Monatliche  Kranken-Repporte.  527

Letzterer  hat  sich  auch  Allem,  was  in  dieser  Hinsicht  sowohl  im  Allgemeinen
  nöthig,  als  auch  insbesondere  mit  den  Civil-Provincial-Behörden
abzumachen  ist,  zu  unterziehen  und  die  Einwirkung  des  General-Kommandos
  der  Provinz  nachzusuchen.

Das  Schema  zu  den  Monats-Rapporten,  welche  früher,  ausser  an  den
General-Arzt  des  Korps,  auch  direkt  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  eingesandt  wurden,  war  bis  zum  Jahre  1858  insofern  unvollständig,
als  man  daraus  nicht  ersehen  konnte,  wie  viele  Kranke  an  den  verschiedenen
  Krankheiten  im  Lazareth  und  Revier  behandelt  waren;  diesem
Mangel  wurde  im  Jahre  1858  abgeholfen  und  auch  dieses  Schema  ist  im
Jahre  1860  umgeändert  worden,  da  das  von  1858  eine  Doppeltrechnung
derjenigen  Kranken,  welche  nach  eingeleiteter  Revierbehandlung  ins  Lazareth
  aufgenommen  worden,  nicht  verhinderte.  Seit  1858  werden  in  den
Monats-Rapporten  ausser  den  Invaliden  auch  diejenigen  Kranken  angeführt,
  welche  als  dienstuntauglich  aus  der  Behandlung  ausscheiden.  Uebrigens
  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  die  monatlichen  Kranken-R
nur  diejenigen  Invaliden  und  Dienstuntauglichen  aufnehmen  dürfen,  weiche
den  Truppentheil  als  solche,  nach  eben  vorausgegangener  ärztlicher  Lazareth-
  oder  Revierbehandlung,  verlassen.

Bei  dieser  Gelegenheit  muss  auch  bezüglich  der  Zulässigkeit  der
Revier-Behandlung  noch  darauf  Gewicht  gelegt  werden,  dass  die
häufig,  namentlich  von  Truppenbefehlshabern  ausgesprochene  Ansicht,  es
müssten  alle  Kranken,  welche  nach  dreitägiger  Behandlung  im  Revier
nicht  wiederhergestellt  und  dienstfähig  sind,  der  Lazareth-  Behandlung
überwiesen  werden,  eine  irrige  ist;  vielmehr  ist  die  Beurtheilung  darüber,
ob  und  wie  lange  ein  kranker  Soldat  im  Revier,  d.  h.  in  seinem  Quartiere,
  behandelt  werden  soll,  einzig  und  allein  Sache  des  Arztes,  wie  dieses
in  dem  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  24.  Juli  1853  ausdrücklich
ausgesprochen  ist.  Der  Wichtigkeit  der  Sache  halber  lasse  ich  diesen
Erlass  hier  in  extenso  folgen:

‚In  Folge  eines  Monitums  der  Königl.  Oberrechnungskammer  über  die  Ungleichheit
  der  Ausgaben  beim  Krankenpflogefonds  und  über  die  Höhe  derselben  bei  einzelnen
Armee-Korps,  als  deren  Hauptursache  der  Umstand  sich  ergeben  hat,  dass  bei  verschiedenen
  Truppentheilen  die  Leichtkranken,  den  Vorschriften  des  Lazareth-Reglements
en  n,  nicht  im  Reviere  behandelt,  sondern  den  Lazaretlien  überwiesen  werden,  ist
der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  von  dem  Königlichen  Militär-Oekonomie-Dopartement,
  welches  auch  durch  einen,  unterm  11.  Juli  1853  an  die  Königl.  General-Kommandos
  ergangenen  Erlass,  die  Truppenbefehlshaber  demgemäss  mit  Instruktion  versehen
  hat,  beauftragt  worden,  die  Militär-Aerzte  dahin  anzuweisen,  dass  nicht  ferner
durch  die  Aufnahme  solcher  Leichtkranken  in  die  Lazarethe  dem  Krankenpflegefonds
unnöthige  Mehr-Kosten  verursacht  werden.  Die  Korps-General-Aorzte  werden  daher
Seitens  des  Chefs  des  Militär-Medicinalwesens  ersucht,  die  Militär-Aerzte  dahin  zu  inon,

  dass  sie  an  uubedeutenden,  namentlich  Kusseren  Krankheiten  leidende  Militürs,
  deren  völlige  Wiederherstellung  im  Reviere  binnen  0  bis  8  Tagen  als  wahrscheinlich
  sich  voraussehen  lässt,  nicht  ferner  den  Lazarethen  überweisen,  sondern  im
Reviere  behandeln,  wenn  nicht  sanitätspolizeiliche  oder  andere  Rüchsichten  sich  dem
entgegenstellen.  Der  vorgenannte  Zeitraum  von  6  bis  8  Tagen,  während  dessen  eine
Behandlung  im  Reviere  statthaft  sein  soll,  ist  indessen  nicht  dergestalt  als  Norm  anzusehen,
  dass  in  keinem  Falle  davon  abgewichen  werden  dürfte,  indem  Umstände  allerdings
  Modifikationen  nöthig  machen.  $o  wird  bei  solchen  Truppentheilen,  welche  kasernirt
  sind,  im  Allgemeinen  eine  ausgedehntere  Krankenbehandlung  im  Reviere  atattfinden
  können,  als  als  bei  solchen,  wo  die  Mannschaften  in  Bürgerquartieren  untergebracht
sind,  weil  in  letzterem  Falle  die  nöthige  Kontrole  Seitens  der  Aerzte  nur  schwierig

führt  werden  kann.  Ebenso  kann  auch  auf  die  verheiratheten  Individuen  hiebei
besonders  Rücksicht  „genommen  werden,  insofern  ihnen  in  ihrer  Familie  die  erforderliche
  Pflege  und  Wartung  in  Erkrankungsfällen  zu  Theil  wird  und  diese  Verheiratheten
  können  daher  wenn  nicht  die  Natur  der  Kranklieit  oder  andere  Rücksichten