528  Ober-MilitKr-Aerzte.

dies  verbieten,  im  Reviere  behandelt  werden.  Dass  aber  solche  Kranke,  welche  sich
wegen  der  Natur  ihrer  Krankheit  oder  aus  einem  anderen  Grunde  überhaupt  nicht  zur
Behandlung  im  Reviere  eignen,  sowie  Revierkranke,  bei  welchen  eine  eingetreten
Verschlimmerung  ihres  Krankheitssustandes  die  Pflege  im  Lazarethe  nothwendig  macht,
ohne  Aufschub  in  das  Lazareth  gesendet  werden  müssen,  ergiebt  sich  von  selbst.  Da
indessen  nur  ärztlicher  Beits  mit  Sachkenntniss  beurtheilt  werden  kann,  ob  in  diesem
oder  jenem  speciellen  Falle  die  Aufnahme  des  Kranken  in  das  Lazareth  nothwendig,
oder  dessen  Behandlung  im  Reviere  zulässig  ist,  so  muss  auch  die  Entscheidung  hierüber
in  jedem  Falle  dem  betreffenden  Militär-Arste  vorbehalten  bleiben“.

Eine  andere,  bei  Truppentheilen  gleichfalls  herrschende  Ansicht,  dass
an  dem  Tage  einer  Musterung  des  Truppentheils  es  keine  Revierkranken
geben  dürfe  und  diese  daher  für  diese  Zeit  dem  Lazareth  überwiesen
werden  müssten,  entbehrt  nach  dem  oben  Angeführten  der  Begründung;
der  Ober-Militär-Arzt  muss  daher  die  Ausführung  dieser  Massregel  in
geeigneter  Weise  zu  verhindern  suchen,  da  dieselbe  der  Lazarethverwaltung
  unnöthige  Schwierigkeiten  bereitet  und  dem  Staate,  wie  leicht  einzusehen,
  nicht  unerhebliche  Kosten  verursacht.

Das  von  den  Ober-Militär-Aerzten  nun  auszufüllende  und  mit  ihrer
Namensunterschrift  zu  versehende,  jetzige  Rapport-Schema  (die  Concepte
der  Rapporte  sind  2  Jahre  lang  aufzubewahren),  welches  vom  Korps-General-Arzt
  in  lithographirten  Formularen  vertheilt  wird,  ist  das  folgende: