858  Ober-Milltär-Aerzte.

sugeben.  Erfordern  die  Umstände  nicht  eine  schlannigere  Erledigung,  so  kann  die
nachträgliche  Berechnung  für  den  nächsten  Monat  bewirkt  werden.

$.  21.  Ueber  sämmtliche  chirurgische  Utensilien  des  Haupt-Feldlazarethr  lisst
der  Ober-Stabsarzt  ein  Haupt-Inventarium  nach  dem  Schema,  Beilage  Nro.  33  führen.
Als  Materialien  dienen  die  alle  ‚drei  Monate  von  den  Abtheilungs-Verwaltungen  einonden

  Spexial-I  und  die  denselben  beigefügten  monatlichen

u-  und  Abgangs-Nachweisungen  —  Beilage  Nro.  14.  —  Eine  Beinschrift  des  Haupt-Inventarinms

  mit  letzteren  Nachweisungen  belegt  ist  für  den  Rendanten  zur  Benutzung
bei  der  Rechnungslegung  an  Stelle  der  Spesial-Inventarien  erforderlich  und  daher
demselben  zuzustellen.

Hinsichts  der  Apotheken-  „Utensilien  bleibt  ein  derartiges  Haupt-Inventarium  durch
den  Stabs-Feldapotheker  aufzustelle

$.  1  Auf  eine  erdnungunksige  Führung  des  Listenwesens  —  soweit  selbige  der
ärstlichen  und  chirurgischen  Partie  obliegt  —  besonders  auf  die  gehörige  Führung  und
Aufbewahrung  der  Journalblätter  hat  der  Ober-Stabsarzt  bei  seinen  Lazareth-Bereis  n
genau  zu  sehen,  und  etwa  bemerkte  Müingel  oder  Unregelmässigkeiten  sofort  zu

8.26.  Monatlich  hat  der  Ober-Stabsarst  einen  Medizinalbericht  und  die  nach  dem
anliegenden  Schema,  Beilage  Nro.  29  aufzustellende,  summarische  Uebersicht  der  verschiedenen
  Krankheiten  etc.  der  Kommission  zur  Weiterbeförderung  an  den  Generalarst
  des  Korps  zu  ilbergeben.  Eben  so  erfolgen  die  nöthigen  Berichtserstattungen  über
die  ärstliche  und  wundärsztliche  Behandlung  der  Kranken  und  Verwundeten,  sowie  über
alle  Spezielle  des  Arstlichen,  wundärztlichen  umd  pharmaceutischen  Dienstes  betreffenden
  legenheiten  nur  an  den  Generalarzst  des  Korps  allein,  während  alle
übrigen  Berichte  über  die,  die  Lazareth-Verwaltung,  die  Anlegung  und  Evakuation  von
Lazarethen  und  den  Zustand  der  einzelnen  Abtheifungen  des  Haupt-Feldlazareths  betreffenden
  Angelegenheiten,  sowie  die  Rapporte  in  Zahlen  n.  a.  w.  an  die  Intendantur
und  den  Generalarzt  des  Korps  zu  erstatten,  resp.  zu  übersenden  bleiben.

Dienst-Anwelsung  für  den  versiehenden  Stabsarzt  einer
Abthellung  des  Haupt-Feld-Lazareths  ').

9.  1.  Der  vorstehende  Stabsarzt  einer  Abtheilung  des  Haupt-Feldlarareths  ist  aln
solcher  erstes  Mi  der  aus  ihm,  einem  Öfficier  und  einem  Lazareth-Inspektor  zusammengesetsten
  Abtheilungs-  Verwaltung  und  leitet  zugleich  den  ärztlichen,  chirurgischen
  und  pharmacentischen  Dienst  bei  derselben.

$.  2.  Hinsichtlich  der  ihm  obliegenden  Pflichten  und  Befugnisse  wird  derselbe
auf  gegenwärtige  Dienst-  Anweisung  und  auf  die  Instruktion  für  die  im  8.1  erwähnten
Verwaltungen  verwiesen.

$.  3.  In  seiner  Eigenschaft  als  Vorstand  der  ärztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen
  Partie  ist  er  dem  Ober-Stabsarzte  untergeordnet;  als  erstes  Mitglied  der
Ver"  steht  derselbe  unter  der  Kommission  des  Haupt-Feidlazareths  und  ist  dieser
für  seine  dienstlichen  Handlungen  und  Anordnungen  verantwortlich.

.  41.  Das  ärztliche,  chirurgische  und  pharmaceutische  Personal  der  Abtheilung
ist  dem  vorstehenden  Stabsarzte  speziell  untergeordnet  und  verbunden,  seinen  dienst-Dehen
  Anordnungen  und  Verfügungen  in  Allem  die  pünktlichste  Folge  ru  leisten.

arlen  ist  derselbe  verpflichtet,  das  Beste  dieser  seiner  Untergebenen  überall  zu  beern
  und  deren  Rechte  gewissenhaft  zu  vertreten.

hat  sich  davon  zu  überzeugen,  ob  jeder  der  ihm  untergeordneten  Beamten

für  FR  Dienst  ec  hörig  vereidet  ist,  und  hat,  falls  dies  nicht  geschehen,  die  Vereidigung

respective  Verplichtung  an  Eides-Statt  durch  Handschlag  bei  der  Verwaltung  zu  ver-.

  6.  Beschwerden  gegen  das  ihm  untergeordnete  ärstliche  ,  chirurgische  und
pharmacentische  Personal,  sowie  Abschieds-  oder  Urlaubsgesuche  seiner  Untergebenen
hat  derselbe  bei  der  Verwal  sur  Sprache  zu  bringen,  weicher  die  weiteren  Anordnungen
  hierunter  zustehen.  Dasselbe  Verfahren  ist  bei  etwa  erforderlichem  Ersatz
für  entstehende  Vakanzen  zu  beachten.

$.  7.  Bei  der  Wahl  der  zu  einem  Feldlazareth  einzurichtenden  Gebäude,  bei  der
Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Räume  u.  s.  w.  konkurrirt  der  vorstehende
Stabsarzst  mit  dem  Feldlazareth-Inspektor;  er  hat  jedoch  für  den  Fall  differirender
Ansichten  die  entscheidende  Stimme,  wenn  desfalls  nicht  zuvor  höheren  O  Orts  angefragt
werden  kann,  und  sorgt  dafür,  dass  von  dem  Feldlazareth-Inspektor  die  Ausführung
der  nöthig  erachteten  Einrichtungen,  die  Ausstattung  des  Lasarethgobäudes  mit  den

I)  Vorschrifieu  etc,  Auweisung  IX.,  S.  3080.