322  Ober-Militär-  Aerzte.

Lasarethe  (cfr.  Zusatz  1),  sondern  eventuell  auch  die,  vom  oben  gedachten  Königlich.
Departement  unter  dem  27.  Mai  1852  (Zusatz  2)  erlassene,  im  Militär-  Wochenblati
pro  1852,  8.  113  abgedruckte  Bestimmung,  hinsichts  der  ausnahmsweisen  Beurlaubung
kranker  Militärs  in  die  Heimath,  aufs  Btrengste  in  Anwendung  zu  bringen  haben.  —
Ausserdem  ist  von  Beiten  des  König].  an  hopar  ein.  affe  -Departements  vor  Kurzem  zu
meiner  Kenntniss  gebracht  worden,  dass  so  ein,  offenbar  erst  im  Dienste,  (wenn
auch  nicht  vielleicht  in  Folge  desselben)  Sistenkrank  gowordener  Soldat,  bald  nach
zwei  ausgesprochenon  Paroxysmen  seiner  Krankheit,  welche,  bei  kurzem  Aufenthalte
im  Lazarethe,  rasch  vorübergegangen  waren,  auf  ein  Attest  des  betreffenden  Ober-Militärarrtes
  über  seine  temporäre  Dienstunbrauchbarkeit,  nach  fast  zweijährigem  Dienste,
in  die  Heimath  entlassen  worden  ist,  ohne  dass  irgend  welche  Versuche  zu  seiner
Herstellung  gemacht,  oder  die  vorschriftsmässigen  Schritte  zu  seiner  Unterbringung  in
eine  Irronbei  -Austalt  gethan,  oder  endlich  bei  seiner  bestimmungswidrigen  Entlassung
such  nur  diejenigen  Massregeln,  zur  weiteren  Fürsorge  für  ihn,  getroffen  worden  wären,
welche  nach  den  vorangeführten  Bestimmungen  und  der,  den  Herm  Korps-  Generalürsten
  diesseitig  unter  dem  25.  November  1353  mitgetheilten  Entscheidung  des  Königl.
Departements  vom  18.  November  1833  (cfr.  Zusatz  3)  schon  bei  der  Entlassung  von
Reservisten  und  Beurlaubten,  von  temporär  oder  völlig  unbrauchbaren  und  von  invalide
erachteten  Soldaten,  die  an  langwierigen  körperlichen  Krankheiten  leiden,  nicht  unterlassen
  werden  dürfen.  Auf  Veranlassung  des  gedachten  Departements  ersuche  Ew.  etc.
ich  daher  ergebenst,  gefülligst  den  Ober  Militar  &amp;  Aerzten  ihres  Geschäftsbereiches,  ausser
den  zuletzt  erwähnten  Bestimmungen,  auch  die  gemessenste  Nachachtung  der  Vorschriften
  hinsichts  der  Behandlung  der  geisteskranken  Soldaten  in  den  Militär  -  Lazeretben,
  sowie  ihrer  möglichst  seitigen  Unterbringung  in  Irrenheil-Anstalten  und  ihrer
endlichen  alaung,  nachdem  ihre  Unheilbarkeit  sich  heraungestellt  hat,  welche  in
den  $8.  180  bis  102  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe  (cfr.  Kap.  VIII.)  gegeben
worden  sind,  einschärfen  zu  wollen.

5.  Von  der  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  im  Königl.  Kriegs-Ministerium  ist  zu
meiner  !)  Kenntniss  gebracht  worden,  dass  ein  zum  Dienste  einberufener  Wehrmann,
welcher  sich  durch  eigene  Fahrlässigkeit,  keineswegs  durch  eine  Dienstbeschidigung,
eine  traumstische  Entzündung  und  Versiterung  eines  Hodens  zugezogen  hatte,  aber
mit  unvollständig  verheilter  Oeffnung  des  Hoden-Abscesses,  auf  sein  eigenes  dringendos
Verlangen,  ohne  Weiteres  aus  dem  Larareth  in  die  Heimath  entlassen  worden  war,
nicht  allein  bereits  auf  dem  Marsche  eine  Verschlimmerung  seines  Leidens  erfuhr,

auch,  da  er  bald  darauf  von  der,  seinen  Zustand  nicht  kennenden  Landwehr-Behörde
  zur  Schiessübung  einbeordert  wurde,  an  rückfälliger  Hodenvereiterung  nach
sbermaliger,  langdsuernder  Behandlung  im  Lazarethe,  temporär  invalide  und  theilweise
ermerbrunfihig  geworden  ist,  so  dass  ihm  die  Invalidenbenefizien,  welche  er  darauf,
zur  grossen  Belästigung  aller  Behörden,  durch  alle  Instanzen,  selbst  Allerhöchsten  Orts,
nachsuchte,  lediglich  Toshalb  nicht  vorenthalten  werden  konnten,  weil  seiner  bestimmungswi
  ersten  aus  dem  Lazareth  vor  vollendeter  Herstellung  ein
wesentlicher  Antheil  an  er  weiteren  üblen  Verlaufe  seines  selbatverschuldeten  Leidens
und  an  der  daraus  hervorgegangenen  Invalidität  zugeschrieben  werden  musste.  Hierdurch,
  sche  ich  mich  veranlasst,  im  Anschlusse  an  mein  Cirkular  vom  20.  Februar  1838
(cfr.  Zusata  4),  dem  ein  ganz  ähnlicher  Fall  zum  Grunde  las  Ew.  Hochwoblgeboren
ergebenst  zu  ersuchen,  gefälligst  die  bei  der  Entlassung  resp.  Beurlaubung  der  Soldaten,
Reserve-Mannschaften  etc.  aus  den  Lazarethen  zu  befolgenden  Bestimmungen,  namentlich
  die  Anmerkung  ?  zu  d.  des  8.  149  und  8.  139  des  Reglements  für  Friedens-Lazarethe
  ?)  sowie  die  Verfügung  des  Königlich.  Militär-Oekonomie-Departements  vom
97.  Mai  1852.  welche  sich  in  Nro.  23  des  Militär-Wochenblattes  pro  1832  (Zusatz  2)
abgedruckt  ndet,  nochmals  den  Ober-Militär-Aerzten  Ihres  Kerneborichesi  in  Erinnerung
zu  bringen  und  deren  Nachachtung  zur  Pflicht  machen  zu  wollen.

6.  Es  wird?)  hiermit  bekannt  gemacht,  dass  für  diejenigen  Mannschaften,  welche
wegen  Krankheit  und  Invalidität  undienstfähig  und  mit  ihrer  Zustimmung  einige  Zeit
vor  dem  gesetzmässigen  Entlassungstermin  ohne  Gehalt  in  die  Heimath  beurlaubt  werden,
  beim  Urlaubsantritte,  in  Grenzen  der  Bestimmungen  des  Reglements  über  die
Verpflegung  der  Rekruten,  Reservisten  etc.  vom  3.  Oktober  1854  (stehe  Theil  1.),  auch
die  Zahlung  des  Reisegeldes  zulässig  ist.

8.  160.  Ist‘)  aber  bei  solchen  ndividuen,  welche  als  invalide  oder  dienstuntauglich,
  in  die  Heimath  entlassen  werden  sollen,  eine  Wiederherstellung  in  dem  Masse,

I)  Cirkular  hen.  die  General-Aerzte  vom  %.  Oktober  1861.
Sie  en
3)  Kriegsm.  Erlass  vom  27.  März  1863.  (Milit.-Wochenbl.  pro  1803  Nr.  14  S.  206.)
Keclemin  Ir.  Pi  Friedens-Lazarethe.