Ersatz-Geschäft.  —  Landwehr-Bataillons-Aerzts.  549

gehalten,  4  resp.  6  Wochen  nach  Beendigung  des  Ersatz-Geschäftes  eingehende
  Berichte  über  die  Ergebnisse  desselben  einzusenden.  In  diesen
Berichten  sind  vorzugsweise  folgende  Punkte  zu  berücksichtigen  :
1.  Die  Zusammensetzung  der  (Departements-  oder  Kreis-)  Ersatz-Kommission;
  Reiseplan,  Dauer  und  Umfang  ihrer  Arbeiten;
2.  Untersuchungslokale;
3.  Modus  der  Untersuchungen;
4.  Summe  der  täglichen  Untersuchungen  und  der  darauf  verwendeten
eit;
5.  vorgekommene  Krankheiten  und  Gebrechen;
6.  Simulanten;
7.  Verhältniss  der  Brauchbaren  zu  den  Unbrauchbaren;
8.  Freiwillige;
9.  Notizen  zur  Charakterisirung  der  einzelnen  Kreise;
10.  Qualität  der  ausgehobenen  Mannschaften;
11.  Handwerker;
12.  gänzlich  unbrauchbare  Militärpflichtige,  Wehrmänner,  invalide  Krieger
  und  arbeitsunfähige  Väter.
as  eben  angeführte  Schema!)  soll  nur  allgemeine  Anhaltspunkte
für  die  Berichterstattung  angeben  und  ist  es  stets  wünschenswerth  gefunden
  worden,  wenn  die  Aerzte  auch  andere  Gesichtspunkte  aufstellten
und  darüber  berichteten.  Es  sind  auch  wiederholt  diese  Aerzte  aufgefordert
  worden,  diesen  Berichten  besondere  Sorgfalt  zuzuwenden,  damit
es  möglich  werde,  einen  Ueberblick  über  die  Wehrhaftigkeit  der  Provinz
und  andere,  namentlich  für  die  Statistik  wichtige  Punkte  zu  gewinnen.
Zu  letzterem  Behufe  werden  von  1862  ab  tabellarische  Uebersichten  über
die  Ergebnisse  des  Ersatz-  Geschäfts  gefordert,  deren  nähere  Mittheilung
hier  jedoch  nicht  nöthig  erscheint.  Früber  wurden  diese  Berichte  durch
Circulation  zur  Kenntniss  aller  Ober-Militär-Aerzte  gebracht;  neuerdings
erfolgt  die  Cirkulation  nicht  mehr;  es  ist  jedoch  jedem  Ober-Militär-Arzte
anheimgestellt,  sich  die  Berichte  vom  General-Arzt  zu  erbitten.  (Ganz
neuerdings  soll  aus  verschiedenen  Gründen  von  der  Einforderung  dieser
Berichte  Abstand  genommen  werden.)

Ueber  die  Dienstfunctionen  der  Regiments-  und  Linien-Bataillons-Aerzte
sind  Instructionen,  wie  die  für  die  General-Aerzte,  nie  emanirt  worden,
wohl  aber  ist  dies  für  die  Landwehr-Bataillons-Aerzte  und  die  Garnison-Aerzte
  geschehen.  Ich  lasse  dieselben  hier  folgen,  doch  hat  die  erstere
nur  noch  ein  historisches  Interesse,  da  seit  1859  bei  den  Landwehr-Stämmen
  Bataillons-  Aerzte  nicht  mehr  fungiren  und  deren  Geschäfte  anderweitig
  unter  die  Ober-Militär-  und  Hülfsärzte  vertheilt  sind.

Proviserische  Dienst  -Instruetion  für  die  Batailloens-  Aerzte
der  Landwehr.

Der  Landwehr  -Bataillons-Arzt  steht,  gleich  jedem  andern  bei  einem  Truppentheile
angestellten  Militärarzte,  in  Beziehung  auf  Behandlung  der  Kranken  und  seiner  Ürztlichen
  Dienstverbältnisse  überhaupt,  zunächst  unter  dem  Generalarzt  desjenigen  Armee-Korps,
  zu  welchem  das  Bataillon  gehört  und  unter  dem  oberen  Befehle  des  General-Stabs-Arztos
  der  Armee,  und  hat  allen  amtlichen  Vorschriften  und  Weisungen,  welche
von  diesen  ihm  vorgesetzten  ärztlichen  Behörden  bereits  ergangen  sind,  oder  ihm  noch
zugehen  sollten,  die  genaueste  Folge  zu  leisten  und  selbige,  unter  eigener  Verantwortlichkeit,
  in  Erfüllung  zu  setzen.  —  Als  militärärztlicher,  dem  Bataillon  zugetheilter
Beamter  steht  er  nicht  minder  unter  den  Befeblen  des  betreffenden  Kommandeurs  oder

')  Eıl.  d.  General-Arztes  1.  Armee-Korps  v.  24.  Juni  1857,  2.  April  1858  u.  19,  Navbr.
1861,  15.  März  1862.