Funktionen  der  ordinirenden  Aerzte.  521

ommen  sein,  —  langwieriger  oder  gar  chronischer  Natur,  und  eine  Herstellung
nicht  abzusehen  ist,  so  haben  die  Tazareth-Kommissionen  von  dem  Krankheitszustande
der  betreffenden  Individuen,  unter  Beifügung  eines  ärztlichen  Gutachtens,  welches  sich
womöglich  auch  über  die  Ursachen  der  Krankheit  ausspricht,  der  Korps-  Intendantur
Anzeige  zu  machen,  damit  diese  sich  auf  dem  verfassungsmässigen  Wege  in  Bezug
auf  die  fernerweite  Behandlung  und  Verpfl  g  der  Kranken  für  Rechnung  des  Kommunal-
  oder  Landarmenfonds,  mit  der  betrofon  den  Regierung  in  Verbindung  setze.

9.  Es  sind  in  neuerer  Zeit  »)  mehrfache,  nicht  unbedeutende  Beträge  an  Kur-,
Beerdigungs-  und  Verpflegungskosten  für  Militärpersonen,  die  zwar  auf  ihren  Wunsch,
jedsch  ohne  Zustimmung  ihrer  Angehörigen,  in  einem  ungeheilten  Zustande  in  die
Heimath  beurlaubt  waren,  von  den  Angehörigen  zur  Erstattung  liquidirt  worden.  Abgesahen
  davon,  dass  es  im  Lande  einen  üblen  Eindruck  machen  muss,  w  p
sich  solcher,  nicht  selten  an  langwierigen  Krankheiten  hoffnungslos  leidender  Individuen,
durch  Beurlaubung  in  die  Heimath,  entledigen,  lässt  es  sich  nicht  verantworten,  dass
die  Staatskassen  mit  den  dadurch  herbeige  ihrten  Kosten  belastet  werden.

Es  wird  daher  bestimmt,  dass  zur  Vermeidung  solcher  Anforderungen  an  die  Staatskasse
  von  den  Königlich.  Truppen-Kommandos  und  Militär-  Behörden  von  jetzt  an  die
Beurlaubung  kranker  Militärs  aus  den  Lazarethen  in  die  Heimath  etc.,  um  daselbst
ihre  vollständige  Wiederberstellang,  überhaupt  den  Ausgang  der  Krankheit  abzuwarten,
ausnahmsweise  nur  dann  zu  gestatten  ist,  wenn  die  An  gehörigen  sich  zuvor  zur  Aufnahme
  und  unentgeltlichen  Verpflegung  etc.  solcher  Kranken,  ausdrücklich  und  schrift
lich  verpflichten.

3.  Auf  die  Anfrage  ?),  welches  Verfahren  bei  der  Entlassung  von  zeitig,  oder  für
immer  unbrauchbar  oder  invalide  erachteten  Lazarethkranken,  welche  wegen  langwieriger
  Leiden,  deren  Heilung  nicht  abzusehen  ist,  als  Knochengeschwüre,  Schwindsucht
  u.  dergl.  in  ihrer  Heimsth  voraussichtlich  noch  längere  Zeit  der  Krztlichen  oder
wündärstlichen  Pflege  bedürfen  werden,  zu  beobachten  sei,  um  deren  zu  langes  unnütses
Verweilen  in  den  Lararethen  zu  verhüten,  und  ihnen  in  der  Heimath  das  nöthige
Unterkommen  und  die  erforderliche  Ärztliche  Hülfe  zu  sichern,  uhne  dem  Militlirfonds
übermässige  Kosten,  den  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  weitläufige,  zeitraubende
Korrespondenzen  zu  verursachen  und  den  behandelnden  Arzt  mit  drückender  Verantwortlichkeit
  zu  belasten,  da  hierüber  das  neue  Lazareth-Reglement  specielle  Bestimmungen

  nicht  enthalte,  int  entschieden,  dass  unbedenklich  die  Seite  59,  Anmerkung  2
zum  $.  143  des  Lazareth-  lements  (cfr.  Zusatz  ad  1)  entbaltenen,  bei  Entfernung
der,  an  langwierigen  oder  chronischen  Krankheiten  leidenden  Reserve-  Mannschaften

aus  den  Militär-Lazarethen  zu  beobachtenden  Vorschriften,  such  bei  Entlassung  der

temporär  oder  völlig  unbrauchbar  oder  invalide  erachteten  lazarethkranken  Militärpersonen
  ihre  volle  Anwendung  finden,  zumal  diese  Vorschriften  aus  dem  früheren
Lasareth-Regloment  mit  übernommen  und  über  die  Anwendbarkeit  derselben  niemals
Zweifel  entstanden  seie

4.  Nach  einer  Mittheilun  )  des  Königlichen  Militär-Oek  ie-D  ts  ist
os  neuerdings  vorgekommen,  En  ein  Soldat,  welcher  in  der  letzten  Zeit  seines  Dienstes
an  einer  Hodenentzündung  erkrankt  und  von  derselben  nicht  vollständig  geheilt,  ans
dem  Lazareth  zur  Reserve  entlassen  worden  war,  (wenngleich  nur  auf  sein  inständi
Bitten  und  auf  die  Versicherung,  keinerlei  Ansprüche  an  den  Stast  zu  machen,  falls
sein,  der  vollständigen  Heilung  nahe  gebrachtes  örtliches  Leiden  sich  unerwarteter
Weise  wieder  verschlimmern  sollte)  wenige  Monate  rpäter,  wegen  eingetretener  Hodenvereiterung
  wieder  in  ein  Militär-Lazareth  aufgenommen  werden  musste,  und  das  Königl.
Departement  hat  deshalb  direkt  durch  das  Königl.  General-Kommando  dem  betreffenden
Herrn  Korps-Generalarzte  aufgeben  lassen,  die  Militärärzte  seines  Aufsichtsbereiches  zur
Ga  ann  Beachtung  der  bezüglichen  Bestimmungen,  auf's  Gemessenste  anzuweisen.

nun  ähnlichen,  nicht  nur  die  Königlichen  Behörden  mit  zeitraubenden  Verhandunnöthiger

  Weise  belästigenden  und  die  Btastskasse  benschtheiligenden,  sondern

die  Herren  Korps-Generalärzte  Unannehmlichkeiten  aussetzenden  Fällen  für  die

Zukunft  m  öglichst  vorz  norsubeugon.  ersuche  Ew.  Hochwohlgeboren  ich  h  ürgebonst,  Fake  a
die  Militär-Aerzte  Ihres  Geschäftsbereiches  darauf  aufmerksam  machen  zu  wollen

sie  bei  der  Entlassung.  Kranker  Reserve-Maunschaften  aus  den  Lazarethen  in  die  Heimath

  nicht  nur  die  Anmerkung  2  zum  $.143  d.  B.59  des  Reglements  für  die  Friedens-16.

  pen  le  d.  Milit,-Oekon.-Depart.  vom  27.  Mai  1832,  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom
un
3)  En.  wi  Mi,  -Oekon.-Departem.  v.  18.  November  1853,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
vom  25.  November  1
3  ne  an  die  General-Aerzie  vom  2%.  Februar  1838,