach  angeregt,
da  es  den  Regiments-Kommandeuren  bequemer  sein  muss,  alle  Rapporte,
Meldungen  etc.  aus  einer  Hand  zu  empfangen,  und  sie  ist  ganz  neuerdings?)
  dahin  entschieden  worden,  dass  die  Stabs-Acrzte  der  Infanterie
in  gewissen  Beziehungen  zu  den  Regiments-Aerzten  in  einem  mehr  subordinirten
  Verhältniss  stehen.  Der  betreffende  Erlass  lautet,  wie  folgt:

Die  in  Folge  Reorganisation  der  Armee  eingetretene  Vermehrung  des  oberärztlichen
  Personals  bei  den  Infanterie-Regimentern  durch  Anstellung  eines  zweiten  Stabsund
  Bataillons-Arztes  bei  jedem  derselben  hat  Veranlassung  gegeben,  eine  anderweite
Regelung  des  Dienstverhältnisses  der  Oberärzte  in  Erwägung  zu  ziehen.  Nachdem  das

Kriegs-Ministerium  die  gutachtlichen  Aeusserungen  der  Königlichen  General,  Kommandos,

  sowie  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  eingefordert  hat,  wird  Folgendes
fes
Tr  Pflichten  und  Befugnisse  der  Oberstabs-  und  Regiments-Aorzte
bei  den  Infanterie-Regimentern

a)  Der  Ober-Btabs-  und  Regiments-Arzt  versieht  einerseit“  "den  oberärztlichen  Dienst
bei  einem  der  Bataillone  des  Regiments  und  zwar  atets  bei  demjenigen,  welches  mit
dem  Regimentsstabe  zusammen  in  Garnison  oder  im  Kantonnomont  steht,  resp.  anf
Mürschen  mit  dem  Regiments-Btabe  zusammen  maraschirt.  Andererseit«  dient  der  Regiments-Arzt
  dem  Regiments-Kommandeur  als  technischer  Sachverständiger  für  den  Betrieb
des  Sanitätsdienstes  bei  dem  Regiment;  er  hat  demselben  daher  auch  über  alle  diesen
Dienstzweig  betreffenden  Angelegenheiten  Vortrag  zu  machen  und  die  zur  einheitlichen
Verwaltung  des  Dienstes  nöthigen  Anordnungen  zu  beantragen.

Hinsichtlich  der  erstgedachten  Funktion  steht  der  Regiments-Arzt  zu  dem  Kommandeur
  des  betreffenden  Bataillons  in  demselben  Dienstverhältniss,  in  weichem  er  vor

eirung  der  zweiten  Stebs-Arztstellen  zu  den  Kommandeuren  der  beiden  seiner  oberärztlichen
  Pflege  anvertrauten  Bataillone  stand.

b)  Die  dienstliche  Korrespondenz  über  die  Krankenpfloge  und  den  Sanitätsdienst
der  beiden  andern  Bataillone  des  Regiments  (resp.  Monats-Rapporte  und  Medicinsl-Berichte
  etc.)  richtet  sich  an  den  Regiments-Arzt,  welcher  sie  an  den  Korps-General-Arzt,
  wie  umge!  kehrt  die  Verfügungen  des  Letztern  nach  unten  vermittelt.  Desgleichen

giments-Arzt  das  etwa  uöthige  anssergewöhnliche  Rapportwesen  nach

c)  Die  Vertheilung  der  Hülfs-Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen  zum  Dienst  beim  Trappentheil
  und  im  Lazareth  findet  für  die  dauernd  oder  vorübergehend  mit  dem  Regi
ments-Stabe  in  einer  Garnison  stehenden  Bataillone  des  Regiments  auf  Grund  der  nach

'  En.  a  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  9.  August  1831  und  ®.  Oktober  1838.

u  Kuirgemin.  Erl,  v.  29.  November  1862,  Erl  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  3.  De
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