Garnison-Aerste.  553

10.  Ueber  die  etwa  vorhandenen,  zum  Approvisionnement  des  Festungs-Belagerungs-Larareths
  gehörigen  Utensilien  führt  der  Garnison-Arzt,  als  Mitglied  der  zur  Verwaltung
  derselben  angeordneten  besonderen  Kommission,  die  Mitaufsicht  und  hat  in
dieser  Stellung  seinerseits  vorzugsweise  sein  Augenmerk  auf  die  chirurgischen  und  pharmaceutischen
  n  Geräthschaften  zu  richten,  demnach  selbige,  in  Gemeinschaft  mit  den  übrigen
Mitgliedern,  von  Zeit  zu  Zeit,  oder  wie  es  von  den  Behörden  angeordnet  wird,  nachzusehen,
  sich  von  der  guten  Beschaffenheit  derselben  und  von  der  zu  ihrer  möglichen
Konservation  erforderlichen  zweckmässigen  Aufbewahrung  zu  überzeugen  und  etwa
nöthig  erachtete  Abhülfen  oder  Reparaturen  in  Anrede  zu  bringen,  damit  Seitens  der
Kommission  die  desfalls  nöthigen  Anträge  formirt  werden  können.  Allen  Anforderun
die  ihm  in  dieser  Hinsicht  von  der  König].  Kommandantur  oder  Intendantur  besonde
zugehen  könnten,  hat  derselbe  zu  genü

11.  Im  Falle  einer  Belagerung  ent  der  Garnisonarzt  als  Dirigent  der  in  der
Festung  errichteten  Lazarethe  in  Thätigkeit,  wenn  nicht  von  dem  Generalstabs-Arzte
der  Armee  oder  von  dem  betreffenden  Korps-General-Arzte  für  nothwendig  erachtet
wird,  andere  Verfügungen  zu

12.  Bei  auszustellenden  Krztlichen  Attesten  hat  der  Garnison-Arzt  jeder  Zeit  nach
genauer  Untersuchung  und  Erwägung  der  Umstände  und  nach  bester  Einsicht  und  Ueberzeugung,
  ohne  weitere  andere  Rücksichten,  seine  Meinung  abzugeben  und  solches  beers

  in  Kriminalfällen  und  bei  Ausfertigung  von  Obduktions-Berichten,  unter  Beobachtung
  der  vorgeschriebenen  gesetzlichen  Formen,  vor  Augen  zu  haben.

13.  Obne  Erlaubniss  des  Festungs-Kommandanten  darf  der  Garnison-Arzt  seinen
Posten  nicht  verlassen  und  muss  er  bei  jeder  Abwesenheit  zuvor  seine  Stellvertretung
einleiten.  Eine  Stägige  oder  längere  Abwesenheit  darf  nur  nach  zuvor  eingeholter
Genehmigung  des  ihm  vorgesetzten  General-Arztes  stattfinden

Bei  Uebernahme  der  Dienstgeschäfte  hat  derselbe  sich  alle,  speciell  auf  den
Dienst  Bezug  hsbenden  Verfügungen  und  Papiere  von  seinem  Vorgänger  im  Amte  oder
aus  dessen  Nachlassenschaft  aushändigen  zu  lassen.

Die  Funktionen  der  Garnison-Aerzte  sind  einzig  und  allein  an  ihren
Garnison-Ort  gebunden;  sie  bilden  bei  Truppentheilen  (Artillerie),  deren
ärztliche  Behandlung  ihnen  übertragen  ist  und  bei  denen  sich  demnach
andere  Ober-Militär-Aerzte  nicht  befinden,  die  Zwischeninstanz  zwischen
den  Hülfs-Aerzten  dieser  Truppentheile  und  dem  Korps-General-Arzt,
gleich  den  Ober-Militärärzten  der  Infanterie  etc.;  sie  führen  daher  die  Kontrole
  über  diese  Hülfs-Aerzte,  verwenden  sie  im  Dienste  ihres  Truppentheils
  und  reichen  die  Personal-Berichte  derselben  an  den  General-Arzt
ein.  Diese  Beaufsichtigung  etc.  der  Hülfsärzte  bei  der  Artillerie  erstreckt
sich  aber  nur  auf  diejenigen,  welche  sich  in  der  Garnison  des  Garnison-Arztes
  selbst  befinden;  auch  haben  die  Garnison-Aerzte  andere  Garnisonen
der  Artillerie,  Behufs  der  Revision  der  Lazarethe,  nicht  zu  bereisen.  Die
desfallsigen  Bestimmungen  sind  folgende:

Auf  die  Anfrage!)  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens,  ob  die  bei  den  Brigu

  ade  Buben  der  Artillerie  fangirenden  Oberstabs-  und  Garnison-Aerrte,  analog  den
heren  Regiments-Aerzten  der  Artillerie,  gemäss  der  kriegsministeriellen  Bestimmung
vom  31.  Januar  1850,  gehalten  seien,  diejenigen  Garnisonen  reitender  Artillerie-Abthei-Inngen,
  |  in  welchen  Ober-Militäir-Aerzte  nicht  vorhanden  sind,  Behufs  der  Revision  der
arethe,  der  Kontrole  der  Assistenz-  und  Unterärete,  der  Untersuchung  der  Invaliden
und  Rekruten  etc.  jährlich  zweimal  zu  bereisen  oder  nicht,  ist  derselbe  durch  das
Königl.  Allgemeine  Kriegs-Departement  unterm  26.  Februar  1833  dahin  beschieden
worden,  dass  die  oberärztlichen  Funktionen  der  Garnison-  -Aerzte  lediglich  auf  den  ihnen
zugewiesenen  Garnison-Ort  sich  beschränken,  mithin  von  ihnen  die  Bereisung  anderer,
ausserhalb  ihres  Geschäßs-Kroises  belegener  Garnisonen,  Behufs  der  Revision  der  Lazarethe
  etc.  nicht  verlangt  werden  könne;  dass  die  bei  den  Brigade-Stäben  der  Artillerie
  fungirenden  Garnison-Aerzte  als  Regiments-Aerzte  der  Artillerie  nicht  angesehen
werden  können,  vielmehr  unter  deren  oberärztlichen  Aufsicht  nur  derjenige  Theil  dieser
Brigaden  stehe,  welcher  sich  grade  an  ihrem  Garnison-Orte  befindet;  ferner  dass,
wenn  die  Bereisung  von  Garnison-Orten,  in  denen  kein  Ober-Militär-  Arzt  vorbanden,
durch  einen  solchen  sich  nöthig  mache,  nur  übrig  bleibe,  hiezu  denjenigen  Ober-Milit&amp;r-Arzt
  zu  bestimmen,  welcher  der  detachirten  Truppen-Abtheilung  am  nächsten  steht,

'  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  22.  März  1883.