Funktionen  der  ordinirenden  Aorste,  323

dass  sie  den  Marsch  zu  Fuss  zurücklegen  könnten,  nicht  abzuseben,  wird  vielmehr
deren  Merschunfühigkeit  durch  Hrstliche  Atteste  konstatirt,  welche  event.  auch  mit  dem
Urtheil  des  Korps-Generalarztes  zu  versehen  sind,  sofern  sich  dasselbe  ohne  kostapielige
  Reisen  abgeben  lässt,  so  können  dergleichen  Individuen,  zur  Erreichung  ihrer
Heimath,  Postfreipisse  gegeben  werden.  Falls  jedoch  ihr  geschwächter  Körperzustand
such  das  Reisen  mit  der  Post  nicht  zulassen  sollte,  so  kann  ihre  Fortschaffung  mittelst
  Vorspann  erfolgen.

8.  161.  Die  bisher  sich  gebildete  Observanz,  die  Reconvalescenten,  mit  einzelnen
Ausnahmen,  in  der  Regel  an  allgemeinen  Entlassungstagen  aus  den  Lazarethen  ru
entlassen,  ist  nicht  in  einer,  denhal  alb  bestehenden  Bestimmung  begründet,  und  darf
daher  auch  nicht  weiter  Geltung  behalten,  doch  findet  sich  dagegen  nichts  zu  erinnern,
wenn  die  betreffenden  Militär-Aerzte  bei  der  Entscheidung  über  die  Entlessung  der
Reconvalescenten  aus  den  Lazarethen  zugleich  auf  den,  bei  den  Tuppentbeilen  jetzt
alle  4  Tage  stattfindenden  Drodempfang.  ode  r  auch  darauf  Rücksicht  nehmen,  dass  die
bisher  üblich  gewesenen  ‘  tHgigen  Entlassungstermine  den  Reconvalescenten  die  Abfindung
  derselben  mit  der  ihnen  kompetirenden  Löhnung  im  Detail  wesentlich  erleichiese

  Rücksichtnahme  darf  jedoch  nicht  Motiv  Sein,  Reconvalescenten  länger,
als  zu  ihrer  Herstellung  nöthig  ist,  im  Lazareth  zu  behalten  ).

$.  162.  Jeder  obere  Militärarzt  hat  die  ihm  untergebenen  wachthabenden  Aerzte
anrnweisen,  dass  sie  ein  Verzeichniss  der,  nach  seiner  Bestimmung  als  genesen  sus
dem  Lazareth  zu  entlassenden  Individuen,  zu  rechter  Zeit,  spätertens  am  Nachmittage
vor  dem  Entlassungstage  (sehr  häufig  geschieht  dies,  da  die  Entlassung  erst  immer
am  Nachmittage  erfolgt,  am  Vormittage  den  Eutlassungstages)  in  das  Receptionszimmer
abgeben,  worsuf  sie  aus  diesem  die,  von  den  Kranken  bei  ihrer  Ankunft  im  Lazareth
mitgebrachten  Aufnahmescheine  zur  Durchsicht  ausgehändigt  erhalten.  (Die  Aufnahme

Lazareth  soll  immer  nur  nach  der  Bestimmung  des  tes  erfolgen,  es  sei  denn,
dass  ein  Boldat  ‚plötzlich  erheblich  erkrankt  oder  verwundet  wird  und  seine  schleunigste
Ueberbringung  in  das  Lazareth  nothwendig  ist.  In  solchen  Fällen  wird  eı  auch  nicht
möglich  sein,  dem  Kranken  sofort  einen  Lazareth-Aufnahmeschein  in  das  Lazareth  mitzugeben
  und  wird  die  Lazareth-Kommission  unter  solchen  Umständen  auch  jedesmal
von  dieser  Formalität  bei  der  Aufnahme  absehen,  wenn  dieselbe  nur  später  erfüllt  wird.
In  allen  anderen  gewöhnlichen  Fällen  aber  darf  kein  Kranker  im  Lazareth  Aufnahme
finden,  ohne  den  vorgeschriebenen  Aufnahmeschein  mitzubringen.  Da  ferner  nicht  zu
selten  Kompagnie-  und  Eskadron-Chefs  und  selbst  Feldwebel,  nach  eigenem  Ermessen
Kranke  in  das  Lazareth  senden,  welche,  da  sie  nicht  oder  nur  unerbeblich  erkrankt
sind,  sehr  bald  wieder,  zum  Nachtheile  des  Krankenpflege-Fonds,  entlassen  werden
müssen,  80  ist  es  zur  Vermeidung  von  Inconvenienzen  anzurathen,  die  Rubrik  der  Krankheit
  im  Aufnahmeschein  vom  betreffenden  Revier-Arzte  ausfüllen  und  mit  seinem  Namen
unterfertigen  zu  lassen,  was  zugleich  für  die  Diagnostik  Vortheile  gewährt.  In  Bezug
auf  letztere  ist  den  Hülfsürzten  möglichste  Genauigkeit  und  die  Vermeidung  allor  vagen
Ausdrücke,  wie  Brust-,  Unterleibs-Boschwerden,  Husten  etc.  zu  empfehlen.)

Hiernächst  haben  nun  die  wachthabenden  Aerzte  eine  Vergleichung  mit  der,  von
ihnen  zu  führenden  Special-Krankenliste  anzustellen,  ob  die  Krankheit,  an  welcher  das
betreffende  Individuum  gelitten,  wirklich  diejenige  gewesen  und  geblieben,  welche  auf

em  Aufnahmescheine  bemerkt  ist,  oder  ob  sich  etwa  im  weiteren  Verlaufe  eine  andere
Krankheit  ausgebildet  hatte.  Ergiebt  es  sich,  dass  der,  auf  dem  Aufnahmescheine  urspränglich
  angegebene  Name  der  Krankbeit  nicht  der  richtige  ist,  so  ist  dieser  durchzustreichen
  und  dagegen  in  deutscher  Sprache  derjenige  Name  der  Krankheit  hinzuschreiben,
  an  welcher  das  Individuum  wirklich  gelitten  het.  In  jedem  Falle  aber,  in
dem  wmehrgedachten  Aufnahmescheine  mag  in  dieser  Beziehung  eine  Berichtigung  vorzunehmen
  sein,  oder  nicht,  ist  derselbe,  der  Bezeichnung  der  Krankheit  gegenüber,
durch  den  wachthabenden  Arzt  mit  seiner  Namensunterschrift  zu  versehen.

Nachdem  dies  geschehen,  sind  die  Aufnahmescheine  sämmtlicher  zu  entlassender
Bokonvalescenten  in  das  Receptionszimmer  wieder  zurückzugeben,  damit  das  Ausgagen
  der  Leute  aus  dem  Hauptkrankenbuche  (der  das  Hauptkrankenbuch  führende
Oekonomie-Beamte  etc.  hat  bei  dieser  Gelegenheit  zugleich  auf  Grund  der,  vom

etwa  vorgenommenen  Berichtigung  des  Aufnabmescheins,  in  der  Rabrik  „Bemerkungen“
  des  Hauptkrankenbuchs  den  richtigen  Namen  der  Krankheit  einzutragen),
  die  Ausfertigung  des  Entlassungs-Vermerks  auf  den  Aufnahmesscheinen,

’)  Erlass  des  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  20.  März  1846,  Cirkular  an  die  sämatl,  Militär.
Aerzte  vom  25,  April  1846  ad  3.