512  Ober-Militär-Aerzte,

zu  geben,  als  es  begehrt  werden  konnte.  Ob  dies  am  zwockmiseigaten  in  Form  von

imässigen  Rapport-Eingaben  geschieht,  die  ja  nur  Aussüge  aus  den  dem  Regiments-Kommandeur
  einzureichenden  Repporten  sein  würden,  dürfte,  wie  bisher,  dem  Dienstgebrauch
  der  einzelnen  Truppentheile  um  so  mehr  zu  überlassen  sein,  als  Woeiterungen
aus  dem  Mangel  einer  desfallsigen  Norm  sich  bis  jetzt  noch  nicht  herausgestellt  baben.
Wo  dergleichen  dennoch  eintreten  sollten,  wird  die  Vermittelung  des  Regiments-Kommandeurs
  in  den  meisten  Fällen  zur  Ausgleichung  hinreichen.

Was  die  ferner  angeregte  Frage  über  die  Meldungen  der  im  Offcier-Range  stehenden
  Aerzte  bei  Kommandos,  Urlaub  etc.  betrifft,  so  erscheint  es  im  Interesse  des
Dienstes  angemessen,  dass  der  Regiments-Arzt  bei  solchen  Veranlassungen  auch  dem
Kommandeur  des  von  ihm  ärztlich  behandelten  Bataillons  seine  Meldung  abstatte.  Im
Uebrigen  aber  muss  von  dem  Takt  und  dem  Schicklichkeitsgeftihl  der  Aerzte  mit  Officier-
  s  erwartet  werden,  dass  sie  ausser  ihren  pflichtmässigen  Meldungen  bei  ihren
direkten  Vorgesetzten  der  militärischen  Form  auch  in  Bezug  auf  die  übrigen  Stabs-Offlciere
  des  Regiments  genügen  werden.

Hiernach  stellt  dem  Königlichen  General-Kommando  das  Kriegs-Ministerium  ganz
orgebeust  anheım,  die  zur  Sprache  gebrachten  Fragen  im  dortseitigen  Korpr-Bezirk  zu
entscheiden.

b)  (Erlass  des  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  5.  Mirz  1363.)  Auf  nachstehende,
in  Bezug  auf  den  Erlass  des  Königl.  Kriogs-Ministeriums  vom  23.  November  1862  an
mich  ergangene  n:

1)  ob  die  Regiments-Aerste  der  Infanterie  die  ihnen  von  den  Bataillons-Aerzten
zugehenden  Kranken-Rapporte  und  Berichte  nur  zu  sammeln  und  an  den  Korps-General-Arzt
  weiter  zu  befördern  haben,  oder  ob  sie  zur  Prüfung  der  formell
richtigen  und  instruktionsmässigen  Abfassung  derselben  berechtigt  und  verpflichtet
  sind;
ob  die  Regiments-Aerzte  der  Infanterie  in  Betreff  des  Unterrichts  sämmtlicher
Lazareth-Gehülfen,  resp.  Lehrlinge  des  Regiments  Anordnungen  treffen  dürfen,
oder  ob  dieser  Unterricht  ausschliesslich  Sache  jedes  einzeluen  Ober-Militär-Arstes
  blei

x
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eibt;

ob  auch  die  detachirt  stehenden  Bataillons-Aerzte  die  laufenden  Kranken-Rapporte
  und  Berichte  dem  Regiments-Arzte  einzureichen  haben?
ist  von  mir  Folgendes  erwidert  worden:

ad  1)  dass  ich  es  für  zweckmässig  und  nothwendig  halte,  dass  die  Regiments-Aerzte
  der  Infanterie-Regimenter  die  ihnen  von  den  Bataillons-Aorzten  derselben  sugehenden
  Kranken-Rapporte  und  Medicinal-Berichte,  zwar  nicht  in  Bezug  auf  ihren
materiellen  Inhalt,  wohl  aber  in  Rücksicht  auf  ihre  formolle  und  kalkulatorische  Richtigkeit
  prüfen  und  event.  für  die  Berichtigung  derselben  in  dieser  Hinsicht  sorgen;

ad  2)  wie  ich  es  en  nicht  für  nöthig  halte,  dass  die  Oberstabn-  Aerzte  der  Infanterie-Regimenter
  in  den  Unterricht  der  Lazareth-Gehülfen  bei  den  ihrer  speciellen
Pflege  nicht  anvertrauten  Bataillone  eingreifen,  indem  die  Unterrichtung  der  Lazareth-Gehülfen
  und  resp.  Lehrlinge  bei  diesen  Bataillonen,  sowie  bisher,  den  Anordnungen
der  betreffenden  Btabs-Aerzte  unter  eigener  Verantwortlichkeit  selbstständig  zu  überlassen
  sein  dürfte.

ad  3)  Nach  Passus  ad  Ill.  des  kriegsministeriellen  Erlasses  vom  22.  November  1863
sollen  die  Stabs-Aerzte  der  detachirt  stehenden  Infanterie-Bataillone,  in  Angelegenheiten
des  Banitätsdienstes,  dem  Korps-General-Arzte  unmittelbar  Bericht  erstatten,  bei  gleichzeitiger
  Meldung  an  den  Regiments-Arzt,

erunter  sind  indessen  nur  aussergewöhnliche  Berichte  begriffen;  die  gewöhnlichen

  monatlichen  Kranken-Rapporte  und  vierteljährlichen  Medicinal-Berichte,  sowie
die  jährlichen  Revaccinations-Uebersichten,  werden,  zur  Vermeidung  unnöthiger  Schreiberei,
  durch  die  betreffenden  Stabs-Aorzte  an  den  Regiments-Arzt,  und  von  diesem  dann
an  den  Korps-General-Arzt  einzusenden  sein.

Indem  ich  Euer  Hochwohlgeboren  hiervon  ergebenst  Mittheilung  mache,  stelle  ich
Ihnen  die  weitere  geeignete  Bekanntmachung  ebenmässig  anheim.

Stellung  der  Ober-Milltär-Aerste  zu  den  Truppentheilenm.

Eine  offene  Frage  ist  die,  ob  die  sämmtlichen  Ober-Militär-Aerzte
eines  Infanterie-Regiments  dem  Regiments-Stabe  angehören.  In  den  neuen,
seit  der  Reorganisation  der  Armee  für  die  Friedens-  wie  für  die  Mobilmachungs-Verhältnisse
  erschienenen  Etats,  sind  dieselben  bei  dem  Regiments-Stabe
  aufgeführt.  Als  dieser  Umstand  für  die  Bejahung  der  Frage

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