526  Ober-Millitär-Aerzte.

schrieben.  Abgesehen  von  der  sorgfältigen  Ausfüllung  der  Rubriken  des
Rapportschemas,  ist  noch  darauf  zu  achten,  dass  in  den  Rapporten  über
jeden  Fall  von  Schlagfluss,  seine  Ursache  und  ob  die  Apoplexie  etwa  durch
dienstliche  Anstrengungen  herbeigeführt  worden  sein  könnte,  ferner  über
jeden  Fall  von  Pocken,  (Variola,  Variolois,  Varicella,  —  zur  Beobachtung
in  das  Lazareth  aufgenommene  Revaccinirte  sind  der  Rubrik  „Pocken“
nicht  einzureihen),  ob  der  Pockenkranke  vac-  und  revaccinirt  ist;  über
tödtliche  Verletzungen,  tödtlichen  Trismus  und  Tetanus  und  dessen  Ursachen,
  über  tödtliche  Brucheinklemmungen  und  darüber,  ob  die  Herniotomie
  unternommen,  oder  ob  und  aus  welchen  Gründen  sie  unterlassen
ist,  endlich  über  den  Stand  der  kontagiösen  Augenkrankheit,  im  Allgemeinen,
  berichtet  werde.  Sind  Todesfälle  von  Soldaten  vorgekommen,
welche  der  ärztlichen  Behandlung  vorher  nicht  unterworfen  waren,  wie
dies  bei  Unglücksfällen,  Selbstmorden,  Todesfällen  auf  Urlaub  etc.  vorkommen
  kann,  so  sind  solche  genau  unter  den  Nationalen  der  Verstorbenen
  in  der  Rubrik:  „Ausserdem  verstorben“  aufzunehmen.  Ist  in
einem  Monat  bei  einem  Truppentheil  kein  Kranker  behandelt  worden,  so
ist  eine  Vakat-Anzeige  einzuschicken.  Sind  einem  Arzte  die  Kranken
verschiedener  Truppentheile  anvertraut,  so  wird  über  die  Kranken  eines
jeden  Truppentheils  ein  besonderer  Rapport  eingereicht.  Steht  ein  Truppentheil
  in  mehreren  Garnisonen  zerstreut,  so  müssen  die  Rapporte  aus
jeder  Garnison  getrennt  eingereicht  werden,  damit  beurtheilt  werden  kann,
inwiefern  örtliche  Verhältnisse  zur  Erzeugung  der  Krankheiten  mit

stehen  bei  Theilen  eines  Truppentheils,  wie  dies  bei  der  Kavallerie  und
Artillerie  vorkommt,  nur  Hülfsärzte,  so  senden  die  der  Kavallerie  ihre
Rapporte  an  den  Ober-Militärarzt;  die  der  Artillerie,  welche  keinen  Ober-Militärarzt
  hat,  direkt  an  den  Korps-Generalarzt.

Die  Rapporte  über  die  Kranken  der  Strafabtheilungen  sind  von  den
betreffenden  Aerzten  getrennt  von  denen  anderer,  ihrer  Obhut  anvertrauter
  Truppen,  einzureichen.  Befinden  sich  Truppentheile  eines  Armee-Korps
  in  fremden  Korps-Bezirken  detachirt,  so  senden  die  Aerzte  ihre
Monats-Rapporte  (sowie  auch  ihre  Medicinal-Berichte)  an  den  General-Arzt
  ihres  Armee-Korps,  der  dieselben  in  seinen  General-Kranken-Rapport
  aufzunehmen  hat,  überschicken  aber  ausserdem  noch  ein  Exemplar
ihrer  Monats-Rapporte  an  den  General-Arzt  desjenigen  Armee-Korps,  in
dessen  Bereiche  sie  stehen.  Der  letztere  aber  nimmt  derartige  Rapporte
in  seinen  General-Kranken-Rapport  nicht  mit  auf.  —  Ausser  diesen,  den
monatlichen  Kranken-Rapporten  beizufügenden  kurzen  Berichten,  sind  die
Ober-Militärärzte  verpflichtet,  jeden  Unglücksfall,  jeden  Selbstmord,  jeden
Pockenfall,  den  Ausbruch  einer  jeden  Epidemie  und  Epizootie,  sei  es  im
Militär  oder  im  Civil,  zur  Kenntniss  des  Korps-Generalarztes  zu  bringen  ').

Besteht  oder  bricht  bei  einem  Truppentheile,  der  im  Bereiche  eines
fremden  Armee-Korps  steht,  eine  Epidemie  aus,  so  wird  hievon  zwar
dem  General-Arzte  des  Armee-Korps,  welchem  der  Truppentheil  angehört,
  Kenntniss  gegeben,  rücksichtlich  des  ihnen  etwa  nöthigen  Rathes
zur  Behandlung  der  Krankheiten,  oder  der,  etwa  zur  Beseitigung  und
Verhütung  der  weiteren  Verbreitung  derselben  zu  ergreifenden  medicinisch-polizeilichen
  Massregeln  aber,  wenden  sich  die  betreffenden  Aerzte
an  den  General-Arzt  der  Provinz,  in  welcher  der  Truppentheil  steht;

)  Da  derartige  Meldungen  im  1.  Armee-Korps  Br.  man.  dem  General-Kommando  zugehen,
En  sick  8ie  entsprechend  zu  furmuliren