Oberstabs-Arzt  des  Haupt-Feldlazareth».  555

Dieser  den  Aerzten  bewilligte  Vorrang  ist  bisher,  trotz  mehrfacher
Gegenvorschläge  (z.  B.  des  Herzogs  Karl  von  Mecklenburg,  die  Leitung
der  Feldlazarethe  einem  Stabs-Officier  zu  übertragen),  aufrecht  erhalten
worden.  „Der  Arzt  ist  für  die  gute  und  baldige  Herstellung  der  Kranken
und  Verwundeten  verantwortlich.  Alle  bei  einem  Lazarethe  zu  treffenden
Anordnungen  müssen  auf  diesen  Zweck  gerichtet  sein;  daher  soll  auch
der  bei  den  Feldlazarethen  angestellte  Oberstabs-Arzt  Dirigent  derselben
sein“.  —  Wir  lassen  jetzt  zum  Schlusse  die  Dienstanweisungen  für  die
bei  den  Feldlazarethen  angestellten  Ober-Militär-  Aerzte  folgen,  wie  sie
sich  in  den  „Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde
von  1855“  vorfinden.

Dienst-Anweisung  für  den  ®berstahs-Arzt  bei  dem  Haupt.
feld-Lazareih  eines  Armee-Horps').

8.  1.  Der  Oberstabs-  Arzt  ist  ärztlicher  Dirigent  des  Haupt-Feldlazareths  eines
Armee-Korps  und  erstes  Mitglied  der  aus  ihm,  einem  Officier,  dem  Ober-Feldlazareth-Inspektor
  und  dem  Rendanten  zusammengesetzten  Kommission  desselben,  in  welcher
letztern  Eigenschaft  er  zugleich  Vorstand  er  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen
  Partie  ist.  Er  wird  durch  die  Intendantur  und  den  General-Arzt  des  Korps  in
sein  Amt  eingefübrt,  aus  den  Bestlinden  des  Haupt-Feldlazareths  mit  einem  vollständigen
  Eremplar  der  Vorschriften  über  die  Krankenpflege  im  Felde  versehen  und  son

  von  dem  Korps-General-Arzt  vereidigt,  oder  falls  eine  Vereidigung  in  dem  früheren
  Dienstverhältnisse  bereits  erfolgt  ist,  mit  Hinweis  darauf  durch  Handschlag  an
Eidesstatt  verpflichtet.

8  Wenn  gleich  jedem  der  vier  Mitglieder  der  Kommission  ein  besonderer
Wirkungskreis  zugewiesen  worden,  so  trifft  doch  den  ärztlichen  Vorstand  ausser  der
speciellen  Verantwortlichkeit  für  die  Wahrnehmung  des  ärztlichen,  chirargischen  nnd
pharmacentischen  Dienstes  auch  die  allgemeine  Verantwortlichkeit  fiir  Alles,  was  das
Wohl  der  Kranken  und  Verwundeten  angeht.  Er  hat  daher  nicht  nur  shit  daranf  ru
sehen,  dass  für  die  Unterbringung,  Wartung  und  Verpflegung  derselben,  sowie  für  die
Handhabung  der  innern  Polizei  auf  das  Beste  gesorgt  wird,  sondern  es  steht  ihtn  ame
in  allen  Angelegenheiten  die  entscheidende  Stimme  zu.

6.  3.  Die  aus  dem  Verhältnisse  des  Ober-Btabsarztes  als  erstes  Mitglied  der  Kommission
  bervorgehenden  Befugnisse  und  Verpflichtungen  ergeben  sich  aus  der  für  dieselbe
  ergangenen  besonderen  Dienstanweisung,  auf  welche  ersterer  daher  verwiesen

i  e  gegenwärtige  Dienstanweisung  bezieht  sich  demnach  nur  auf  sein  Verhältniss
  als  Vorstand  der  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen  Partie.

8.  4.  In  dieser  Beziehung  steht  derselbe  zunlichst  unter  dem  Korps-General-Arzt
und  in  höberer  Instanz  unter  dem  General-Btabs-Arzt  der  Armee,  deren  Anordnungen
er  überall  die  pünktlichste  Folge  zu  leisten  hat.

8.5.  Dem  Ober-Stabs-Arste  wird  das  ärztliche  und  pharmaceutische  Personal  durch
die  Kommission  überwiesen  und  ist  ihm  zunächst  untergeordnet.  In  soweit  die  vorschriftsmässige
  Vereidigung  desselben  noch  nicht  erfolgt  sein  sollte,  ist  das  deshalb
Erforderliche  von  ihm  bei  der  Kommission  zu  beantragen.

8.6.  Sind  Seitens  des  General-Stabs-Arztes  oder  des  Korps-General-Arztes  in
Bezug  auf  die  Vertheilung  des  Personals  nicht  besondere  Anordnungen  getroffen,  s0
bleibt  dem  Ober-Stabs-Arzt  die  Zutheilung  desselben  an  die  vorschiedenen  Abtheilungen
nach  eigenem  Ermessen  überlassen.

Hinsichtlich  des  pharmaceutischen  Personals  hat  sich  derselbe  jedoch  mit  dem
Stabs-Feldapotheker  zu  berathen,  und  wenn  nicht  wesentliche  Gründe  entgegenstehen,
dessen  Vorschläge  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen.

.  7.  Bei  dieser  Vertbeilung  ist  jedoch  besonders  darauf  zu  rücksichtigen,  dass
die  thätigsten,  umsichtigsten  und  zuverlässigsten  Beamten  den  Abtheilungen  Nr.  I  und  3
überwiesen  werden,  da  diese  bei  eintretenden  Detachirungen  von  der  leitenden  Oberbehörde
  (Kommission)  entfernt  stehen.  Hält  jedoch  späterhin  der  Oberstabs-Arzt  im
Interesse  des  Dienstes  oder  unter  besonderen  Umständen  die  Versetzung  oder  Abkommandirung
  einzelner  dieser  Beamten  für  nothwendig,  so  bleiben  alsdann  auf  seinen  Antrag
  die  Sesfallsigen  Anordnungen  an  die  betreffenden  Abtheilungen  Seitens  der  Kommission
  in  die  Wege  zu  leiten.

t)  Vorschriften  etc.  Dienst-Anweisung  IV.  S.  37-45;  cfr.  Kap.  IX.  A.