Geschäfts-Umfeang.  —  Verhältaiss  zu  den  Lazarethen.  515

Verhältnissen,  insofern  er  nämlich  nur  die  ärztliche  Behandlung  der
Kranken  seines  Truppentheils  etc.  leitet,  oder  ausserdem  noch  an  der
Verwaltung  des  Lazareths,  als  Mitglied  der  Lazareth-Kommission,  theilnimmt.
  In  Lazarethen,  welche  nur  für  einen  Truppentheil  mit  einem
Ober-Militär-Arzt  bestimmt  sind,  wird  er  stets  in  dieser  doppelten  Eıgenschaft
  fungiren.  Sämmtliche,  zu  einer  Garnison  gehörige  Ober  -Militär-Aerzte
  sind  verpflichtet,  beim  Garnison-Lazaretbe  des  Orts  hinsichtlich
der  Behandlung  der  Kranken  oder  der  speciellen  Beaufsichtigung  der
Dispensir-  Anstalt  Dienste  zu  leisten,  auch  alternirend  als  Mitglied  der
Lazareth-Kommission  einzutreten.  Ob  die  früher  bestandenen  Landwehr-Bataillons-Aerzte
  aus  anderweiten  Rücksichten  hievon  zu  entbinden  waren,
blieb  der  Beurtheilung  und  Entscheidung  des  Korps-General-Arztes  überlassen.
  Die  nähere  Bestimmung  der  den  Ober-Militär-Aerzten  im  erstern
Falle  obliegenden  Geschäfte  erfolgt  Seitens  des  Korps-General-  Arztes,
resp.  ist  sie,  was  die  specielle  Beaufsichtigung  der  Dispensir-Anstalt  beie,

  in  der  Instruction  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und
Verbandmitteln  vom  Jahre  1837  enthalten.

In  Bezug  auf  die  Mitgliedschaft  bei  der  Lazareth-  Kommission  sind
die  Bestimmungen  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe  massgebend
  ').  Für  grössere  Lazarethe  soll?)  im  Allgemeinen  hinsichtlich
der  Behandlung  der  Kranken  der  Grundsatz  festgehalten  werden,  dass
dieselbe  nicht  nach  den  'Truppentheilen,  sondern  stationsweise  geschehe.
Danach  ist  es  also  nicht  erforderlich,  dass  jeder  Arzt  gerade  nur  die  zu
seinem  Truppentheile  gehörigen  Kranken  in  Behandlung  nehmeg  es  hat
vielmehr  jeder  obere  Militärarzt  in  einer,  oder  je  nachdem  die  Zahl  der
letzteren  es  fordert,  in  mehreren  Stationen  die  Kranken  zu  behandeln.

Eine  Abweichung  hiervon  ist  jedoch  in  den  Fällen  zulässig,  wenn
dienstliche  Rücksichten,  statt  der  stationsweisen  Behandlung,  die  Behandlung
  der  Kranken  durch  die  oberen  Militär-Aerzte  der  betreffenden  Truppentheile
  als  wünschenswerth  erscheinen  lassen,  worüber  sodann  der  Korps-General-Arzt
  zu  entscheiden  hat.  —  Es  geschieht  also  die  Lagerung  der
Kranken  in  den  Lazarethen  nicht  nach  den  verschiedenen  Truppentheilen,
denen  sie  angehören,  sondern  allein  nach  den  Krankheitsformen,  wodurch
zugleich  der  Bedarf  an  Feuerungs-  und  Erleuchtungs-Material  möglichst
beschränkt  wird.  Es  werden  daher  auch  da,  wo  für  Cholerakranke  besondere
  Stationen  in  den  Garnison-Lazarethen  eingerichtet  sind,  vorkommende
  derartige  Kranke  in  den  letzteren  untergebracht.  (Dasselbe  geschieht
  mit  Syphilitischen,  Krätzkranken,  Pockenkranken,  Leuten  mit
akuten  Exanthemen  und  zumeist  auch  mit  Augenkranken.)

Die  Beurtheilung  der  Frage:  ob  und  inwieweit  äussere  und  innere
Kranke  in  einzelnen  Fällen  und  insbesondere  in  den  kleineren  Lazarethen
zusammenzulegen  sind,  ist  lediglich  Sache  der  betreffenden  obern  Militär-Aerzte.
  Unter  Zustimmung  derselben,  event.  auch  des  Korps-General-Arztes,
sind  die  Lazareth-Kommissionen  demnach  befugt,  ein  solches  Zusammenlegen
  innerer  und  äusserer  Kranker  im  ökonomischen,  sowie  im  Interesse
der  Krankenpflege  eintreten  zu  lassen.  —  Im  Allgemeinen  wird  in  den
Preussischen  Lazarethen  wohl  so  verfahren,  dass  jeder  Ober-Militär-Arzt
die  Kranken  seines  Truppentbeils,  selbst  wenn  die  Kranken  nach  Krankheitsformen
  gelagert  sind,  selbst  behandelt,  und  dass  nur  der  Dienst  auf

.  2  Fr  und  N  |  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe.  29°