Impflisten.  —  Attestbuch.  —  Personal-Berichte  ete.  —  Dienstakten.  543

der  obermilitärärztlichen  Geschäfte  bei  Landwehrstäuumen  betrauten  Hülfsärzte)
  hat  die,  von  ihm  amtlich  ausgestellten  Atteste,  in  ein  Buch  einzutragen,
  welches  er,  um  vorkommenden  Falls  über  die  von  ihm  dienstlich
ausgestellten  Atteste  Auskunft  geben  zu  können,  in  seinem  persönlichen
Verwahrsam  behält.  Hinsichtlich  der,  von  den  Militär-  Aerzten  bei  den
Ersatz-Kommissionen  ausgestellten  Atteste,  ist  jedoch  wegen  der  Zeitbeschränkung
  eine  solche  Eintragung  in  jenes  Buch  nicht  möglich.  Da
an  die  Militärärzte  nur  diejenigen  Schreibmaterialien  resp.  aus  derLazareth-Oekonomie
  und  aus  der  Dispensir-Anstalt  verabreicht  werden  dürfen,  welche
von  ihnen  innerhalb  der  Lazarethe  und  auch  nur  zu  solchen  Arbeiten,  die
unter  allen  Umständen  zu  denjenigen  gehören,  die  aus  dem  Lazarethverbande
  folgen  und  im  Lazarethe  verrichtet  werden  müssen,  gebraucht
werden  und  da  ces  durchaus  unstatthaft  ist,  Schreibmaterialien  für  das
ärztliche  Personal  aus  der  Lazareth-Oekonomie  herzugeben  und  sie  ausser
dem  Lazarethe  verwenden  zu  lassen,  da  weiter  eine  Schreibmaterialien-Vergütigung
  nur  den  Landwehr-Bataillons-Aerzten  mit  20  Sgr.  monatlich,
aus  dem  Fixo  von  10  Thir.  zu  Schreibmaterialien  pro  Landwehr-Bataillon
gezahlt  wurde,  so  muss,  diesem  Grundsatze  gemäss,  es  den  Militärärzten
überlassen  bleiben,  sich  das,  nur  wenige  Kosten  verursachende  Attestbuch,
aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen.  —  Da  hienach  die  Militärärzte  ihr
Attestbuch  selbst  beschaffen  und  in  ihrem  persönlichen  Gewahrsam  haben,
so  musste  die  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  dieselben  beim  Ausscheiden
aus  dem  Dienst,  oder  bei  Versetzungen  gehalten  sind,  ihr  Attestbuch  dem
Amtsnachfolger  zu  übergeben,  resp.  es  bei  ihrem  bisherigen  Truppentheil
zurückzulassen.  Die  Frage  ist  vom  Gencral-Stabsarzt  dahin  erledigt
worden,  dass  das  Attestbuch  das  Eigenthum  eines  jeden  Ober-Militärarztes
sei,  über  welches  derselbe  einzig  und  allein  zu  disponiren  habe  und  zu
dessen  Auslieferung  er  nicht  gezwungen  werden  könne.  Wohl  aber  sei
jeder  Ober-Militärarzt  verpflichtet,  Auskunft  über  Individuen  zu  ertheilen,
über  welche  er  Atteste  ausgestellt  hat.

Zusatz.  Da  das  Attestbuch  ein  Aktenstück  von  der  grössten  Wichtigkeit
  ist,  da  es,  bei  nothwendig  werdenden  Recherchen,  grosse  Weiterungen
verursacht,  von  einem  versetzten  etc.  Ober-Militärarzt  Auskunft  zu  erlangen
und  da  endlich  bei  Sterbefällen  das  Attestbuch  ganz  verloren  gehen  kann,
so  sind  im  1.  Armeekorps,  laut  Erlasses  des  Gencralarztes  vom  5.  Juli  1561.
alle  Ober-Militärärzte,  welche  sich  nicht  dazu  verstehen  wollen,  ihr  Attestbuch
  beim  Truppentheil  zurückzulassen,  gehalten,  eine  2.  Abschrift  ihrer
Atteste  für  ihren  etwaigen  Amtsnachfolger  (auf  der  Rückseite  des  Nationales)
anfertigen  zu  lassen.  Uebrigens  muss  das  Attestbuch  gehörig  geheftet,
geordnet,  paginirt,  und  mit  einem  übersichtlichen  Register  versehen  sein.

Persenal-  und  Qunliäuatioms-Berichte,  Nationale  und
HKondulisten-Liste

Endlich  möge  noch  erwähnt  sein,  dass  die  Concepte')  der  Personalund
  Qualifikations-Berichte  (siehe  Theil  II,  Kap.  I)  und  der  Nationale
und  Konduitenlisten  der  Lazareth-Gchilfen  (siehe  Theil  D.,  Kapitel  VL)
10  Jahre  lang  bei  den  Dienstakten  aufzubewahren  sind.

Aufbewahrung  der  Dienstakten  ’?),

Alle  bisher  erwähnten  Listen  etc.,  sowie  überhaupt  alle,  an  die  Ober-Militär-Aerzte

  ergehenden  Dienstverordnungen,  Bestimmungen  und  die,

%)  Cirkular  an  die  sänimtlich.  Militärärzte  vom  30.  Juli  1844  ad  8.
2)  Cirkular  an  die  sämmtlich.  Militär-Aerzte  v.  5.  Februas  1820  ad  7.