554  Ober  ‚Militär-  Aerzte.

in  welchem  Felle  diejenigen  Ober-Milltärärzte,  welche  keine  Rationen  besiehen,  die
char  D  Reisekosten  und  für  eine  Geschäftsdauer  über  6  Stunden  auch  die  Tagegelder
  erhalten  würden,  wogegen  die  Empfänger  von  mehr  als  1  Ration  verpflichtet
wiren,  Reisen  bis  zur  Entfernung  von  6  Meilen  ohne  weitere  Entschädigung,  susser
den  event.  Tagegeldern,  zu  machen.  —  Der  Chef  hat  dieser  Verordnung  noch  hinzugefügt,
  dass,  mit  Ausschluns  der  Untersuchung  und  Beurtheilung  von  Invaliden  und  Rekruten,
  welche,  soweit  sie  nicht  beim  Brigade-Stabe  erfolgen  kann,  Seitens  des  Abtheilungs-Kommandos
  durch  den  zunächststehenden  Ober-Militärarzt  zu  veranlassen  ist,
die  eigentlichen  oberärztlichen  Goschäfte  bei  solchen  Artillerie-Abtheilungen  immer
einem  Assistenz-Arzte  übertragen  werden

2.  In  Folge  der'),  mittelst  Allerhöchster  Kabinets-Ordre  vom  12.  Februar  1852
ins  Leben  gerufenen  Reform  des  Militär-Medicinal-Wesens,  ist  die  Ausübung  der  oberärstlichen
  Funktionen  und  insbesondere  die  Kontrole  über  das  bei  den  Batterien  angestellte
  hülfsärztliche  Personal  an  die  in  den  Standquartieren  der  Artillerie  befindlichen
Garnison-Aerzte  übergegangen  und  hienach  die  nach  dem  Eingehen  der  Regiments-Aerzte
  bei  genannter  Waffe  fehlende  Instanz  zwischen  den  Hülfsäärzten  und  den  Korps-General-Aersten
  als  wiederhergestellt  angesehen  worden.  Wenn  aber  der  Umstand,
dass  einzelne  Artillerie-Abtheilungen  in  solchen  Orten  in  Garnison  stehen,  in  denen  kein
Garnison-Arzt  befindlich  ist,  schon  früher  zu  Bedenken  in  Bezng  aufdie  fehlende  oberärztliche
  Kontrole  Veranlassung  gegeben  hat,  so  sind  diese  bei  der  gegenwlirtigen
Augmentirung  der  Artillerie  und  der  in  Folge  derselben  „pöthig  gewordenen  Verlegung
einzelner  Batterien  in  Kantonnemeuts-Quartiere  in  vermehrter  Weise  hervorgetreten  und
machen  eine  allgemeine  Regelung  dieser  Verhältnisse  nöthig.  Das  Kriegs-Ministerium
bestimmt  daher,  nach  Anhörung  des  General-Btabs-Arztes  der  Armee,  Folgendes:

I.  In  den  Garnisonen  der  Artillerie,  in  denen  Garnison-Aerzte  angestellt  resp.  wo
andere  Ober-Militär-Aorzte  mit  der  Wahrnehmung  des  oberärztlichen  Dienstes  bei  der
Artillerie  beauftragt  eind,  üben  diese,  nach  wie  vor,  die  Kontrole  über  das  hülfsärstliche
  Personal  der  genannten  Waffe  aus  und  bilden  in  allen  personellen  Beriehungen
die  Instanz  zwischen  den  Hülfsärzten  und  den  Korps-Generalärzten.

2.  In  den  Garnisonen  der  Artillerie,  in  denen  kein  Garnison-Arzt  angestellt,  resp.
keine  mit  dem  oberärztlichen  Dienste  bei  der  Artillerie  beauftragten  Ober-Militär-  Aerzte
vorhanden  sind,  geht  diese  Kontrole  auf  dio  Korps-Generalärzte  über  und  haben  sich
die  betreffenden  Hülfsärzte  sowohl  in  allen  persönlichen  Angelegenheiten  direkt  an  die
Korps-General-Aerzte  zu  wenden,  als  auch  die  Kranken-Rapporte,  Arsnei-Rechnungen
und  sonstige  dienstliche  Eingaben  unmittelbar  an  letztere  einzureic

Den  Korps-General-Aerzten  liegt,  dem  entsprechend,  die  Anfertigung  der  ‚Personalund
  Qualifikations-  -Berichte  über  diesen  Theil  der  Hülfs-Aerzte  unmittelbar  o

3.  Ein  gleiches  Verhältniss  wie  ad  2  tritt  ein,  wenn  einzelne  Batterien,  deren
Hälfsärste  bis  dahin  einom  Garnison-Arzte  untergeordnet  waren,  die  Garnison  verlassen
und  dauernd,  oder  auf  anbertimmte  Zeit,  wie  theilweise  gegenwärtig  der  Fall  ist,  in
Kantonnirungs-Quartiere  verlegt  werden.

4.  In  Bezug  auf  die  Zutheilung  des  hülfskrztlichen  Personals  zu  den  einzelnen
Batterien  findet  unter  gewöhnlichen,  sowie  unter  aussergewöhnlichen  Verhältnissen  eine
direkte  Beziehung  zwischen  dem  Brigadier  und  dem  betreffenden  Korps-Generalte

  Statt.

Die  Ober-Milltär-Aerzte  der  Feldiasarethe.

Die  dienstlichen  Verrichtungen  der  Ober-Militär-Aerzte  bei  den  Truppentheilen
  ändern  sich  durch  das  Mobilmachungs-  und  Kriegs-Verhältniss
nicht;  es  bleibt  aber  noch  übrig,  die  Wirksamkeit  der  Aerzte  in  den
Feld-Lazarethen  zu  besprechen  (was  noch  auf  Grund  der  Bestimmungen
  von  1855  geschehen  ınuss,  da  das  neue  Feldlazareth-Reglement
noch  nicht  publicirt  ist).  Es  muss  hier  vor  Allem  hervorgehoben  werden,
dass  die  Oberstabs-Aerzte  der  Hauptfeld-Lazarethe  und  die  ersten  Stabs-Aerzte
  der  leichten  Feldlazarethe  die  Dirigenten  der  ihnen  anvertranten
Feldlazarethe  und  die  ersten  Mitglieder  der  Feld-  Lazareth-  Kommissionen
  sind  ?).

ı)  Kriegsmin.  glass  v.  3.  Mürz  1955,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  17.  März  1835.
2  Allerlı.  K.-O.  v.  3.  Närz  und  14.  April  1831,  vom  28.  August  1836;  Vorschriften  über
den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde  von  1834;  Kriegsmin.  Erl.  v.  3.  December  1
»  .  März  106,  vom  8.  und  15.  September  1836;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom
ärz  1