518  Ober  Militär-  Aerzte.

die  Verwaltung  mit  verhaftet  sind,  die  Befugniss  zu,  das  Vorhandensein  und  die  Güte
der  Lebensmittel  su  unbestimmten  Zeiten  zu  kontroliren.)

uf  die  sofortige  Abstellung  jeder,  hierbei  etwa  wahrgenommenen  Unregelmässigkeit
  hat  derselbe  binzuwirken,  Übzrhaupt  aber  mit  allem  Eifer  darauf  zu  halten,  dass
das  Wohl  der  Kranken  bei  Verabreichung  der  Nahrungsmittel  in  keiner  Art  "boeinwächtigt
  ©  oder  gar  gefährdet  werde.

88.  60  und  61.  Die  Verantwortlichkeit  für  die  gesammte  Verwaltung  ist  bei  den
Lazareth-Kommissionen  im  Allgemeinen  eine  solidarische  und  im  Speziellen  eine  persönliche,
  dergestalt,  dass  Anss  für  das  ihnen  speziell  zugewiesene  Ressort  die  einzelnen
Mitglieder  principaliter,  die  übrigen  Mitglieder  aber  mit  versntwortlich  sin.  Für  die
Verwaltung  der  Lasarethkasse  haben  die  Lazareth-Kommissionen  indess  unter  allen
Umständen  solidarisch  einzustehen

Funttionen  der  "erdinirenden  Aerzte.

Die  Funktionen  eines  jeden  ordinirenden  Arztes  sind  folgende:
(Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe.

8.  92.  Jeder,  einem  Lazareth,  oder  in  grösseren  Lazarethen,  einer  oder  mehreren

Stationen  (selbstredend  nar  in  Ürztlicher  Beziehung)  vorstehende  Arzt,  leitet  das  ei
iche  Heilverfahren  am  Krankenbette  nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen.  Der.

selbe  muss  das  Lazareth  wenigstens  alle  Tage  ı  einmal  ‚und,  wenn  wichtige  Kranke  es
nöthig  machen,  mehrere  Male  dos  Tages  besuchen.  Die  Krankenbesuche  geschehen  in
allen  Lazarethen  der  Armee:

vom  I.  April  bis  ultimo  Septen.ber,  des  Morgens  um  8  Uhr;

vom  1.  Oktober  bis  ultimo  März  des  Morgens  um  halb  9  Uhr.
(Nicht,  wie  die  Instruktion  zur  Versorgung  der  eo  etc.  im  $.  34  und  das  früher
gültige  Lazareth-Reglement  vorschrieben,  um  halb  8  resp.  8  Uhr.)

Nur  Krankheit,  oder  ein,  von  den  betreffenden  Dienstinstanzen  bewilligter  Urlaub
(sowie  Kommando’s)  kann  den  vorstehenden  Arzt  von  der  Pflicht  des  Besuches  des
Lazaretbs  entbinden,  in  welchem  Falle  alsdann  dis  Stellvertretung  desselben  zulässig  ist').

6.  N3.  Bei  den  Krankenvisiten  wird  der  obere  Arzt  der  Krankenstation  von  einem,
zum  Wachtdienste  im  Lazarethe  kommandirten  Assistenz-  oder  Unterarzte  (warhr
habenden  Arzte)  begleitet,  welcher  mit  einer  Schroibtafel  versehen  ist,  um  auf  der
Stelle  dasjenige  zu  notiren,  was  für  jeden  Kranken  verordnet  wird.

8.04.  Die  Diätform  der  Kranken  für  den  nächsten  Tag,  wird  bei  den  gewöhnlichen,
  dee  Morgens  stattfindenden  Visiten,  von  dem  oberen  Arzte  bestimmt  und  späterhin
an  der,  an  jeder  Bettstelle  ebrachten  Kopftafel,  vermerkt.  In  ähnlicher  Weise  erfolgen
  auch  die  Arznei-Ve  rordnungen  für  den  laufenden  Tag  und  werden  dıese  in
der  Regel  so  eingerichtet,  dass  der  Kranke  bis  zum  Mittage  des  folgenden  Tages  mit
der  Arznei  ausreicht.  Für  Schwerkranke  geschehen  jedoch  auch  Nachmittags  und  zu
jeder  andern  Zeit  Arznei-Verordnungen,  wenn  der  Arzt  sie  für  nothwendig  erachtet.
Sowie  die  Dikt-  werden  auch  die  Arznei-Vorordnungen  auf  der  Kopftafel  am  Krankenbette
  vermerkt.

Zusatz.  ($.  32  der  Instruktion  zur  Versorgung  der  Armes  mit  Arsneien  und
Verbandmitteln.)  Wenn,  bei  Versorgung  der  Militär-Disponsir-Anstalten  mit  Arsneien,
hauptsächlich  von  dom  Grundsatze  ausgegangen  werden  muss,  dass  der  Militärarst  in
der  Auswahl  der  Mittel  nicht  zu  sehr  beschränkt  und  in  seiner  Wirksamkeit  als  Arzt
nicht  gelähmt  werde,  so  ist  es  doch  nicht  zullissig,  selbige  mit  allen,  in  den  Civil-Apotheken
  vorhandenen  Arzneimitteln  zu  versehen.  Die  Militür-Pharmacopoe  ist  so
reioblich  ausgestattet,  dass  mit  den  darin  aufgenummenen  Mitteln  allen  Indikationen
bei  den  Kranken  genügt  werden

Wenn  es  indessen  in  besonderen  Krankheitsfällen  von  dem  Arste  für  nöthig  erachtet
  werden  sollte,  das  eine,  oder  das  andere,  in  der  Militär-Pharmacopoe  nicht  enthaltene
  Mittel,  in  Gebrauch  zu  ziehen,  so  muss  der  Arzt  seine  Gründe  dafür  auf  einem
besonderen,  dem  Ordinationsbuche  beizufügenden  Blatte,  schriftlich  angeben.

(Der  Gebrauch  der  natürlichen  oder  künstlichen  Mineralbrunnen,  sowie  der  natürlichen
Mineral-  und  anderer  Bäder,  z.  B.  Dampfbüder  etc.  (cfr.  Theil  II.,  Kap.  I.  D.  Atteste
tiber  Brunnen-  und  Badekuren),  welche  in  Lazarethen  nicht  gewährt  werden  können,
darf  nur  in  den  Fällen  verordnet  werden,  wo  der,  in  den  Lasarethen  veranstaltete
Gebrauch  innerlicher  und  Kusserlicher  Mittel  nicht  den  erwälnschten  Erfolg  gehabt  hat
und  die  Wiederherstellung  durch  Anwendung  derselben  zu  erwarten  t;  die  Ver
abreichung  und  resp.  Benutzung  derselben  ist  jedoch  von  der,  in  jedem  speciellen  Falle
einzuholenden  Genehmigung  des  Kriegeministerii  abhäingig  und  nur,  wenn  diese  erfolgt

I)  Cirkul.  an  die  General-Aerzte  v.  3.  Januar  1838  und  31.  Oktober  1843.