Funktionen  der  ordinirenden  Aerzte.  519

ist,  dürfen  die  hierdurch  veranlassten  Kosten,  insofern  die  Bäder  nicht  unentgeltlich
geht  werden,  auf  den  Arzneifonds  fihernommen  werden.)

Der  Arzt  muss  tbrigens  die  Preise  der  Arzneien  kennen,  um,  wenn  solches,  unbeschadet
  der  baldigen  Wiederherstellung  der  Kranken,  geschehen  kann,  wohlfeile
Mittel  anstatt  der  theuren,  (welche  ohnehin  sehr  hänfig  verfälscht  werden  und  selten
ächt  zu  haben  sind)  anzuwenden.  Indifferente,  zur  Heilung  nicht  nothwendige  Mittel
müssen  aber  überhaupt  nicht  verordnet  werden.  Magistralformeln  dürfen  daher
nur  höchst  einfache  Zusammensetzungen,  Koinaswege,  aber  Mittel,  die  sich  in  ihren  bebekannten
  Wirkungen  ganz  entgegengesetzt  sind,  oder  unwirksame  thenre  destillirte
Wasser,  oder  Syrupe  enthalten.  Die  Arzneien  sind  auch,  so  viel  als  möglich,  in  solchen
Formen  zu  verordnen,  die  in  den  Dispensir-Anstalten  angefertigt  werden  können,  wogegen
  alle  diejenigen  Formen  zu  vermeiden  sind,  durch  welche,  ohne  die  Wirkssmkeit

er  Arznei  zu  steigern,  nur  der  Preis  erhöht  wird  und  zu  deren  Zubereitung  viel  Zeit
erforderlich  ist.
insichtlich  der  Gefässe  aller  Art,  ist  aber  noch  besonders  zu  merken,  dass  dieselben
  bei  Reiterationen  in  die  Dispensir-  Anstalt  zurückgesandt  und  auch,  wenn  der
Gebrauch  aufgehört  hat,  an  dieselbe  zurückgegeben  werden  müssen.  —  Auch  die  Civil-Aerzte,
  wenn  sie  in  den  Fallkommen,  für  kranke  Militärs  auf  Rechnung  der  Staatskassen
Arsneien  zu  verschreiben,  werden  sich  hiebei  nach  der  Militär-Pharmakopoe  richten,
wozu  sie  durch  die  Verfügung  des  Ministerii  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinalu
  vom  24.  Mai  1829  aufgefordert  worden  sind.

Nach  beendeter  Krankenrvisite  werden  die  Arznei-Verordnungen  für  sämmtliche
  Kranke  der  Station  durch  den  wachthabenden  Arzt  in  ein  besonderes,  von  dem
ordinirenden  Aerzte  jedesmal  zu  unterschreibendes  Buch  einge  n  (8.33  der  Instruktion
  sur  Versorgung  der  Arnıee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln)  und  wird  demnächst
wegen  Zubereitung  etc.  der  Arzneien  nach  den  Bestimmungen  der  eben  genannten
lustruktion  verfahren.  (Auch  der  Bedarf  an  Verbandmitteln  wird  auf  ähnliche  Weise
in  ein  besonderes  Buch,  oder  auf  ein  besonderes  Blatt  am  Anfange  oder  Ende  des  Arznei-Ordinations-Buches
  eingetragen;  —  $.  33  der  Instruktion  etc.)  Den  Diätzettel  für  die
Kranken  der  Station  fertigt  ebenfalls  der  wachthabende  Arzt  auf  Grund  der  Dilt-Verordnungen
  an,  und  wird  jener,  nachdem  er  vom  oberen  Arzte  unterschrieben  worden,
im  Laufe  des  Nachmittags  (jedoch  bis  spätestens  5  Uhr)  in  dem  Receptionszimmer
abgegeben.  (Die  Unterschrift  des  Ober-Militärarztes  erfolgt  usuell  überall  erst  am
nächsten  Tage  bei  der  Krankenvisite.)

Für  diejenigen  Kranken,  welche  nach  dieser  Zeit  etwa  noch  in  das  Lasareth  aufzunehmen
  sind,  wird  ein  Nach-Diltzettel  in  Form  einer  ganz  kurzen  Notiz  angefertigt
und  der  bereits  abgegebenen  Dikt-Verordnung  beigefügt.

6.  06.  Der  obere  Arzt  hat  ferner  darauf  zu  halten,  dass  die  zum  Wachtdienst  im
Lassreth  kommandirten  Aerzte,  diesen  Dienst  auf  das  Vollständigste  ausüben  und  die
vorgeschriebenen  Krankenlisten  führen  und  in  grosser  Ordnung  erhalten.

ema  zu  diesen  Krankenlisten  ist:

8pezial-Kranken-Liste.
Aeorstliche  Spezial-Kranken-Liste  desGarnison-Lazareths  zuN.  pro  18..

1.  Laufende  Nummer;  ?.  Nummer  des  Hauptkrankenbuchs;  3.  Regiment,  Bataillon,
Abtheil  ete.;  4.  Nro.  der  Kompagnie,  Eskadron  etc.;  %.  Charge;  Ö.  Vor-  und  Zunamen;
  ?.a)  Alter  (Jahre),  b)  Dienstzeit  (Jahre);  8.  Geburtsort;  N.  Kreis;  10.  Regierungeberirk:
  11.  Krankheit  joder  Verwundung;  12.  Tag,  a)  des  Erkrankens,  b)  der
y\  6  ins  Larareth;  13.  Tag  des  Abganges,  a)  geheilt,  b)  invalide  (oder  dienstuntauglich),
  c)  gestorben;  14.  Nro.  des  Jonrnalblattes;  13.  Bemerkungen.

Diese  Speszial-Krankenliste,  für  deren  richtige  Führung  der  Ober-Militkrarzt  verantwortlich
  bleibt,  wird,  nachdem  sie  vollgeschrieben  ist,  und  die  darin  eingetragenen
Kranken  sämmtlich  abgegangen  sind,  in  das  Lazareth  -  Bureau  abgeliefert,  wo  sie

Jahre  lang  anfzubewahren  ist.  (Anhang  II.  zum  Lazareth-Reglement  $.  3.)

(Auch  über  die  Revierkranken  wird  von  den  wachthabenden  Aerzten  des  Lazareths
eine  namentliche  Krankenliste  goführt,  welche  folgende  Rubriken  hat:

1.  Nro.;  2.  Trappontheil;  3.  Kompagnie,  Eskadron  etc.;  4.  Charge;  .  Vorund
  Zunamen;  6).  Alter;  7.  Tag  des  Erkrankens;  8.  Krankheit;  9.  Abgang  a)  geheilt,
b)  gestorben,  e)  Invalide  oder  ienstuntanglich;  10.  Anzahl  der  Tage  der  Behandlung
im  „..  Quartal;  1.  Bemerkungen.)

Bei  Soldaten,  welche  an  der  kontagiö  .\  kheit  leiden,  ist  in  den  Krankenlisten
  der  Grad  der  Krankheit  stets  näher  zu  Deeeichnen  1),

ı)  Erlass  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  v.  10.  März  1861.