956  Ober-Militür-Aerste

6  8.  Bei  der  Mobilmachung  des  Hauptfeldlarareths  hat  ar  darauf  zu  sehen,  dass
jede  Abtheilung  desselben  die  zu  ihrer  Ausstattung  erforderlichen  Verbandmittel,  chirurhen

  Instrumente  und  Utensilien,  sowie  die  pharmaceutischen  Utensilien  und  Arsneien
  in  der  vorschriftsmässigen  Quantität  und  von  untadelhafter  Qualität  erhält.  Den
Bedarf  an  diesen  en  ergeben  die  beigefligten  Nachweisungen  (cfr.  die  Beilagen
  Nr.  4,  5,  6  un

8.9.  Die  Uebernahme  der  vorerwlhnten  Gegenstände,  resp.  aus  den  dazu  d
nirten  Train-Depots,  und  hinsichtlich  der  Arzneien  von  den  mit  der  Lieferung  derselben

ean  chemischen  Fabriken  oder  Apothekern  erfolgt  durch  die  Stabs-Aerzte  und
Ober-Apotheker  der  betreffenden  Abtheilungen  unter  Zuziehung  des  etwa  erforderlichen
ärztlichen  und  pharmaceutischen  Personals  und  muss  möglichst  gefördert  werden.  Die
Abtheilungs-Verwaltungen  haben  über  den  Empfang  ru  guittiren  und  lassen  sich  Jon
dem  betreffenden  Depot  und  dem  Apotheker  zum  Rechnungsbelage  bescheinigen,  dass
nicht  mehr  als  die  in  den  Bescheinigungen  anzugebenden  Gegenstände  verabfolgt
worden.  In  den  Quittungen  und  Einnahme-Bescheinigungen  müssen  übrigens  die  anführten

  Quantitäten  ausser  der  Zahlenangabe  auch  noch  in  Buchstaben  bei  jeder  Position
  ausgedrückt  werden.

8.  10.  Was  die  Verbandmittel-Reserre  anlangt,  so  lässt  der  Ober-Stabs-Arzt,  wenn
die  Mitnahme  derselben  besonders  angeordnet  worden,  selbige  nach  der  anliegenden
Bedarfs-Nachweisnng  —  cfr.  Beilage  Nr.  14  —  durch  einen  von  ihm  dazu  zu  bestimmenden
  ärztlichen  Gehülfen  empfangen,  ist  aber  bei  der  Uebernahme  gegenwärtig,  um
sich  selbst  von  der  Beschaffenheit  der  Gegenstände  zu  überzeugen.  Die  Soittung  darüber
ist  von  der  Kommission  auszustellen,  während  die  Einnahme-Bescheinigung  dem  vordachten

  Gehülfen  als  Rechn  beleg  zu  übergeben  bleibt.  Ein  gleiches  Verfahren
det  ‚Binsichts  der  dem  Stabs  bs  -Feldapotheker  event.  zu  überweisenden  Arznei  -  Reserve


8.  uTh  Sobald  sämmtliche  Abtheilungen  mit  den  vorschriftsmässigen  chirurgi
und  pharmaceutischen  Utensilien  und  Arzneien  ausgestattet  sind,  macht  der  Ober-Stabe-Arzt
  der  Kommission  hiervon  Mittheilung  und  sorgt  dafür,  dass  von  Letzterer  der  Intendantur
  und  dem  General-Arzt  des  Korps  die  erforderliche  Meldung  zugehe.

8.  12.  Die  von  den  einzelnen  Abtheilungs-Verwaltungen  alle  drei  Monate  in  daplo
an  die  Kommission  einzureichenden  Personal-  und  Qualifikations-Listen  des  Kretlichen,
ehirurgischen  und  pharmaceutischen  Personals  vorvollständigt  derselbe  insoweit,  dass
er  sein  Zeugniss  über  den  vorgesetzten  Arzt  des  Lazareths  und  seine  etwaigen  Bemerkungen
  hinsichtlich  der  übrigen  Individuen  hinzufügt  Er  sorgt  dafür,  dass  demnächst
das  Unikat  dieser  Listen  durch  die  Kommission  dom  Korps-General-Arzt  übersandt
wird,  welcher  nach  genommener  Kenntniss  solches  alsdann  an  den  General-Stabs-Arst

er  Armee  weiter  befördert.  Das  zweite  nach  dem  ersten  zu  ergänzende  Exemplar
vorlee  &amp;  ogen  bei  den  Akten  der  Kommission.

ten  ist  übrigens  gleichzeitig  eine  derartige  Liste  hinsichts  des  bei  der
Kommission  sich  befindenden  Personals  auzuschliessen.

8.  19.  Der  Ober-Stabs-Arzt  bereist  von  Zeit  zu  Zeit  die  etwa  detachirt  stehenden
Abtheilungen  des  Haupt-Feldiazareths  und  überzeugt  sich  durch  eine  persönliche  Revision
  der  Krankenzimmer  von  der  angemessenen  und  sorgsamen  ärztlichen  und  chirurgischen
  Behandlung,  sowie  von  der  gehörigen  Wartung  und  Verpflegung  der  Kranken
und  Verwundeten.  Von  letzterer  verschaft  er  sich  auch  durch  Besichtigung  der  Mundvorräthe
  und  durch  Inspicirung  der  Küche  Kenntniss.  Hinsichtlich  der  etwa  vorhandenen
  wichtigeren  Krankheitsfälle  ertheilt  er  bei  dieser  Revision  der  Kranken-Stationen
seinen  Rath.

8.  14.  Nicht  minder  besichtigt  derselbe  die  in  Thätigkeit  befindlichen  Feld-Apotheken
  und  die  in  selbigen  vorhandenen  Arzneien,  überzeugt  sich  von  deren  Güte  und
gebörigen  Aufbewahrung,  sowie  von  der  richtigen  Rechnungsführung  und  unterrichtet
sich  davon,  ob  der  pharmaceutische  Dienst  prompt  und  gewissenhaft  geschieht.  Auch
die  Verbandmittel-Bestände  und  die  chirurgischen  Instrumente  werden  von  ihm  inspicirt,
um  sich  von  dem  guten  Zustande  und  der  zweckmässigen  Aufbewahrung  derselben  zu
überzeugen.

8.  15.  Findet  der  Ober-Stabs-Aret  in  der  Ausübung  des  Hrztlichen,  chirargischen
und  pharmaceutischen  Dienstes  zum  Besten  der  Kranken  und  Verwundeten  irgend  eine
Abänderung  nothwendig  oder  wünschenswerth,  so  ordnet  er  diese  auf  der  Stelle  an.

$.  16.  Von  etwa  beobachteten  Mängeln  und  Missbräuchen  in  Beziehung  auf  Wartung
  und  Verpflegung  der  Kranken  und  Verwundeten,  oder  auf  Handhabung  der  innern
Polizei  giebt  dagegen  der  Ober-Stabs-Arzt  bei  seiner  Rückkehr  der  Kommission  Kenntniss,
  damit  von  Letzterer  die  nöthigen  Abänderungen  resp.  Abstellungen  veranlasst
werden  können.  In  dringenden  en  ordnet  er  dergleichen  sofort  provisorisch  an,