Regiments-  und  Bataillons-Aorzte.  511

Bedürfaiss  durch  den  Regiments-Arst  gemachten  Vorschlüge  Btatt;  ebenso  hat  der  Letztere
  die  erforderlichen  Hülfs-Aerzte  zur  Begleitung  der  Trappen  zu  Mauövern,  Märschen
und  anderweitigen  Kommandos  einzelner  Theile  des  Regiments  unter  Meldung  an  den
Korpe-General-Arzt  zu  bezeichnen.  \

d)  Die  Mitgliedschaft  bei  den  Lazareth-Kommissionen  übernimmt  in  der  Regel  der
Ober-Stabs-  und  Regiments-Arzt.  Ausnahmen  hiervon  eintreten  zu  lassen,  bleibt  dem
Korps-General-Arzt  vorbehalten.

e)  Den  Dep  ts-Ersatz-K  i  worden  nach  $.  25  der  Militär-Ersatz-Instraktion
  vom  9.  December  1353  zu  den  ärztlichen  Geschäften  in  der  Regel  Ober-Staba-Aerzte
  beigegeben  werden.

f)  Die  Einleitung  der  Massregeln  gegen  kontagiöse  Krankheiten  eoncentrirt  sich
für  alle  drei  Bataillone  des  Regiments,  unbeschadet  der  Initiative  Seitens  der  detachirten
  Bataillons-Aorzte  und  der  Rechte  und  Pflichten  des  Korps-General-Arztes,  in
den  Anordnungen  des  Regiments-Arztes,  bei  denen  sich  derselbe  mit  dem  betreffenden
Stabs-Arzt  über  wichtigere  Fälle  bei  den  seiner  unmittelbaren  ärztlichen  Pflege  nicht
anvertrauten  Bataillonen  zu  verständigen  hat.

II.  Pflichten  und  Befugnisse  der  Stabs-  und  Bataillons-Aerzte.

a)  Den  Stabs-  und  Bataillons-  Aerzten  liegt  die  specielle  oberärztliche  Krankenbei

  den  beiden  andern  Bataillonen  des  Regiments  selbststindig  ob;  indessen  sind
sie  zur  regelmässigen  und  event.  auch  zur  aussergewöhnlichen  Rapport-Erstattung  über
die  Sanitlits-Verhältniese  ibres  Truppentheils  an  den  Regiments-Arst  verpflichtet.

In  militärischer  Beziehung  stehen  sie  unter  dein  direkten  Befehl  des  betreffenden
Bataillons-Kommandeurs.

b)  Dieselben  haben  den  Dienst  an  die  ihnen  nntergebenen  Assistenz-Aerzte  und
Lasareth-Gehülfen  nach  den  Dispositionen  des  Regiments-Arztes  zu  vertheilen;  desgleichen

ce)  die  erforderlichen  aanitätspolizeilichen  Massregeln  gegen  kontagiöse  Krankheiten
im  Begiment,  sowie  die  Einleitung  des  Vaccinations-  und  Revaccinations-Geschäfts  nach
den  Anordnungen  des  Regiments-Arztes  und  im  Einklange  mit  den  militärdienstlichen
Verhältnissen  zu  treffen.  Dagegen  sind  sie

d)  in  Betreff  der  Krankenbehandlung  und  der  Ausstellung  von  amtlichen  Attesten

ig  von  dem  Regiments-Arzt;  insbesondere  liegt  ilınen  aber  nur  auf  Erfordern

der  Militär-Vorgesetzten  die  Untersuchung  der  ibrem  Bataillon  zugetleilten  Rekruten,

der  zum  Eintritt  bei  demselben  sich  meldenden  dreijährigen  und  einjährigen  Freiwilund

  überhaupt  sämmtlicher  Mannschaften  des  Bataillons  in  Bezug  auf  Diensttauglichkeit
  oder  Untauglichkeit,  resp.  Invalidität  ob.

III.  Die  bei  detachirten  Bataillonen  stehenden  Stabs-  und

Bataillons-Aerzte
haben  in  allen  Angelegenlieiten  des  Sanitäts-Dienstes  bei  ihren  Batnillonen  die  Pflicht
der  Initiative  und  der  unmittelbaren  Berichterstattung  an  den  Korps-General-Arzt  bel
gleichzeitiger  Meldung  an  den  Regiments-Arzt.  Im  Uebrigen  sind  ihre  Pflichten  und
efugnisse  die  sub  Il.  aufgeführten.

em  Königlichen  General-Kommando  stellt  das  Kriegs-Ministerinm  hiernach  die
entsprechende  weitere  gefällige  Veranlassung  resp.  Mittheilung  ergebenst  anheim.

Der  vorstehende  Erlass  hat.  zu  mehrfachen  Zweifeln  Veranlassung
gegeben,  die,  wie  folgt,  beseitigt  sind:

(Kriegsmin.-Erlass  v.  1.  Februar  1363,  Erlass  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens
vom  5.  März  1361.)  Zur  Behebung  der  mittelst  des  sehr  geehrten  Schreibens  vom
31.  Deeember  pr.  —  Il.e.  6414  —  hier  zur  Sprache  gebrachten  Zweifel  über  die  Stellung
  der  Regiments-Aerzte  zu  den  Kommandeuren  derjenigen  Bataillone,  deren  Kranke
sie  behandeln,  wird  dem  Königlichen  Genoral-Kommando  (des  5.  Armee-Korps)  Foles

  ganz  ergebenst  erwidert.  —  In  dem  diesseitigen  Erlasse  vom  22.  November  pr.
ist  unter  1.  a.  bestimmt,  dass  der  Regiments-Arzt  rücksichtlich  des  oberärztlichen  Dienstes
bei  einem  der,  bei  dem  Regimentsstabe  befindlichen  Bataillone  zu  dem  Kommandeur
den  letzteren  in  d  lben  Di  hältniss  steheu  soll,  in  welchem  er  vor  Kreirun
der  zweiten  Stabsarzt-Stellen  zu  den  Kommandenren  der  beiden,  seiner  oberärztlichen
Pflnge  anvertrauten  Batsillone  gestanden  hat.  —  Wenn  nun  anch  über  dies  Dienatverhältniss
  keine  bestimmten  Vorschriften  vorhanden  sind,  so  ist  dasselbe  nach  den  diesseitigen
  Erfahrungen  doch  überall  derart  aufgefasst  worden,  dass  der  Regiments-Arzt
in  einem  in  jeder  Beziehung  lediglich  subordinirten  Verhältniss  zu  jenen  Bataillons-Kommandeuren
  nicht  stand,  sondern  nur  dem  Regiments-Kommandenr  direkt  untergeordnet
  war,  nur  diesem  persönlich  Rapport  erstattete  und  nur  von  ihm  Dienstbefehle
enigege  .  Belbstredend  aber  hatte  der  Regiments-Arzt  den  Kommandeuren  der
betreffenden  Bataillone  über  die  Kranken  der  letzteren  auf  Verlangen  so  oft  Auskunft