Medicinal-Berichte,  537

Krankbeiten  handelt,  welche  zur  Zeit  Gegenstand  der  ärztlichen  Pflege  waren.  Sind
diese  zur  Zeit  des  „Abganges‘‘  gehoben,  ohne  Folgen  zu  hinterlassen,  welche  Gesundheit
  und  Dienstfühigkeit  beeinträchtigen  —  so  wird  der  Fall  als  „geheilt‘  berechnet,
mag  auch  der  betreffende  Soldat  sonst  noch  einen  Fehler  gehabt  haben  und  haben,
der  an  und  für  sich  seine  Diensttauglichkeit  in  Frage  stellt,  aber  bei  der  Erkrankung,
um  welche  es  sich  handelt,  nicht  in  Betracht  kam.  Hiernach  würde  also  der  oben
beispielsweis  erwähnte  Rekrut  unbedenklich  in  Spalte  7  zu  berechnen  sein.  Es  folgt
aus  dem  Obigen  auch,  dass  dieselbe  Spalte  zu  benutzen  ist,  wenn  auch  zur  Zeit  des
„Abganges‘‘  vielleicht  noch  einige  örtliche  oder  allgemeine  (Convalescenten-)  Schwäche
besteht,  wegen  welcher  der  Mann  noch  einige  Zeit  im  Dienste  geschont  oder  zur  Erholung
  von  der  Truppe  beurlaubt  wird.  Alle  Fälle,  in  denen  weder  Heilung  im
obigen  Sinne  (7),  noch  der  Tod  (8)  ‚erfolgte,  eind  unter  ausserdem  abgegangen  (!!)
zu  berechnen.  —  Damit  fehlt  zwar  im  Rapporto  selbst  ein  specieller  N  achweis  der  sehr
verschiedenartigen  Momente,  welche  in  der  militärärztlichen  Praxis  bedingen,  dass
Krauke  nicht  geheilt  entlassen  werden,  und  namentlich  könnte  es  als  ein  Mangel
erscheinen,  dass  der  Rapport  sogar  auf  eine  so  wichtige  Frage,  wie  die  nach  der  Zahl
der  „Dienstuntauglichen  resp.  Invaliden‘  nicht  Antwort  giebt.  Allein  die  Auskunft,
welche  dieser  Rapport  darüber  geben  kann,  ist  aus  bekannten  Gründen  eine  unvollständige.
  Um  so  vollständiger  wird  dieselbe  dem  Statistiker  geboten  durch  das  für  den
5.  Abschnitt  des  Berichtes  geforderte  Ve  Ausserdem  ist
unter  dem  Rapporte  Anmerkung  23  bestimmt,  die  Spalte  9  zu  erläutern.  Doch  wird
bier  keineswegs  über  alle  da  berechneten  Fälle  besondere  Auskunft  verlangt,  es  genügt,

enn  summarisch  angegeben  wird,  wie  viel  darunter  aus  Anlässen,  wie  Desertion,
Verlegung,  Bade-Urlaub,  Reklamation  u.  a.  w.  in  „Abgang“

dem  Quartal-  -Rapport  ist  der  Raum  a.  viel  grösser,  als  der  entsprechende  des

Monate  -Rapports.  Die  Militär-Aerzte,  welche  über  mehr  als  einen  Truppentheil  zu  berichten
  haben,  werden  denselben  benutzen,  um  für  jeden  in  der  Ueberschrift  des  Berichts
genannten  Truppentheil  eine  besondere  Querspalte  einzulegen.  T  Die  Korps-Generalärzte
werden  sich  dieses  Raumes  bedienen,  um  die  einzelnen  —  Infanterie,  Karvallerie
  etc.  —  in  gesonderten  Spalten  anzuführen.  Ausser  der  schon”  ermähnten  Anmerkung
zu  Spalte  9  werden  unter  dem  Rapport  noch  2  andere  verlangt.  Eine  derselben,  die
Zahl  der  Behandlungs-  resp.  Verpflegungstage  betreffend,  bedarf  keiner  Erläuterung.
  Was  aber  die  Kopfstärke  der  Truppen  anlangt,  so  wird  in  der  Regel
die  etatsmässige  anzuführen  sein.  Nur  wenu  Abweichungen  davon  um  20  und  me
Köpfe  von  vierwöchentlicher  oder  noch  längerer  Dauer  vorkamen,  sind  solche  nebst
den  Ursachen  zu  vermerken.  Die  dazu  erforderlichen  Data  haben  die  Aerzte  den
Truppen-Bureanx  zu  entlohnen.

Zusatz.  Im  1.  Armeekorps  sind  die  Aerzte  nnterm  16.  August  1862  angewiesen
worden,  die  wirkliche  Ist-  Stärke  ihrer  Truppentheile  für  jeden  einzelnen  Monat  des
Quartals  anzugeben,  damit  man  eine  genaue  Morbilitäts-  und  Mortalitäts-Statistik  aufstellen
  könne.  Auch  muss  von  denPassanten  angegeben  werden,  welchen  Truppentheilen
sie  angehören  und  wie  lange  sie  in  Behandlung  gewesen  sind.  Berichtet  ein  Arzt  über
mehrere  Truppentheile  einer  Garnison  oder  über  einen,  in  mehreren  Garnisonen  stehenden
Truppentheil,  so  sind  die  Angaben  für  jeden  Truppentheil  resp.  jede  Garnison  zu
trennen.  Rücksichtlich  der  Angaben  über  die  Truppenstärke  bemerkt  der  General-Stabsarzt
  der  Armee  in  einem  Erlasse  vom  9.  Oktober  1362  Folgendes:  Da  die  etatsmässige
  Stärke  der  Truppentheile  für  die  medicinische  Statistik  kein  Interesse  besitzt,
indem  es  hierbei  doch  lediglich  darauf  ankommen  kann,  wie  viel  von  einer  wirklich
vorhandenen  Kopfzahl  im  Laufe  eines  Monats  resp.  Quartales  erkrankt  oder  gestorben
etc.  sind,  so  wird  künftig  als  Kopfstärke  der  Truppentheile  nicht  die  etatsmässige,
sondern  die  wirklich  vorhanden  gewesene  Zahl  der  Mannschaften  in  den  Quartal-Kranken-Rapporten
  anzuführen  sein.  Die  Angabe  der  Ursachen  etwaniger  Abweichungen
der  wirklichen  von  der  etatsmässigen  Kopfstärke  fällt  hiermit  von  selbst  weg.  Dagegen
ist  es  nothwendig,  dass,  wenn  im$Laufe  eines  Quartales  eine  $pCt.  oder  darüber
betragende  Verninderung  oder  Vermehrung  der  Kopfstärke  von  mindestens  4  wöchentlicher
  Dauer  eingetreten  sein  sollte,  dies  in  dem  Quartal-Kranken-  Rapporte  für  das
bezügliche  Vierteljahr  dadurch  bemerklich  gemacht  werde,  dass  in  solchem  Falle  die
abweichende  Kopfstärke  während  des  betreffenden  Zeitraums  noch  besonders
angegeben  wir:

ad.  Eine  schematische  Uebersicht  derKrankheiten  war  für  die  Medicinalberichte
  bisher  nicht  ausdrücklich  verlangt,  wurde  jedoch  nicht  relten  geliefert.  Die
Unentbehrlichkeit  dieses  statistischen  Elementes  für  die  wissenschaftliche  Berichterstattung
ist  auch  einleuchtend.  Aber  das  Schema,  welches  dazu  in  der  Regel  benutzt  wurde,
dasselbe,  welches  die  Monats-Rapporte  (Seite  3)  enthalten,  entspricht  nicht  mehr  den
heutigen  Forderungen  der  medicinischen  Btatistik.  Es  wird  zulässig  werden,  die  36  Bu-