Stellung  zu  den  Truppentheilen.  —  Gegenwart  bei  Truppen-Uebungen.  513

geltend  gemacht  wurde,  bemerkte  der  General-Stabs-Arzt  der  Armee  '),
dass  eine  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums,  laut  deren  die  Aerzte  für
die  Zukunft  den  Regiments-  resp.  Brigade-Stäben  zugetheilt  wären,  ihm
bisher  nicht  bekannt  geworden  und  auch  wohl  nicht  ergangen  sein  dürfte,
da  das  Kriegs-Ministerium  nur  noch  vor  nicht  gar  langer  Zeit  seine  desfallsigen
  Vorschläge  auf  Grund  der,  von  den  General-Kommandos  erstatteten,
  nicht  beistimmenden  Gutachten,  abgelehnthabe.  Gehörten  die  Ober-Militär-
  Aerzte  aber  den  Stäben  auch  an,  „so  würde  sich  hieraus  bei  Weitem
noch  nicht  eine  Befugniss  der  Regi  d  ableiten  lassen,
nach  ihrem  Ermessen  die  Ob  Ahr  Aerste  ihres  Regiments  an  die  verschiedenen
  Bataillone  resp.  Abtheilungen  und  Garnisonen  desselben  zu  vertheilen,
  da  diese  mit  den  bestehenden  Bestimmungen  und  dem  bisherigen
Modus  der  Besetzung  der  obermilitärärztlichen  Stellen  sich  nicht  vereinigen
  liesse.  Die  Regiinents-Aerzte  gehören  selbstverständlich  in  die  Garnison
  der  Regimentsstäbe,  die  Bataillons-Aerzte  aber  werden  durch  die
Allerhöchste  Ernennungs-Ördre,  resp.  durch  den  Erlass  des  Kriegs-Ministeriums,
  welcher  ihre  Versetzung,  resp.  Kommandirung  genehmigt,  jedesmal
  einem  bestimmten  Bataillon  überwiesen.

Dass  vor  der  Reorganisation  der  Armee  die  Bataillons-Aerzte  der
Füsilier-Bataillone  es  sich  gefallen  lassen  mussten,  event.  auch  zu  einem
anderen,  isolirt  stehenden  „Bataillone  überzutreten,  beruht  nicht  auf  einer
Befugniss  der  R  über  die  Bataillons-Aerzte  zu  disponiren,
  sondern  auf  Fi  Allerhöchsten  Kab.-Ordre  vom  26.  Mai  1826,
in  welcher  dies  besonders  angeordnet  wurde.

Die  Stellung  der  Ober-Militär-Aerzte  in  ihrem  Dienstverhältnisse  ist,
analog  der  der  General-Acrzte,  eine  doppelte;  sie  sind  einestheils  den
General-Aerzten,  anderntheils  ihren  Truppenbefehlshabern,  (Regiments-,
Bataillons-  etc.  Kommandeuren)  untergeordnet  und  haben  die  Anordnungen
  beider  Instanzen  zu  befolgen.  In  ihrem  Verhältniss  zum  Truppentheile
  haben  sie,  unter  dem  Beistande  der  ihnen  untergebenen  Hülfs-Aerzte,
  für  das  Gesundheitswohl  der,  ihrer  ärztlichen  Obhut  anvertrauten
Soldaten,  zu  sorgen;  sie  sind  aber  nicht  nur  dazu  berufen,  die  Erkrankten
nach  ihrem  besten  Wissen  und  Können  zu  heilen,  sondern  auch  dazu
verpflichtet,  ihren  Truppenbefehlshabern  in  sanitätspolizeilicher  und  diätetischer
  Hinsicht  rathend  zur  Seite  zu  stehen?);  ihre  Pflicht  ist  es,  die
gute  und  gesundheitsgemässe  Unterbringung  der  Soldaten  in  Kasernen
und  Bürgerquartieren  mit  zu  überwachen,  darauf  zu  achten,  ob  die  Verpflegung
  der  Mannschaften  eine  genügende  und  gesunde  ist  und  ob  die
militärischen  Uebungen  dem  Kräftezustande  der  Mannschaften  und  den
Witterungs-Verhältnissen  angemessen  sind.  Sicher  wird  kein  umsichtiger
Truppenbefehlshaber  die  desfallsigen  Vorschläge  des  Ober-Militär-Arztes,
sofern  sie  nur  in  geeigneter  Weise  gemacht  werden,  von  der  Hand  weisen
und  grade  hiebei  kann  der,  mit  den  militärischen  Lebens-  und  Dienstverhältnissen
  vertraute  Ober-Militär-  Arzt  eine  segens-  und  einflussreiche
Wirksamkeit  entfalten.

Gegenwart  hei  Truppen-Uehungen.

Damit  die  Ober-Militär-Aerzte  diesem  ihrem  wichtigen  Berufe  so

wenig  als  möglich  entzogen  werden,  sind  sie  schon  seit  lange  von  der

2)  Erl.  d.  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  v.  20,  August  1860.
2%)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  8.  Januar  1862.

Prager,  Mült-Med.  -  Wesen,  33