Oberstabs-Arzt  des  Haupt-Feldlazaroths.  557

muss  aber  der  Kommission  von  der  getroffenen  Massregel  Behufs  definitiver  Anordnung
ers;  machen.

‚u  Die  allmonatlich  der  Kommission  von  den  einzelnen  Abtheilen  -Verwalng
  henden  Arznei-Berechnungen  lässt  der  Ober-Stabs-  h  den  Stabs-Fel
  er  revidiren,  und  nachdem  die  etwa  vorgekommenen  Erinnerungen  durch
die  etroffenden  Abtheilungs-Verwaltungen  erledigt  eind,  werden  erstere  Seitens  des
Ober-Stsbs-Arztes  und  des  Stabs-Feld-Apothekers  mit  der  Bescheinigung  der  Richtigkeit
versehen,  dem  Rendanten  zur  Benutzung  bei  der  Rechnungslegung  übergeben.

8.  18.  In  gleicher  Art  lässt  der  Ober-Btabs-Arzt  die  allmonatlich  eingehenden
Verbandmittel-Berechnungen  durch  seinen  ärztlichen  Gehülfen  revidiren  und  wird  bierbei
das  im  vorhergehönden  Paragraphen  hinsichtlich  der  Arznei-Berechnungen  angegebene
Verfahren  beobachte

8.19.  Der  Ober-  Stabsarzt  hat  darüber  zu  wachen,  dass  bei  den  einzelnen  Abtheilungen
  hinsichtlich  des  Verbrauchs  an  Arzneien  und  Verbandmitteln  die  gehörige
Sparsamkeit  —  soweit  solche  mit  dem  Wohle  des  Kranken  und  Verwundeten  vereinbar
ist  —  beobachtet  werde.  Ebenso  hat  er  darauf  zu  halten,  dass  die  Aerzte  in  ihren
Arznei-Verordnungen  sich  nicht  nur  im  Allgemeinen  an  die  Militär-Pharmacopoe’halten,
sondern  sich  auch  dabei  einer  angemessenen  Einfachheit  befleissigen,  ohne  welche  es
den  Feld-Apothekern  nicht  möglich  sein  würde,  die  Arzneien  ordnungsmässig  zu  bereiten
und  sie  zur  gehörigen  Zeit  nach  den  Krankenstationen  zu  liefern

Der  Stake-Feit,  „Apotheker  ist  angewiesen,  ihn  auf  die  bei  "Revision  der  Arznei-Berechnungen
  desfalls  bemerkten  Veratösse  oder  Missbräuche  aufmerksam  zu  machen,
um  sofort  die  nöthigen  Massregeln  wegen  künftiger  Vermeidung  ähnlicher  Fehlgriffe

$.  20.  Rücksichtlich  abzuschliessender  Arznei-  Lieferungs  -  Contrakte,  welche  dem
Ober-Stabsarzt  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden  müssen,  wird  derselbe  mit  dem  Stabs-Feldapotheker
  zu  Rathe  gehen,  inwiefern  die  Bedingungen  dem  Wohle  der  Kranken

und  Verwundeten  und  dem  Interesse  der  Königlichen  Kasse  entsprechend  sind.  Die
Bestätigung  derartiger  Contrakte  durch  die  Intendantur  des  Korps  hat  demnlichst  die
Kommission  herbeizuführen.

8.  21.  Die  etwa  mitzuführende  oder  nachzusendende  Verbandmittel-  und  Arznei-Reserve
  lässt  der  Ober-Stabaarzt  durch  einen  dazu  heranzuziehenden  ärztlichen  Gehülfen,
respective  durch  den  Stabs-Feld-Apotheker  verwalten  und  sieht  darauf,  dass  den  von
einzelnen  Truppentheilen  und  Feldlazarethen  bei  der  Kommission  eingehenden  'Foran

  Verbandmitteln  —  ohne  Rücksicht  auf  den  Korpsverband  —  prompt  und
richtig  genügt  werde,  sowie  dass  die  Reserve  von  Zeit  zu  Zeit  den  nöthigen  Ersatz
erbält.  Wie  dieser  Ersatz  —  falls  er  nicht  etwa  aus  einem  an  der  Grenze  des  Kriegsschauplatzes
  anzulegenden  Depot,  oder  in  Feindes  Land  durch  Requisition  erfolgt  —
in  gehöriger  Güte  und  am  vortbeilhaftesten  für  das  Interesse  der  Königlichen  Kasse
aus  freier  Hand  zu  beschaffen  ist,  darüber  hat  er  der  Kommission,  nach  stattgehabter
Rücksprache  mit  dem  Stabs-Feldapotheker  hinsichtlich  der  zu  ergänzenden  Arznei-Bestände,
  die  nöthigen  Vorschläge  zu  machen.

Wird  eine  derartige  Reserve  nicht  mitgeführt,  so  erfolgt  der  Ersatz  der  bei  den
leichten  Feldlazarethen  abgängig  werdenden  Verbandmittel  und  Arzneien  aus  den  vorhandenen
  Beständen  der  einzelnen  Abtheilungen,  welche  für  diesen  Fall  mit  der  nöthigen
weinnug,!  zeitig  zu  versehen  sind.

Der  Ober-Stabsarzt  hält  darauf,  dass  der  Stabs-Feldapotheker  über  Einnahe
  und  Ausgabe  der  Arznei-Reserve  gehörige  Rechnung  führt  und  diese  monatlich
an  die  Kommission  eingereicht  wird.  Er  revidirt  von  Zeit  zu  Zeit  die  darüber  geführten
Bächer,  sowie  die  Arzneibestände  selbst,  überzeugt  sich  von  der  Güte  derselben  und

acht  darüber,  dass  monatlich  eine  Inventur  dieser  Bestände  aufgenommen  und  der
Rechnung  beigefügt  werde.  Die  Aufnahme  dieser  Inventur  geschieht  im  Beisein  eines
zur  Ansistenz  herangezogenen  Stabsarztes  oder  eines  tüchtigen  Oberarztes,  welchen  er
dazu  kommandirt.  Ein  gleiches  Verfahren  £  findet  hinsichte  der  Verbandmittel-Reserve  Statt.

8.  22.  Von  den  Berechnungen,  welche  die  Abtheilungs  -  Verwaltungen  monatlich
an  die  Kommissiun  einreichen,  hat  der  Ober-Stabsarzt  auch  noch  diejenigen  der  Superrevision
  zu  unterziehen,  welche  die  Ausgaben  für  Arzneien,  Verbandmittel,  Instrumente,
chirurgische  und  pharmazeutische  Utensilien,  sowie  die  Kosten  für  die  Reparaturen
dieser  Gegenstlinde  nachweisen  und  bleiben  diese  Berechnungen,  wenn  keine  Erinnerungen
dagegen  aufzustellen  sind,  dem  Rendanten  zur  Benutzung  bei  der  Rechnungslegung
suzustellen.

Finden  sich  jedoch  Ansätze,  über  welche  noch  nähere  Ausweise  geführt  werden

müssen,  so  sind  die  desfallsigen  Beträge  abzusetzen  und  die  bezüglichen  Beläge  etc.
der  betreffenden  Abtheilungs-  Verwaltung  zur  Aurklärung  des  Bachverhältnisses  zurück-