546  Ober-MilitEr-Aerste.

Inspieirungsreisen  der  Ober-Militärärzte  selbst,  gelten  folgende
Vorschriften  Y:

Es  bat  sich  die  N  othwendigkeit  beranngestellt,  für  die  Bereisung  einzelner  Garnisonen
  und  denchirer  Abtheilungen  durch  di  e  Regiments  -  und  nl  Bacilfonskrate,  mit
Berücksichtigun,  en  gegenwärtigen  Standpunktes  der  wissenschaftlichen  Bildung  des
hälfsärztlichen  eraona  der  Armee,  feste  Grundslitze  aufzustellen,  daher  das  Kriegs-Ministerium
  in  dieser  Beziehung  Folgendes  zu  bestimmen  sich  veranlasst  findet:

etachi  ppen-Abtheilungen,  welche  an  Orten  stehen,  wo  sich  ein  oberer
MilitXrarzt  befindet,  sind  zum  Zweck  der  Revision  der  Lasarcthe,  oder  Untersuchung
der  Inraliden  und  Rekruten,  nicht  zu  bereisen,  sondern  die  desfellsigen  Geschäfte,  zur
Vermeidung  der  Reisekosten,  dem  an  Ort  und  Stelle  vorhandenen  oberen  Militärarzte
zu  übertragen.

2.  Dagegen  sind  detachirte  Garnisonen,  an  welchen  sich  kein  oberer  Miilitärearst
befindet  und  die  specielle  Krankenbehandlung  dem,  beim  Detachement  befindlichen
Assistenz-  oder  Unterarzte  anvertraut  ist,  Behufs  der  Revision  der  Lazarethe,  der  Kontrole
  des  Assistenz-  oder  Unterarztes,  der  Untersuchung  der  Invaliden,  jährlich  in  der
Regel  höchstens  2  Mal,  Seitens  des  betreffenden  Regiments-  oder  Bataillonsarztes,
zu  bereisen.  Letztere  haben  solchen  Detachements  wo  möglich  mit  dem  Dienste  hinlich

  bekannte  Assistenzärzte  zuzutheilen.  Im  Allgemeinen  werden  in  diese  Kategorie
alle  diejenigen  detachirten  Garnisonen  zu  rechnen  sein,  welche  über  0  Meilen  vom
Regimentsstabs  entfernt  liegen.

etachirte  Garnisonen,  in  welchen  sich  kein  oberer  Militärarst  befindet,  die
jedoch  dem  Regiments-  oder  Bataillonsstabe  so  nahe  (nicht  über  6  Meilen  entfernt)
iegen,  dass  in  wichtigen  Krankheitsfällen  der  obere  Militärarzt  dos  Truppentheils  su
Rathe  gerogen  werden  kann,  sollen,  so  oft  es  in  solchen  Krankheitsfüllen  dri  d
nöthig  erscheint,  und  es  von  den  Truppen-Kommandos  verlangt  wird,  von  dem  Regimentsoder
  Bataillonsarrtse  besucht  werden.  Beziehen  die  Aerzte  Rationen,  so  haben  sio  diese
Reisen  mit  ihren  Pferden  zu  machen  und  können  bei  selbigen  nur  die  regulativmässigen
Tagegelder  zu  den  Kosten  ihres  Unterhalts  beanspruchen.

4.  Diese  Bestimmungen  sind  nur  für  die  gewöhnlichen  Sanitätszustände  der  Truppen
  massgebend,  nicht  aber  für  aussergewöhnliche  Ereignisse,  als  vorkommende  Epidemien
  etc.,  durch  welche  besondere  Massregeln  nothwendig  werden  können.

%.  In  rein  administrativen  Angelegenheiten  der  Lazarethe  detachirter  Truppenabtheilungen,
  sind  von  den  Militär-Oberärzten  keins  Reisen  zu  unternehmen.

Betrefis  der  Behandlung  wichtiger  Krankheitsfälle  in  den
Lazarethen  detachirter  Truppenabtheilungen,  hat  sich  das
Kriegs-Ministerium  in  Folge  einer  desfallsigen  Vorstellung  von  Seiten  des
Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  ?),  dahin  erklärt,  dass  die  seitherige
Observanz,  wonach  die,  bei  einzeln  stehenden  Kompagnien  oder  Eskadrons
vorkommenden  wichtigen  chronischen  Kranken,  deren  Zustand  die  Behandlung
  durch  einen  erfahrenen  Militärarzt  fordert,  wenn  sich  am  Orte  kein
Landwehr-Bataillonsarzt  befindet,  der  bei  der  Behandlung  zu  Rathe  gezogen
  werden  und  selbige  leiten  könnte,  und  jene  Kranke  transportabel
sind,  entweder  nach  dem  Stabslazarethe,  oder  eınem  anderen  nahe  gelegenen,
  grösseren  Garnison-Lazarethe  geschafft  werden,  auch  fernerbin,  als
angerathen,  beibehalten  werden  solle.  Zu  dem  Transporte  werden,  nach
der  Aeusserung  des  Königl.  Kriegsministerii,  bei  den  Eskadrons  füglich
die  vorhandenen  Krümperpferde  adhibirt  werden  können,  sonst  aber  ist
dazu  eine  Vorspannfuhre  zu  benutzen,  deren  Kosten,  auf  "Liquidation  der
Lezareth-Kommission,  die  betreffende  Intendantur  anweisen  wird.  Wenn
der  Zustand  des  zu  transportirenden  Kranken  es  erheischen  sollte,  so  erscheint
  es  angerathen,  dass  der  Transport  unter  Begleitung  eines  Hulfsarztes
  (oder  Lazarethgehülfen)  stattfinde.  Jedenfalls  ist  das  bis  dahin
über  die  Krankheit  geführte  Journal  an  das  Lazaretb,  in  welches  der
Kranke  gebracht  wird,  mit  zu  überliefern.

!ı  Kriegemin.  Erlass  vom  31.  Januar  1880.
ni  Kriegemin.  En.  v.  6.  März  1843,  Cirkular  an  die  sämmtlich.  MilitArärzte  v.  30.  März