Beanfsichtigeng  der  Kanrachmiede.  547

Benufsichtigung  der  Kurschmiede.')

Der  Beaufsichtigung  der  Kurschmiede  haben  sich,  in  Folge  kriegsministerieller
  Anordoung,  die  Regiments-  Aerzte  der  Kavallerie  und  die
den  obermilitärärztlichen  Dienst  bei  der  Artillerie  versehenden  Garnison-Aerzte
  in  dem  Masse  zu  unterziehen,  wie  solche  den  Kreisphysikern  über
die  Thierärzte  obliegt.  Der  Regiments-Arzt  hat  sich  daher  nicht  auf  die
spezielle  Behandlung  der  kranken  Pferde  einzulassen,  sondern  es  kann
nur  ein  mehr  consultatorisches  Verfahren  stattfinden  und  der  Regimentsetc.
  Arzt  nur  in  solchen  Füllen  mit  seinem  Ratlıe  zugezogen  werden,  wo
eine  Krankheit  unter  den  Pferden  eines  Truppentheils  allgemein  zu  werden
  droht.  Insbesondere  soll  aber  der  Regiments-  etc.  Arzt  die  Vorreyision
  der  Pferdearznei-Rechnungen  übernehmen,  um  daraus  zu  entnehinen,
  welchen  allgemeinen  Kurplan  die  Kurschmiede  einschlagen  und
ob  von  ihnen  die  erforderliche  Sparsamkeit  bei  den  Arznei-Verordnuugen
beobachtet  worden  ist,  worüber  sich  der  Regiments-  etc.  Arzt  bei  Rückgabe
  der  Rechnungen  an  den  Truppen-Kommandeur  zu  äussern  und
darauf  hinzuwirken  hat.  dass  einer  etwaigen  Arznei-Verschwendung  von  Seiten
  der  Kurschmiede  Einhalt  geschehe.  —  In  Folge  zur  Sprache  gebrachter
  Zweifel,  ob  sich  die  Regiments-Aerzte  der  Kavallerie  und  die  Garnison-Aerzte
  der  angeordneten  Vorrevision  der  Pferde-Arznei-Rechnungen  auch
bei  solchen  Truppentheilen,  bei  welchen  Regiments-Rossärzte  oder  Brigade-Thierärzte
  angestellt  sind,  zu  unterziehen  und  zu  diesem  Behufe  die
spezielle  Einsicht  der  von  den  Kurschmieden  geführten  Krankenlisten  zu
verlangen  haben,  hat  das  Königl.  Kriegs-Ministerium  entschieden,  dass
die  Regiments-  Aerzte  auch  bei  solchen  Truppentheilen,  bei  welchen  Regiments-Rossärzte
  oder  Brigade-Thierärzte  angestellt  sind,  sich  fortwährend
  an  die  vorstehende  Anordnung  zu  halten  haben.  —  Es  ist  angeordnet,
  dass  die  Kurschmiede  die  zur  Heilung  kranker  Pferde  nötligen  Gegenstände,
  welche  als  Materialwaaren,  oder  sonst  im  Handel  zu  haben
und  in  hinreichender  Quantität  am  Orte  zu  bekommen  sind,  wie  Essig,
schwarze  Seife,  Weingeist,  Weizenkleie,  Gerste,  Gerstenschrot,  Mohrrüben
  etc.  nicht  aus  der  Apotheke  entnehmen,  sondern  aus  der  ersten
Hand  ankaufen  sollen.  Die  Regiments-  etc.  Aerzte  haben  bei  der  von
ihnen  zu  übernehmenden  Vorrevision  der  Pferde-Arzneirechnungen  darauf
zu  sehen,  dass  diese  Anordnung  befolgt  wird,  und  wenn  dies  nicht  geschehen,
  dem  Kommandeur  des  Truppentheils  davon  Anzeige  zu  machen.
—  Die  von  den  Regiments-  etc.  Aerzten  revidirten  Arzneirechnungen
gelangen  nicht  erst  an  die  Generalärzte,  sondern  direct  an  den  Medicinalstab
  der  Armee  zur  Revision.  —  Da  die  zu  den  Liquidationen  über  Remontetransportkosten
  beigebrachten  Recepte  und  Apotheker  -  Rechnungen
über  Pferde-Arzueien  für  die  Remonten  auf  dem  Marsche  aus  den  Depots
bis  zur  Garnison  fast  durchgängig  ohne  Unterschied  der  Höhe  des  Geldbetrags,
  dem  Medieinalstabe  zur  Revision  eingereicht  wurden,  so  ist,  zur
Vermeidung  vielen  Schriftwechsels  und  nach  Analogie  des  8.  312  des
Geldverpfi  R  bestimmt,  dass  es  nur  der  technischen  Revision
  derjenigen  Pferde-  Arzneikosten  -  -Rechnungen  bedarf,  deren  Betrag
sich  auf  5  Thir.  oder  darüber  beläuft.

e)  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  6  Juni  19203  Cirkulare  au  die  sänntlichen  Militäre
  v.  31.  December  1831  ad  1;  12.  Juli  1832  ad  6;  18.  März  1847  ad  3;  Kriegsminiat.
Ev  .  3.  Mai  1820,  241.  April  1832,  1.  Februar  1847;  16.  August  1654.  —  Vergl.  auch
Theil  It.  Kap  Vi.  B.  Anhang  zu  8.  1  35+