Instrumente.  —  Monatliche  Kranken-Rapporte.  25

zur  Punctio  abdominis  (die  Röhre  mit  einem  Teller  versehen  und
vorne  etwas  gespalten.  Ausserdem  noch  eine  zweite  Röhre  zum
Einstecken  in  die  erstere);  ein  Troikar  zur  Hydrocele;  ein  Troikar
nach  Fleurant  (nach  Zangscher  Art,  mit  doppelter  Kanüle);  zwei
silberne  männliche  Katheter  (ein  grösserer  und  ein  kleinerer);
zwei  grosse  elastische  Katheter;  ein  doppelter  Schlundhaken;  zwei
Schlundzangen;  ein  Repoussoir;  ein  Cylinder  zur  Stillung  des  Nesenblutens;
  ein  Etui  mit  4  Bistouries  (3  convexen  und  1  geraden);
1  Knopfbistourie  und  1  Lanzette;  ein  Obduktions-Etui,  oder  wenigstens
  ausser  dem  anatomischen  Etui  eine,  zur  Oeffnung  der  Schädelhöhle
  geeignete  Säge  und  einen  Meissel,  damit  die  Ober-Militär-Aerzte,
  bei  einer  etwaigen  Requisition  zu  gerichtlichen  Sektionen,
nicht  in  Verlegenheit  gerathen.

Die  General-Aerzte  sind  wiederholt  aufgefordert  worden,  darauf  zu
halten,  und  sich  davon  zu  überzeugen,  dass  jeder  Ober-Militärarzt  mit  den
genannten  Instrumenten  versehen  sei.  Diejenigen,  welche  sich  hiemit
nicht  versehen,  laufen  Gefahr,  dass  die  Instrumente  ohne  Weiteres  bei
einem  chirurgischen  Instrumentenmacher  bestellt  und  zur  Deckung  der
Kosten  monatliche  Gehalts-Abzüge  veranlasst  werden.  Da  die  meisten
obermilitärärztlichen  Chargen  nur  sehr  gering  besoldet  sind,  so  ist  bei
dem  Ministerium  mehrfach  der  Antrag  eingebracht  worden,  die  Instrumente
  auf  Kosten  des  Staates  anzuschaffen,  doch  sind  alle  derartigen  Anträge
  bisher  immer  abgelehnt  worden.

Für  den  Fall  einer  Mobilmachung  ist  für  die  zu  höheren  Stellen  berufenen
  Assistenz-Aerzte  eine  Zahl  von  chirurgischen  Etuis  beschafft.  (cfr.
Theil  IL  Kap.  IX.

In  Folge  der  Obliegenheiten  der  Ober-Militär-  Aerzte  im  Krankendienste,
  haben  dieselben  folgende  Listen,  Berichte  etc.  anzufertigen  und
zu  erstatten:

1.  Monatliche  K  u  BRapporte!').

Diese  Kranken-Rapporte  werden  über  alle,  von  einem  Ober-Militär-Arzte
  im  Laufe  eines  Monats,  sei  es  im  Lazareth,  oder  im  Revier  behandelten
  Kranken  seines  Truppentheils  und  der,  ihm  sonst  zur  Behandlung
überwiesenen  Soldaten  (Passanten)  an  den  General-Arzt  eingereicht,  und
ist  auf  dieselben  grosse  Sorgfalt  und  Genauigkeit  zu  verwenden,  welche
namentlich  auch  Betreffs  der  gehörigen  Anführung  der  Revierkranken  erforderlich
  ist.

In  letzterer  Beziehung  geht  man  häufig  von  der  falschen  Ansicht
aus,  dass  nur  solche  Revierkranke  in  den  Rapport  aufgenommen  werden
dürfen,  welche  Arzneien  empfangen  haben;  es  müssen  jedoch  sämmtliche
Revierkranke,  welche  wegen  irgend  einer  Krankheit,  leichten  Verletzung  etc.
vom  Dienste  befreit  sind,  in  den  Rapporten  Aufnahme  finden.  Betrefls
der,  an  der  kontagiösen  Augenkrankheit  Leidenden,  mögen  dieselben
ärztlich  behandelt  oder  nur  beobachtet  werden,  ist  dies  besonders  vorge-2)

  ‚Firkularo  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  1.  Juni  1828  ad  1  und  9;  24.  Mai
1834  ad  3;  18.  April  1840  ad  2;  4.  August  1825  nd  5;  8.  December  1920  ad  2;  27.  Juli
1819;  ir  Oktober  1820  ad  4;  18.  November  1827,  5.  März  1823  a  dm  7  .  Januar  1827
ad  5;  38.  Mai  1820  ad  I  3%.  Juli  1844  ad  6.  —  Erlass  des  Chefs  d  .  Mil.-Med.-Wesens
%  10.  März  1861.  —  Orkıla  an  die  General  ‚Aerzte  vom  6.  au  ust  1810,  25.  August  1825,

April  1845,  2.  April  1838,  18,  April  1858,  14.  März  4.  November  1837.
Konpe  fehl  des  1.  Almee-  Korps  v.  8.  Juni  1857.