514  Ober-Militär-Aerste

Anwesenheit  bei  den  gewöhnlichen  Uebungen  ihrer  Truppentheile  in  und
bei  der  Garnison  entbunden'),  und  wird  auch  ihre  Gegenwart  bei  den
Special-Revuen  und  Musterungen  niemals  gefordert.  Dagegen  sind  die
Ober-Militär-Aerzte  der  Truppentheile  nicht  davon  befreit,  ihre  Truppentheile
  zu  begleiten,  wenn  diese  sich  auf  mehrere  Tage  aus  der  Garnison
entfernen.  Nach  der  kriegsministeriellen  Bestimmung  vom  3.  April  1828
bleibt  es  in  solchem  Falle  vielmehr  den  Anordnungen  der  Truppenbefehlshaber
  überlassen,  über  die  Regiments-  und  Bataillonsärzte  zu  disponiren,
wie  es  das  Wohl  der  Truppen  erheischt  und  sie  bei  Zusammenziehungen
theils  zur  Begleitung  der  Truppen,  theils  zur  Behandlung  der  zurückbleiden

  Kranken  zu  verwenden?)  Es  hat  sich  im  1.  Armee-Korps  als
vortheilhaft  herausgestellt,  die  Bestimmung  darüber,  ob  und  wie  viele
Ober-Militär-Aerzte  die  Truppen  beim  Ausmarsche  begleiten  sollen,  dem
General-Arzte  zu  überlassen,  und  erfolgen  daher  hier  alle  Beorderungen
von  Ober-Militär-  und  Hülfs-Aerzten  nur  durch  diesen.  Auch  ist  angeordnet,
  dass  den  Requisitionen  des  General-Arztes  in  Bezug  auf  das  ärztliche
  und  Lazareth-Gehülfen-Personal  selbst  dann  Folge  gegeben  werde,
wenn  der  betreffende  Befehl  des  General-Kommandos  den  Truppentheilen
noch  nicht  zugegangen  sein  sollte®).

Auf  diese  Weise  werden  alle  Inconvenienzen  vermieden  und  die  exakte
  Dienstführung,  trotz  des  grossen  Mangels  an  Militär-Aerzten,  ermöglicht.


Geschälts-Umfang  der  Ober-Milltär-Aerszte.

Nach  dem,  oben  im  Allgemeinen  angedeuteten  Berufskreise  der  Ober-Militär-Aerzte,
  besteht  deren  Geschäfts-Umfang  in:

1)  der  Behandlung  der  erkrankten  Soldaten,  sei  es  im  Lazareth  oder

im  Revier
2)  der  Behandlung  der  erkrankten  Soldatenfrauen  und  Kinder;
3)  resp.  der  Behandlung  der  Officiere  des  Truppentheils  und  deren

Familien;

4)  der  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  bei  ihrem  Eintritt  in  den
jenst;
5)  der  Vac-  und  Revaceination  der  Soldatenkinder  und  Rekruten;
6)  der  Ausstellung  von  Attesten  über  Dienstuntaugliche  und  Invaliden;
7)  der  Begleitung  ihrer  Truppentheile  beim  Verlassen  der  Garnison;
8)  der  Wahrnehmung  anderweiter,  mit  dem  Dienst  beim  Truppentheil
nicht  direkt  verbundener  Geschäfte;  (Ersatz-Geschäft  etc.)

Es  sei  hier  schon  erwähnt,  dass  die  Behandlung  der  Kranken  im
Revier,  sowie  die  Behandlung  der  Soldatenfrauen  und  Kinder  gewöhnlich
den  Hülfs-Aerzten,  unter  Ober-Aufsicht  der  Ober-Militär-Aerzte,  übertragen
  wird;  da  ferner  die  Officiere  für  sich  und  ihre  Familien  einen
Anspruch  auf  unentgeltliche  ärztlilche  Behandlung  nicht  haben,  so  ist  es
denselben  auch  selbstverständlich  überlassen,  ob  sie  sich  in  Krankheitsfällen
  an  den  Ober-Militär-Arzt  ihres  Truppentheils  wenden  wollen  oder  nicht,

Verhältniss  der  Ober-Millitär-Aerste  zu  den  Lazarethen.

Betrachten  wir  nun  zunächst  den  Ober-Militär-Arzt  in  seinem  Verhältniss

  zum  Lazareth,  so  begegnen  wir  ihm  hier  in  2  verschiedenen

!)  Kriegsmin.  Erlass  v.  4.  August  119,  15.  Mai  1833,  37.  Mai  1826;  Cirkulare  an  die
Genenah  Aerzte  vom  12.  Mai  und  3.  Jul  1523.
Cirkular  an  die  sämmtlichen  MiluärcAerzte  v.  1.  Juni  1928  ad  4.
a  Korne  Befehle  v.  39.  Juni  1839  und  6,  Juli  1880.