Landwehr-Bataillons-Aerste.  —  Garnison-Aerzte.  551

Die  früheren  Garde-Landwehr-Bataillons-  Aerzte  in  den  Provinzen
  hatten  selbstverständlich  dieselben  Pflichten,  wie  die  Aerzte  der
Provincial-Landwehr  und  sollten  sie  auch  vorzugsweise  zum  Kreis-Ersatz-Geschäft
  in  den  Provinzen,  wie  früher  schon  erwähnt  ist,  herangezogen
werden.  Sie  befanden  sich  im  Verhältnis  von  Ober-Militärärzten,  welche
mit  ihren  Truppentheilen  in  fremde  Korps-Bezirke  detachirt  sind  und
hatten  bei  Urlaubsgesuchen,  Einsendung  der  Monats-Rapporte  etc.  hiernach
zu  verfahren.  Uebrigens  ist  in  dieser  Beziehung  auch  noch  kurz  vor  der
Aufhebung  der  Landwehr-Bataillons-Aerzte,  unter  dem  12.  August  1859
eine  Entscheidung  des  Chefs  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  ergangen,
welche  lautet:

In  Berug  auf  die  Ressort-Verhiltnisse  der  General-Aerzte  der  Provincisl-Armoe-Fat
  zu  den  Btabs-Aerzten  der  Garde-Landwehr-Bataillone  im  Allgemeinen,  hat  Dasjenige

  Geltung,  was  in  Beziehung  auf  die  Ressort-Vorhältnisse  der  Korps-General-Aerzte

en  Militär-Aerzten  detachirter  Truppentheilc  in  dem  Cirkularschreiben  an  sämmtliche
  Militär-Aerzte  vom  18.  Mai  1820  ad  I  iiberhaupt  festgesetzt  worden  ist.  Was  aber
die  einzeln  gestellten  Fragen  betrif,  so  wird  Folgendes  bemerkt:

1.  Da  nach  den,  in  dem  vorstehend  angeführten  Cirkularschreiben  aufgestellten
Grundsätzen  ein  dienstliches  Verbältniss  zwischen  den  Stabsärzten  der  Garde-Landwehr-Bataillone
  und  den  General-Aerzten  der  Provincial-Armee-Korps,  in  deren  Inspektions-Bezirken
  die  ersteren  stehen,  stattfindet,  so  ist  es  der  militärischen  Observanz  angemessen,
  dass  nich  die  Stabsärzte  der  Garde-  Landwehr-Bataillone,  wenn  sie  ihre  Garnison
  bei  einem  \  Ausmarsche,  einer  Abkommandirung,  einem  Urlaube  etc.  verlassen,
nicht  nur  bei  dem  General-Arzte  des  Garde-Korps,  sondern  auch  bei  dem  General-Arzte
desjenigen  Provincial-Armee-Korpe,  in  dessen  Bezirk  sie  stehen,  dienstlich  melden.

le  nach  dem  Cirkularschreiben  an  die  Korps-General-Aerzte  vom  20.  Mai  1953
die  Beorderung  der  Stabsärzte  der  Garde-Landwehr-Bataillone  zu  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  zulässig  ist,  so  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass  dieselben  Seitens  der
General-Aurzte  der  Provincial-Armee-Korps,  in  deren  Bezirk  sie  stehen,  zur  Stellvertretung
  kranker,  abwesender,  verstorbener,  überhaupt  temporär  fehlender  Militär-Aorzte,
sowie  zu  Mitgliedern  militärischer  Untersuchungs-Kommissionen  und  endlich  zu  Hrztlichen
  Mitgliedern  der  Lazareth-Kommissionen  in  ihren  Garnison-Orten  beordert  werden
können.  Jedoch  hat  in  allen  diesen  Fällen  der  betreffende  Korps-  General-  Arzt  die
Zustimmung  des  General-Arztes  des  Garde-Korpa  zu  der  beabsichtigten  Beorderung
vorher  einzuholen.

Es  liegt  den  Provincisl-Korps-General-Aerzten  ob,  sich  bei  ihren  Inspektions-Reisen
  davon  zu  überzeugen,  dass  die  Medicin-  und  Bandagenkasten  der  in  ihrem  Be.
sirke  stehenden  Garde-Landwehr-Bataillone  in  Ordnung  und  dass  die  Stabsärzte  diese
Bataillone  im  Besitze  der  vorgeschriebenen  Instrumente  sind.

Die  eigenthümliche  Stellung  der  Garnison-Aerzte,  welche  in  den  grösseren
  Städten  und  Festungen  angestellt  sind,  ohne  einem  besonderen  Truppentheile
  anzugeliören,  hat  stets  zu  speciellen  Bestimmungen  für  dieselben
Anlass  gegeben  und  es  besteht  daher  eine

Provisoriscehe  Dienstinstreuetion  für  die  Garnison-Aerzte.

1.  Der  Garnison-Arzt  steht  als  Militärarzt,  in  Bezug  anf  Behandlung  der  Kranken
und  seine  ärztlichen  Dienstverhältnisse  überhaupt,  zunächst  unter  dem  General-Arzt
desjenigen  Armee-Korps,  in  dessen  Bezirk  die  Festung  etc.  gelegen  ist;  der  Garnison-Stabs-Arzt
  in  Spandau  aber  unter  dem  General-Arzte  des  Garde-  -Korps.  (Der  Ober-Stabs-
  und  Garnison-Arzt  von  Berlin  steht  unter  dem  Ganeral-Arzte  des  3.  Armee-Korps.)
  Nüchstdem  steht  der  Garnison-Arzt  unter  dem  oberen  Befehle  des  General-Stabs-Arstes
  der  Armee  und  hat  allen  Anordnungen,  welche  von  diesen,  ihm  vorgesetzten
ärztlichen  Behörden  amtlich  bereits  ergangen  sind,  oder  ihm  noch  zugehen  sollten,
di  ueste  Folge  zu  leisten  und  über  besondere,  in  seinem  Dienstverhältnisse  vorkommende
  Fälle,  an  den  betreffenden  General-Arzt  Bericht  zu  erstatten.

.  Als  Garnison-Arzt  der  Festung  ist  er,  gleich  jedem  anderen  Festungs-Beamten,
dem  Festungs-Kommandanten,  oder  dessen  etwanigem  Stellvertreter,  untergeordnet  und
hat  den,  von  demselben  ausgehenden  Anordnungen  und  Anforde  erungen,  es  mögen  selbige
  die  polizeiliche  Ordnung  in  der  Festung  überhaupt,  oder  sein  Husseres  dienstliches
Verbältniss  als  Arzt  betreffen,  Folge  zu  leisten.  Ueber  alle  dienstlichen  Gegenstände