544  Ober-Milit&amp;r-Aerzte.

ihre  sonstigen  Dienstverhältnisse  betreffenden  Schreiben,  sind  von  ihnen
gehörig  geordnet  und  geheftet,  aufzubewahren,  damit  dieselben,  bei  etwanigem
  Abgange  der  Militär-Aerzte  dem  Nachfolger  im  Amte  ordnungsgemäss
  überliefert  werden  können.  Die  Generalärzte  haben  sich  bei  ihren
Inspektionsreisen  von  dieser  ordnungsgemässen  Aufbewahrung  zu  überzeugen.


Verpfllehtung  der  Ober-Milltär-Aerzte  zur  Behandlung
anker  Seldaten  in  und  ausser  ihrer  Garnison.

Wir  haben  bis  jetzt  ausschliesslich  die  Dienstobliegenheiten  der  Ober-Militär-Aerzte
  in  Bezug  auf  die  Krankenbehandlung  an  ihrem  Garnisonorte
  beachtet,  an  welchem  sie  alle  diejenigen  Soldaten  und  Militärbeamten
unentgeltlich  behandeln  müssen,  deren  Behandlung  ihnen  von  den  kompetenten
  Instanzen  überwiesen  wird  N.

Darüber,  wie  es  mit  der  Behandlung  von  Kranken  ausserhalb  des
Garnisonortes  zu  halten  sei,  sprechen  sich  folgende  Bestimmungen  aus:

.  Ein  Reitpferd?)  kann,  nach  einer  m  13.  Mai
1823,  den  (jetzt  nicht  mehr  bestehenden)  Landwehr-Bataillonsärzten  nur  dann  Behufs
des  Besuches  entfernter  Kranken  bewilligt  werden,  wenn  es  durchaus  nothwendig  ist,
dass  sie  einen  Kranken  in  solcher  Entfernung  besuchen  müssen,  wobei  ihuen  billiger
Weise  nicht  zugemuthet  werden  kann,  den  Weg  zu  Fusse  zu  machen.  Bei  Liquidirung
der  desfallsigen  Kosten  sind  die  motivirenden  Umstände  anzufilhren.  Fuhre  oder  Fuhr-.kosten,
  statt  des  Reitpferdes,  werden  nicht  genehmigt.  (cfr.  Theil  I.,  Kap.  V.)

2.  Bisher)  ist  diesseitig  der  Grundsatz  massgebend  gewesen,  dass  die  Milit#rärzte
verpflichtet  seien,  in  ihrem  Wohnorte  kranke  Militärs  von  fremden  Truppentheilen  unentgeltlicb
  zu  beh  andeln.  Des  Königl.  Militär-O  hat  indessen
in  einem  Falle,  in  welchem  ein  Militärerzt  von  dem  Führer  eines  Remonte-Kommandos
zum  Besuche  zweier  Kranken  in  einem,  über  eine  Meile  entfernten  Orte,  veranlasst
worden  wer,  unterm  20.  Januar  1352  erklärt,  dass  der  oben  angeführte  Grundsatz  su
eng  begrenzt  sei,  indem  die  Verpflichtung  der  Militär  -Aerzte  zur  unentgeltlichen  Behandlung
  auf  jeden  Militärkranken  ohne  Ausnahme  resp.  Ortsbeschränkung  ausgedehnt
werden  müsse,  um  den  Verpflichtungen  aller  übrigen  Staatsbeamten  zu  entsprechen,
und  auf  meine  Einwendung,  dass  hienach  von  den  Militär-Aerzten  mehr  gefordert
werde,  als  von  den  übrigen  Staatsbeamten  ,  da  diese  nur  dann  in  den  Fall  kommen,
Dienstreisen  machen  müssen,  wenn  sie  dienstlich  dazu  aufgefordert  werden,  sich
unterm  27.  Februar  1352  dahin  ausgesprochen,  dass  die  von  mir  aufgeworfene  Frage
in  Betreff  der  Verbindlichkeit  der  Militärärzte  zur  Genügung  von  Requisitionen  einzelner
Kommandoführer  etc.  zum  Besuch  erkrankter  Militärs,  im  Allgemeinen  mit  „Nein“
beantwortet  werden  müsse,  da  der  Militkrarzt  ebenso,  wie  jeder  Beamte,  zur  Voroahmo
von  Diensthandlungen  in  der  Regel  nur  für  verpflichtet  erachtet  werden  kann,  wenn
er  von  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde  dazu  veranlasst  wird;  nur  in  ganz  dringenden
Fällen  wird  der  Militäirarzt  auch  direkt  an  ihn  gerichteten  derartigen  Requisitionen
sich  nicht  entziehen  können,  jedoch  hat  or  solche  bei  seinem  Vorgesetzten  zur  Anzeige
zu  bringen.  —  In  einem,  neuerdings  vorgokommenen  Falle,  in  welchem  ein  Militärarzt
zur  Behandlung  eines  beurlaubten,  in  einem  !/,  Meile  entfernten  Dorfe  erkrankten
Soldaten  von  den  Eltern  desselben  aufgefordert  worden  war,  hat  das  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  unterm  12.  November  1350  in  eben  der  Art  entschieden,  dass
den  Militär-Aerzten  ein  Anspruch  aufGebühren  auch  daun  nicht  zugestanden  werden
könne,  wenn  sie  von  dem,  einem  anderen  Truppentheile  angehörigen  und  ausserhalb
des  dienstlichen  Wohnorts  des  Militärarztes  befindlichen  kranken  Soldaten  selbst  —  also
nicht  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  oder  anderweit  amtlich  —  zur  Behandlung
requirirt  werden,  und  dass  ihnen  ausser  den  Reisekosten  nur  die  Tagegelder  ihrer
Charge,  gleich  jedem  anderen  Staatsbeamten,  zustehen,  wenn  sie  ausserhalb  des  Garnisonortes
  bei  einem  Soldaten  ein  ärztliches  Geschäft  verrichten  und  dieses,  mit  Einschluss
  der  Reise,  mehr  als  6  Stunden  erfordert  hat.  Ziehe  hingegen  der  kranke  Boldat,
sobald  die  Zulässigkeit  seines  Transportes  in  das  nächste  Garnison-Lazareth  feststeht,
es  gleichwohl  vor,  sich  in  seinem  Quartiere  von  einem  Militirarzte  mit  dessen  Zustim-Hy

  cfr.  Theil  Il.;  Kapitel  VIII.  B.  88.  30  und  31.
Cırkular  an  die  eneral-Aerzte  v.:3.  Juli  1823.
®)  Erlass  d.  Chefs  d.  Milit,-Med.-Wesens  v.  21.  Novenber  1859.