524  Ober  -Militär-Aorste,

die  etwa  nöthige  Abrechnung  und  die  Zuräckgabe  der  von  ihnen  in  das  Lazareth  mii
gebraehten  Königlichen  und  Privat-Effekten  rechtzeitig  geschehen  kann.  In  den  Fuller,
wo  die  Extrahirung  von  Marschrouten  etc.  erforderlich  wird,  muss  die  Anzeige  von  der
bevorstehenden  Entlassung  von  Rekonvalescenten,  Seitens  der  wachtbabenden  Aerzte,
schon  früher,  als  blos  einen  Tag  vorher,  in  das  Receptionssimmer  erfol)  en,  wonlichst
die  Lasareth-Kommission  bei  dem  Kommandanten  oder  Garnison-Chef  die  Ertheilung
der  erforderlichen  Marschrouten  etc.  zu  vermitteln  hat.

8.  163.  Nachdem  alle  diese  Erfordernisse  beseitigt  sind,  erfolgt  die  Entlassung
der  Bekonvalescenten  aus  dem  Larareth  unter  Ausbändigung  des,  mit  dem  entsprechenden
  Vermerko  versehenen  Aufnahmescheins,  und  aller,  in  das  ©  milgebrachter
  Königlicher  und  Privat-Effekten,  (den,  nach  ihrer  Genesung  vom  betreffenden
Lazareth  direkt  in  ihre  Heimath  zu  entlassenden  Mannschaften,  wird  an  Königlichen
Effekten  nur  dasjenige  mitgegeben,  was  der  Truppentheil  auf  dem  Entlassungsscheine
sa  diesem  Behufe  verzeichnet  hat,)  sowie  event.  der  Marschronte  und  der,  bestimmungswässig
  ihnen  zustehenden,  weiterhin  gedachten  Marschverpflegung  resp.  Reisegeldes.

8.  164.  Einer  Benachrichtigung  der  im  Orte  befindlichen  rappentheile  von  der
Entlassung  ihrer,  noch  im  aktiven  Dienste  stehenden  Mannschaften  aus  dem  Lazareth
bedarf  es  nicht.  Dagegen  haben  die  Lazareth-Kommissionen  den  Tag  der  Entlassung
eines  erkrankt  gewesenen  Passanten,  oder  eines  im  Orte  kommandirten  Individuums
von  ausserhalb,  dem  betreffenden  Truppentheile  direkt  bekannt  zu  machen.

Ebenso  sind  die  Lazareth-Kommissionen  auch  verpflichtet,  den  Truppentheil  in
Kenntniss  zu  setzen,  wenn  einer  der  ihnen  überwiesenen,  beim  allgemeinen  Entlsssungs-Termine
  krank  „uräckgobliebenen  Reserve-Mannschaften  geheilt  aus  dem  Larsreth
  entlassen  wird,  stirbt,  oder  eine  solche  Verlinderung  mit  ihm  vorgeht,  welche  auf
seine  weiteren  militärischen  Beziehungen  Einfluss  hat.  Dagegen  ist  der  Truppentheil
für  die  richtige  Ueberweisung  solcher  aus  dem  Lazareth  entlassener,  zur  Reserve  übertretender
  Soldaten  an  die  betreffende  Landwehrbehörde  verantwortlich.

(cfr.  dagegen  $.  81  des  Reglements  über  die  eldverpflegung  der  Truppen  im

Frieden,  welcher  zufolge  Erlasses  des  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  b.  März  1857

rücksichtlich  der  Entlassung  der  Boldaten  aus  den  Lazarethen
allein  massgebend  bleibt.)
Instrumente.

Chirurgische  Instrumente  ')  zu  Operationen  und  anderen  chirurgischen
  Verrichtungen  und  Maschinen  zur  Einrichtung  von  Verrenkungen,
müssen  sich  die  oberen  Militär-Aerzte  sowohl  der  Linien-Truppen,  als  (der
Landwehr  und)  die  Garnison-Stabs-Aerzte  aus  eigenen  Mitteln  anschaffen
und  erhalten  und  neben  den  Instrumenten  des  gewöhnlichen  chirurgischen
Taschenverbandzeugs  und  den  zur  Zahnextraktion  erforderlichen  Instrumenten
  wenigstens  mit  den  nachstehend  bezeichneten  Gegenständen  verschen
  sein,  welche  von  ihnen  mit  ins  Feld  genommen  werden  müssen:

Eine  Amputationssäge  mit  Bogen,  nebst  Reserveblatt;  ein  grosses
grades  Amputationsmesser,  9  Zoll  lang;  ein  mittleres  grades  Amputationsmesser,
  8  Zoll  lang;  ein  grosses  zweischneidiges  Amputationsmesser,
  10  Zoll  lang;  ein  Zwischen-  Knochenmesser;  eine
Knochenzange;  eine  Kugelzange;  eine  gut  gearbeite  (z.  B.  Frickesche)
Unterbindungs-Pincette,  auch  zur  Torsion  zu  benutzen;  zwei  Arterienhaken,
  (der  eine  derselben  nach  Gräfescher  Art  mit  einer
Feder  zum  Halten  des  Fadens);  zwei  Feldtourniquets  nach  Morel,
mit  Splenium  pyramidale;  zwölf  Heftnadeln  verschiedener  Grösse;
ein  Trepanbogen;  zwei  gleiche  Kronen,  mit  Pyramiden  zum  Schieben;
ein  Tirefond;  ein  Linsenmesser;  eine  Bürste;  eine  serra  versatilis;
ein  Hebel;  drei  Skalpells,  fest  im  Hefte,  verschiedener  Grösse,
(davon  zwei  am  Stiele  mit  einem  Radireisen  versehen);  ein  Troikar

!)  8.  5  und  Anlage  B.  der  Instruktion  zur  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Ver.
bandmilteln;,  Cirkulare  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  8.  August  1928,  31.  December  1832
ad  6;  an  die  General-Aerzte  v.  30.  Oktober  10,  16,  December  1832,  30.  Mai  1637,  27.  Decenber
  1838;  Kriegsmin,  Erlass  v.  22.  Ma:  1887.