550  Ober-Militär-Aerste.

dessen  Stellvertreters  und  hat  deren  Anordnungen  und  Aufforderungen,  es  mögen  selbige
  die  militärisch-poliseiliche  Ordnung  im  Bataillon,  oder  sein  dienstliches  Verhältniss
als  Arzt  betreffen,  die  gebtihrende  Folge  zu  leisten.  —  Wie  jeder  andere  Militäirarzt,
ist  auch  der  Bataillons-  Arzt  der  Landwehr  verpflichtet,  einen  jeden  kranken  Soldaten,
der  ibm  zur  Behendlung  übergeben  wird,  oder  der  diese,  entfernt  von  seinem  Truppentheile,
  selbst  nachsucht,  nach  seinem  besten  Wissen  unentgeltliche  ärztliche  Hülfe  zu
leisten,  in  specie  gilt  dies  für  die  beim  Bataillon  vorkommenden  Kranken,  nach  $.9  der
Instruction  für  die  Landwehr-  Inspecteure  und  Kommandeure,  vom  10.  December  1816.
Bei  Behandlung  der  Kranken  wird  ihm,  nach  den  bestehenden  Etats,  kein  Hülfsarzt
als  Gehülfe  beigescl.  Nur  wenn  die  Landwehr  an  den  grösseren  Herbsiübungen  der
Truppen  theilnimmt,  so  wird  ihm,  wo  möglich,  ein  solcher  Gehülfe  aus  der  Zahl  der
in  der  Kriegareserve  oder  im  Landwehr-Verbältniss  stehenden  Civil-Medicinal-Personon
zugetheilt.  Inwiefern  es  bei  den  gewöhnlichen  Uebungen  des  Rataillons  in  dessen
Standquartier  nöthig  werden  sollte,  und  geschehen  kann,  einen  Hülfsaret  zu  dem  betreffenden
  Bataillon  zu  beordern,  bleibt  der  Beurtheilung  des  General-Arztes  des  Armee-Korps
  anheimgestellt.  Die  Gegenwart  des  Landwehr-Bataillons-Arztes  bei  den  gewähnlichen
  Uebungen  des  Bataillons  ist  jedoch  nicht  zu  verlangen,  da  derselbe  mit  der  Behandlang
  der  während  dieser  Zeit  vorkommenden,  in  der  Regel  nicht  geringen  Anzahl  Kranker
und  mit  Erfüllung  seiner  andern  dienstlichen,  mit  seinem  Posten  als  Bataillons-Arzt  in  Verbindung
  stehenden  Obliegenbeiten  hinlänglich  und  vollkommen  beschäftigt  wird.  —  Für
die  Landwehrstämme  sollen,  nach  den  bestehenden  Vorschriften,  keine  besonderen  Lasarethe
  eingerichtet  werden.  Es  müssen  daher,  wenn  die  Stämme  nicht  mit  ‘l'ruppentheilen
  der  Linie  an  einem  Orto  garuisoniren  und  und  an  dem  für  diese  bestimmten
Garnison-Lazareth  nicht  mit  theilnehmen  können,  die  kranken  Landwehrmänner  in
ihren  gewöhnlichen  Quartieren  behandelt  werden.  Während  der  Uebungszeit  würde
der  Magistrat  des  Orts  zu  ersuchen  sein,  zum  Besten  der  Einwohner,  wenn  es  möglich,
ein  taugliches  Lokal  zur  Aufnahme  der  Kranken  und  zu  deren  Behandlung  herzugeben.
Die  Stamm-Mannschaften  der  Landwehr  erhalten  bei  ihrem  Erkrauken  beständig,  die
Beurlaubten  aber  nur  während  der  Uebungszeit  die  erforderlichen  Arzncien,  Verbandmittel
  und  andere  zu  ihrer  Wiederherstellung  nothwendige  Requisiten  unentgeltlich,
und  zwar  in  der  Art,  wie  solches  in  der  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armee
mit  Areneien  und  Verbandmitteln  vom  Juhre  1837  in  Bezug  auf  die  Landwehr  vorgeschrieben
  ist  Der  Landwehr-Bataillons-Arzt  hat  sich  allen  den  Vorschriften,  welche
in  der  gedachten  Instruktion  über  die  Anschaffung,  Dispensirung  und  vierteljährliche
Berechnung  der  Arzneien  und  der  Verbandmittel  gegeben  worden  sind,  au  das  Gemessenste
  zu  unterziehen.  Mit  dem  Ablaufe  eines  jeden  Monats  ist  ein  monatlicher
Kranken-Rapport,  wozu  er,  wenn  es»  nöthig,  die  von  dem  General-Arzte  dos  Armee-Korps
  ilım  angehenden  Blanquets  zu  benutzen  hat,  dreimouatlich  aber  ein  Medicinalbericht
  nach  der  Bestimmung  vom  21.  Juni  1819  an  den  Generalarzt  des  Armee-Korps
von  ihm  einzusenden.  Von  den  Kranken  des  Batsillons,  oder  über  andere  dienstliche
Gegenstände  hat  er  dem  Kommandeur  des  Bataillons  in  besonderen  und  wichtigen
Fällen  sogleich  den  pflichtgemlissen  Rapport  abzustatten.  —  Die  Untersuchung  der
Militärpflichtigen  und  die  Hrztliche  Bestimmung  über  doren  Brauchbarkeit  oder  Unbrauchbarkeit
  zum  Militärdienste,  sowie  die  Untersuchung  der  zu  entlassenden  invaliden
Soldaten  ist  ein  wesentlicher  Theil  der  Dienstobliegenbeiten  des  Landwehr  -  Bataillons-Arries,
  dom  er,  bei  der  allgemein  anerkannten  Schwierigkeit  desselben,  alle  nur  mögliche
  Genauigkeit  und  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  wobei  er,  nnter  Beobachtung
der  desfalla  angegebenen  Vorschriften  sowohl  bei  der  Untersuchung,  als  bei  Ausstellang
der  über  den  Befund  abzugebenden  ärstlichen  Atteste,  nach  seiner  besten  Einsicht  und
Ueberzeugung  und  ohne  alle  weitere  Rücksicht,  mit  der  grössten  Treue  und  Recht
nchaffenheit  zu  verfahren  hat.  —  Mit  dem  Inhalte  der  Landwehr-Ordnung  vom  21.  Nober

  1815,  besonders  aber  mit  dem  Inhalte  der  Instruktion  für  die  Inspecteure  und
Kommandoure  der  Landwehr  vom  10.  December  1816  und  der  Inatruktion  für  das
Ersatz-Aushebungn-Geschäft  vom  30  Juni  1817  und  vom  13.  April  1325  (jetzt  gilt  die
Instruktion  vom  9.  December  1958),  sowie  mit  denjenigen  dienstlichen,  ihm  aus  dem
Nachlasse  seines  Anıtsvorgängers  zu  iiberweisenden  Anordnungen,  welche  von  dem
General-Stabsarzte  der  Armee  erlassen  worden  sind,  und  auf  die  Dienstverrichtungen
der  Militär-Aerete  allgemein  Bezug  haben,  hat  er  sich  genau  bekannt  zu  machen,  damit
sowohl  der  Dienst  bei  den  Kranken,  als  auch  seine  anderen,  durch  sein  amtliches  Verhältniss
  ihm  zufalleuden  Pfichten,  bestmöglichst  von  ibm  erfüllt  werden  können  —
Obne  Erlaubniss  des  Bataillons-Kommandears  darf  er  seinen  Posten  nicht  verlassen,
und  muss  er  nöthigenfells  zuvor  seine  Stellvertretung  einleiten.  Eine  Ntägige
längere  Abwesenheit  in  Privatangelegenheiten  darf  nur  nach  zuvor  eingeholter  Geh.
migung  des  ihm  vorgesetzten  General-Arztes  stattfinden.