Cirilpraxis  ete.  —  Aufsicht  etc.  545

mung  behandeln  zu  lassen,  so  sei  en  Sache  des  Kranken,  resp.  seiner  dazu  verpflichteten
  Angehörigen,  den  Militärarzt  zu  befriedigen.
Civilpraxis;  Verschwiegenheit  in  Bez  auf  Duelle  und
geheime  Krankheiten  der  Ofäßeclere'!).

Es  ist.  schon  im  ersten  Kapitel  dieses  Theils  erwähnt,  dass  jedem
Ober-Militärarzte  die  Befugniss  zur  unbeschränkten  Ausübung  der  Civilpraxis
  zusteht,  es  werden  die  Aerzte  sogar  darauf,  zur  Verbesserung  ihres,
zum  grössten  Theil  geringen  Einkommens,  hingewiesen  und  haben  viele
Anträge  auf  Erhöhung  der  Gehälter  bisher,  eben  mit  Hinweis  auf  die,
durch  die  Civilpraxis  zu  erzielende  Einkommens-Vermehrung,  eine  abschlägliche
  Antwort  erhalten.  —  Zu  den  Verpflichtungen  eines  jeden  Arztes
gehört  es  aber,  über  ihm  vorkommende  Krankheitsfälle  Diskretion  zu
bewahren;  aus  diesem  Grunde  sind  auch  die  Aerzte  von  der  früher  ihnen
auferlegten  Pflicht  der  Denunciation,  wenn  sie  im  Duell  Verwundete  in
die  Kur  bekommen,  entbunden  und  ist  ihnen  vielmehr  die  Pflicht  auferlegt
  worden,  in  solchen  Fällen  ein  gewissenhaftes  Stillschweigen  zu
beobachten,  bis  dass  die  Obrigkeit,  wenn  sie  durch  andere  Mittel  die  That
entdeckt,  die  Vernehmung  derselben  veranlasst.  Ferner  sind  die  Aerzte
verbunden,  die  ihnen  von  den  Officieren  entdeckten  heimlichen  Krankheiten
und  Gebrechen,  ohne  besondere  Veranlassung,  nicht  zu  offenbaren,  ebenso
wenig,  wenn  sie  nach  stattgehabten  Duellen  zu  einem  Verwundeten  gerufen
  werden,  über  das  Duell  selbst  Anzeige  zu  machen,  jedoch  kann
andererseits  kein  Ober-Militärarzt,  nach  einer,  an  ihn  von  den  Gerichten
oder  von  den  Vorgesetzten  des  Kranken  ergangenen  genügenden  Aufforderung,
von  der  Verpflichtung  entbunden  werden,  den  mündlichen  oder  schriftlichen
Bericht  ganz  nach  Lage  der  Dinge  und  der  Wahrheit  gemäss,  ohne
Rückhalt  abzugeben.

Aufsicht  über  das  hülfsärztliche  Personal  und  die  Lazaretih-Gehülfen
  in  der  Garnison  und  bei  detachirten  Truppenabthellungen.


Wie  jeder  Ober-Militärarzt  die  Verpflichtung  hat,  die,  ihm  selbst
obliegenden  Amtsgeschäfte  mit  gewissenhafter  Pünktlichkeit  und  Sorgfalt
wahrzunehmen,  so  liegt  es  ihm  auch  ob,  die  Amtsführung  der  ihm  untergebenen
  Hülfsärzte  gehörig  zu  kontroliren  und  dieselben  zur  strengen
Pflichterfüllung,  nach  allen  Richtungen  hin,  anzuhalten.  Es  stehen  ihm  zu
diesem  Behufe  Ermahnungen,  Warnungen,  Androhungen  von  Strafen  zu
Gebote;  eine  Ermächtigung,  selbst  Strafen  (Arrest,  Geldstrafen)  über  die

ülfsärzte  zu  verhängen,  steht,  wie  wir  später  sehen  werden,  (s.  Kap.  III.)
keinem  Stabs-,  Garnison-  und  Ober-Stabsarzte  zu.  Die  Lazarethgehülfen
sind  streng  zu  überwachen,  gehörig  zu  beschäftigen  und  ist  namentlich
dafür  zu  sorgen,  dass  dieselben  ordentlich  unterrichtet  werden.  —  Steht
ein  Truppentheil  in  mehreren  Garuisonen  zerstreut,  so  gehört  es  zu  den
Obliegenheiten  des  Ober-Militärarztes  desselben,  dass  er  sich  durch  Inspicirungs-Reisen
  von  der  Dienstführung  der  ihm  untergebenen  Hülfsärzte
und  Lazarethgehülfen  überzeugt,  bei  welcher  Gelegenheit  zugleich  die
Arzoei-  und  Verbandmittel-Bestände  in  den  kleinen  Lazarethen  in  Bezug
auf  ihre  Beschaffenbeit  und  die  Verbandmittel-Bestände  auch  in  Bezug
auf  ihr  richtiges  Vorhandensein  zu  controliren  sind  ?).  —  Betrefis  dieser

?)  Allerh.  Kab.-O  v.  29.  Februar  1780,  28.  April  1803;  Cirkular  an  d.  Ober-Militärärzte
v.  2%.  Mai  1903;  Verfügung  des  Chefs  d.  Milıt.-Med.-Wesens  v.  25.  December  1819.

2)  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  3.  April  1845  ad  4.

Prager,  MiliL  Med.  .  Woson,  35