552  Ober-Militär-  Aerzte.

hat  er  dem  Kommandanten  in  der  Art  und  zu  der  Zeit,  wie  es  von  diesem  verlangt
wird,  “über  besondere  und  wichtige  Fülle  aber  sogleich,  pflichtmässigen  Bapport  zu  machen.

3.  Er  hat  über  die  in  der  Festung  und  vorzüglich  während  des  Krieges  nothwendige
  Gesundheitapolizei  zu  wachen  und  die  ihm  einleuchtenden  desfallsigen  Müngel,
mit  seinen,  nach  bester  Einsicht  eur  Abhülfe  zu  machenden  Vorschlägen  anzuzeigen

liegt  ihm  ob  die  specielle  Krztliche  Behandlung  des  otatamlissigen  Festungspersonals,
  der  etwa  vorhandenen  Baugefangenen  und  anderen  Gefangenen,  der  Passanten
  vom  Militär,  der  etwa  in  der  Festung  stehenden  Pionier-Abtheilung  und  des
kombinirten  Reserve-Bataillons,  mit  ie  der,  dermselben  etwa  attachirten  Straf-  -Abtheilung,  —
in  Spandau  aber  statt  des  kombinirten  Garde-Reserve-Bataillons,  welches  seinen  eigenen
Oberarzt  bat,  des  daselbst  gamisonirenden  2.  Bataillons  des  Garde-Reserve-Infanterie-(Landwehr-)
  Regiments,  desgleichen  der  in  der  Festung  garnisonirenden  Artillerie-Kompagnien,
  insofern  die,  bei  letzteren  angestellten  Militär-Oberärzte,  sich  nicht  an  Ort
und  Stelle  befinden  und  darüber  nicht  ein  Anderes  bestimmt  worden  ist.  Bei  einer
längeren  Dauer  der  etwanigen  ärztlichen  Besorgung  der  Pionier-Abtheilung  und  des
Reserve-Bataillons,  —  in  Spandau  den  2.  Bataillon  des  Garde-Reserveo-  Infanterie-(Landwehr-)
  Regiments  —  wird  ihm  ausser  seinem  Gehalte  als  Garnison-Arzt,  nach  der
bestehenden  Bestimmung  und  so  lange  diese  in  Kraft  bleibt,  eine  Funktionszulsge  von
25  Thir.  jährlich  für  jede  Kompagnie  verabreicht  werden,  welche  Funktionszulage
jedoch,  auch  bei  mehr  als  4  Kompsgnien,  nie  mehr  als  IWW  Tbir.  betragen  soll),  passt
auf  die  jetzigen  Verhältnisse  nicht  mehr.  Die  Reserve-Bataillone  sind  seit  1859  einegangen,
  die  Artillerie  hat  seit  1852  ihre  Regiments-Aerzte  verloren,  die  Reservejetzt
  ier-)  Regimenter  haben  ihre  Ober-Btabs-  und  Btabsärzte,  jedes  Pionier-Bataillon
  hat  einen  eigenen  Stabsarzt,  die  seit  1852  mit  700  Thir.  Gehalt  (cfr.  Gehalt  der
Ober-Militär-Aerzte)  angestellten  Oberstabs-  und  Garnison  -  Aerzte  bezogen  nie  extraordinkre
  Zulagen,  ebensowenig  seit  1852  die  Garnison-Stabs-Aerzte  mit  500  Thir.  Gehalt.
taltet  sich  die  Sache  also  jetzt  so,  dass  den  Garnison-Aerzten  die  Hrztliche  Beba
  lung  des  etatsmässigen  Fostungs-Personals,  der  Passanten  vom  Militär,  der  Sträflinge
und  Baugefangenen,  der  Artillerie  und  des  Trains  obliegt  und  dass  die  geringer  besoldeten
  Garnison-Aerzte  (MW  Thir.  und  400  Thlr.)  für  den  Dienst  bei  der  Artillerie,  gewöhnlich
  eine  jährliche  Remuneration  beziehen.

Zusatz').  Zu  den  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Garnison-Aerzte  gehört  es,
die  ärztliche  Behandlung  der  in  den  Garnisonen  zurückbleibenden  Kranken  zu  übernehmen,
  wenn  die  Regiments-  und  Bataillons-Aerzte  bei  Revuen  oder  anderen  Dienstverwaltungen
  abwesend  sind.

8.  Mit  dem  Ablauf  eines  jeden  Monats  ist  ein  monatlicher  Rapport  über  die  behandelten
  Kranken  der  vorgedachten  Truppentheile  an  den  General-Arzt  des  Korps  in

er  Art,  wie  es  von  diesem  angeordnet  werden  wird,  dreimonatlich  aber  ein  Medicinal-Bericht
  nach  der  Bestimmung  vom  21.  Juni  1819  einzureichen.  Den  Kommandenren
der  gedachten  Truppentheile  hat  der  Garnison-Arzt,  auf  desfalls  an  ihn  ergehende  Anfragen,
  über  wichtige  Kranke  Auskunft  zu  geben,  was  in  der  Regel  bei  der  täglichen
Parole-Ausgabe  geschehen  kann.  (Der  täglichen  Parole-Ausgabe  wohnt  kein  Ober-Militär-Aret
  und  kein  Hülfs-Arzt  mehr  bei;  höchstens  begeben  sich  die  Ober-Militär-Aerzte,
wo  dies  Brauch  ist,  an  den  Sonutagen  zur  Parole.)

6.  Wenn  Festungsbauten  auf  Kosten  des  Staates  unternommen  werden,  so  hat
der  Garnison-Arzt  die  dabei  beschäftigten,  nicht  militärischen  Arbeiter,  insofern  selbigen
von  den  oberen  Behörden  freie  Kur  bewilligt  ist,  seinerseits  unentgeltlich  zu  behandeln.
  In  Luxemburg  ist  jedoch  dem  Garnison-Stabsarzte  von  der  Bundesversammlung
für  die,  ihm  zur  Behandlung  überwiesenen,  bei  den  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  eine
Remuneration  von  2  Sgr.  6  Pf.  pro  Mann  und  Tag  bewilligt  worden.

7.  Wie  es  mit  der  Beschaffung  der  Arzneien  und  Verbandmittel  für  die  ad  4  und
6  erwähnten  Individuen  gehalten  werden  soll,  schreibt  die  Instruktion  über  die  Versorgung
  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  vom  Jahre  1837  vor,  wonach
sich  der  Garnison-Arzt  genau  zu  achten  hat.

8.  Der  Behandlung  der  kranken  Soldatenfrauen  und  Kinder  der,  seiner  Aretlichen
Aufsicht  übertragenen  ppen-Abtheilungen  hat  er  sich,  den,  desfalls  von  dem  Königl.
Kriegs-Ministerio  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  g  gemäss,  zu  unterziehen

dA  Als  ürztliches  Mitglied  der  Larareth-Kommiasion,  falls  ihm  diese  Mitgliedschaft
übertragen  wird,  bat  er  die,  desfalls  in  dem  Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe
gebenen  Vorschriften,  zu  befolgen;  hinsichtlich  der  Arzneiverpflegung  und  der  Aufsicht
über  die  Dispensir-Anstalt  aber  diejenigen  Anordnungen  zu  Teachten  und  zu  erfüllen,
weiche  in  ger  desfallsigen  Instruktion  und  den  spliter  ergangenen  Deklarationen  gegeben
worden  ein

"*"ylar  an  die  sämntlichen  Militär-Aerzte  vom  18.  Mai  2820  ad  Il.