520  Ober-Militär-Aerzte.

Kranken-Journal.
Insbesondere  ist  das  Jonrnalblatt  nach  dem  folgenden  Schema:
Journalblatt  —  Nro.

1.  Regiment,  Bataillon,  Abtbeilung
2.  Kompagnie  oder  Eskadron;  Batterie  oder  Kolonne
3.  Char
4.  Vor-  und  Zunam:
5.  Alter  Jahr  Monat
6.  Dienstzeit  ahr  nat
7.  Geburtsort
8.  Kreis
2.  Regierungsbesirk
den  ten  18..  erkrankt  oder  verwundet
worden  und  den  ten  18..  angekommen  in  dem  Lasarethe
Lager
zu  aus  dem  N  oder  Quartier  su...;  abgegangen  als

den  ten  18..  Krankheit  oder  Verwundung

Datum  |  Krankheitsgeschichte  |  Diät
über  einen  jeden  Kranken  bis  zu  dessen  Abgange  sehr  genau  zu  führen,  weil  eben
dieses  das  Aktenstück  ist,  wonach  bei  etwanigen  Revisionen  das  Verfahren  des  Arztes
beurtheilt  wird,  daher  die  wachthebenden  Aerzte  strenge  dazu  anzubalten  sind,  an  jedem
Tage  den  Zustand  der  Krankheit  und  die  Vero  erordnungen  in  arznailicher  und  diätetischer
Hinsicht  darin  genau  zu  vermerken.  Wird  ein  Kranker  während  seiner  Behandlung
im  Lazarethe  in  eine  andere,  von  einem  anderen  wachthabenden  Arzte  besorgte  Kranken-Abtheilung
  verlegt,  so  muss  das  über  ihn,  bis  zum  Zeitpunkte  seiner  Verlegung,  geführte
Journal,  an  die  neus  Abtheilung  abgegeben  und  von  dem  wachthabenden  Arste  dieser
letzteren  fortgeführt  werden.  Vierteljährlich  werden  die  geschlossenen  Journale  von
den,  während  des  abgelaufenen  Quartals  aus  dem  Lazarethe  entlassenen  Kranken,  von
den  Militär-Aerzten  an  das  Lasareth-Buresu  abgegeben,  wo  sie  nach  Troppentheilen
geordnet,  Jahre  lang  zur  Einsicht  aufbewahrt  werden  richtige

oser  Kranken-Journale  ist  tibrigens  der  betreffende  Ober-Militärarzt,  welcher  dieselben
auch  mit  zu  unterzeichnen  hat,  verantwortlich  ').

Zusatz.  Da  die  lithographirten  Journalblütter  nur  für  den  Anfang  der,  bestimmungsmässig
  über  alle  Kranken  im  Lazarethe  zu  führenden  Krankheits-Journale  bestimmt
  sind,  und  dieselben  für  die  Fortsetzung  der  Journale  sich  nicht  eignen,  so  muss
auch  immer  nur  der  Anfang  des  Kranken-Journals  auf  ein  solches  lithographirtes  Jo
blatt  geschrieben  und  da,  wo  dieses  einzelne  Blatt  nicht  ausreicht,  nicht  ein  zweiten
und  drittes  etc.  lithographirtes  Journalblatt,  sondern  weisses  Hapior  r  angeheftet  und  auf
dien  letztere  die  Fortsetzung  des  Krankheits-Journales  geschrieben  werden  ?).

Zu  den  Pflichten  jedes,  in  einem  Lazarethe  fungi  enden  oberen  Arztes
hai  such,  dafür  zu  sorgen,  dass  etwa  vorkommende  Unordnungen  oder  Vernsch-Assigungen

  ‘der  eater  sofort  abgestellt  werden.  (Siehe  auch  Theil  II.,  Kapitel  IH.
Lazarethwachtdienst

Betreffs  der  Entlassung  der  Kranken  aus  den  Lazarethen,  gelten
folgende  Vorschriften:

(Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe.)  $.  159.

Die  jedesmalige  Entscheidung  darüber,  wann  in  den  Garnison-Lasarethen  befindliche
  kranke  Militärpersonen  etc.  als  genesen  aus  denselben  zu  entlassen  sind,  muss
dem  ärztlichen  Ermessen  überlassen  bleiben.  Insbesondere  bedarf  es  einer  sorgfältigen
Erwägung  der  Frage  über  die  Entlassung  aus  dem  Lararethe  bei  solchen  Reconvalescenten,
  welche  einen  Marsch  zu  ihrem  auswärtigen  Truppentheile  anzutreten  haben,
(oder,  wie  es  bei,  während  der  Uebung  erkrankten  Landwehrmännern  nicht  selten  ist,
nach  ihrer  Heimath  zurückkehren),  oder  welche  als  invalide  oder  dienstuntauglich  in
die  Heimath  entlassen  werden,  (wegen  der,  mit  der  eontagiösen  Augenkrankheit  Behafteten
  s.  Theil  II.,  Kap.  XI.),  indem  die  Militär-  Aerzte  verpflichtet  sind,  Rekonvalescenten
  aus  den  Lazarethen  nicht  eher  zu  entlassen,  und  in  Marsch  zu  setsen,  als
bis  sie  sich  hinlänglich  erkräftigt  haben.

Zusätze.  1.  Wenn  die  Krankheit  &gt;)  von  Reserve-Mannschaften  —  diese  mö
entweder  bei  ihrer  Entl,  sur  Reserve  sich  bereits  krank  in  Lazsrethen  befanden
haben,  oder  erst  während  des  Marsches  in  die  Heimath,  erkrankt  und  in  Lasarothe

I)  Anhang  Il.  zum  Reglement  für  die  Friedens-Lazarelhe,  9.  4
2)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  31.  December  1843,  a
3)  Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe  8.  143  S.  8,  Fe  Anmerkung,  alinea  2.