Vorstehender  Stabsarzt  einer  Haupt-Feldlazare  th-Abtheilung.  558

nöthigen  Utensilien  und  Geräthschaften,  nach  M  be  der  Umstände,  möglichst  beschleunigt
  nnd  dem  Krankendienste  entsprechend  bewerkstelligt  werde.

8.8.  Hinsichtlich  des  Raumbedürfnisses  für  ein  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von
Kranken  einzurichtendes  Gebäude  „gemiährt  der  hier  angeschlossene  Nachweis,  Beilage
Nro.  41,  den  erforderlichen  Anha

Zwar  gestatten  die  Vorhältatase  des  Krieges  ea  nicht  immer,  diesen  Bestimmungen
zu  folgen;  indessen  ist  es  höchst  zweckmässig,  in  Rücksicht  auf  den  einer  jeden  Lagerstelle
  zu  gewährenden  kubischen  Luftraum,  wo  solches  nur  irgend  möglich  zu  machen
ist,  zu  halten;  da  eine  zu  enge  Lagerung  der  Kranken  und  Verwundeten,  namentlich
wenn  sie  —  was  übrigens  nur  durch  die  dringendste  Noth  gerechtfertigt  werden  kann  —
auf  die  blosen  Dielen  geschehen  muss,  die  Erzeugung  austeckender  Krankheiten  ansserordentlich
  begünstigt  und  die  Krankenpflege  erschwert.

$.  9.  Die  Bestimmung  und  Eintheilung  der  Kranken-  Stationen  bleibt  dem  vorstehenden
  Stabsarzt  überlassen,  woboi  jedoch  als  Grundsatz  festgestellt  :  dass  die
innerlich  Kranken  von  den  Verwundeten  getrennt  und  dass  die  mit  anateckonden  Krankheiten
  behafteten  Individuen  sowohl  vou  den  übrigen  Kranken,  als  auch  so  viel  möglich
  unter  eich  nach  den  Krankheiten  gehörig  gesondert  werden.

Gestattet  der  Raum  des  Gebäudes,  dass  auch  besondere  Reconvalescenten-Stationen
errichtet  werden  können,  so  ist  eine  solche  Einrichtung  als  zweckmässig  zu  empfehlen.
Zur  Noth  können  aber  auch  die  Reconvalescenton  ins  Revier  entlasson  werden,  um
ihre  vollständige  Genesung  abzuwarte

Der  vorstehende  Stabsarzt  "  Vertheilt  den  ärztlichen  aud  chirurgischen  Dienst
in  den  verschiedenen  Kranken-Stationen  unter  das  ihm  zur  Disposition  stehende  Ärztliche
  und  chirurgische  Personal,  wobei  er,  soweit  es  seine  anderweiten  amtlichen  Geschäfte
  gestatten,  selbst  die  Krztliche  Behandlung  der  wichtigeren  inneren  Kranken
übernimmt,  und  die  grösseren  Operationen  entweder  selbst  verrichtet,  oder  in  Behinderungsen

  den  zweiten  Stabsarzt  damit  beauftragt,  resp.  die  Operation,  unter  seiner  Leitung

und  Aufsicht,  von  einem  der  Oborärzte  verrichten  lässt.  Er  besucht  in  der  Regel  täglich

  einmal  sämmtliche  Kraukenstationen,  und  überzeugt  sich  dadurch  von  der  pünktlichen

  Wahrnehmung  des  Krankendionstes  von  Seiten  aller  zur  Heilung,  Wartung  und

Beaufsichtigung  der  Kranken  und  Verwundeten  Angestellten,  zu  welchem  Zwecke  er
ab  und  zu,  sowohl  bei  Tage  als  bei  Nacht,  unerwartet  das  Lazareth  revi

8  11.  Er  hält  darauf,  dass  die  Kranken-Visiten  Seitens  der  ordinirenden  Aerzte
im  Sommer  des  Morgens  um  7  Uhr,  im  Winter  um  3  Uhr  ihren  Anfang  nehmen,  und
dass  der  zweite  Besuch  Nachmittags  zwischen  .5  und  6  Uhr  stattfindet,  uicht  minder,
dass  von  den  Hülfsärzten  die  Kranken-Journale  gehörig  geführt  werden.

12.  Bei  Verorduung  der  Arzneien  hält  sich  der  vorstehende  Stabsarzt  an  die
Vorschriften  der  Militär-Pharmacopoe  unter  möglichster  Vermeidung  der  Magistralformeln
und  macht  solches  den  sämmtlichen  ordinirenden  Aerzten  des  Feldlazareths  zur  Pflicht.

Durch  Beispiel  und  Weisung  ist  er  bemüht,  dahin  zu  wirken,  dass  die  Aerzte  in
ihren  Arznei-Verordnungen  sich  der  grössten  Einfachheit  befleissigen,  weil  es  sonst
für  die  Apotheker  ganz  uumöglich  wird,  die  verordneten  Arzneien  ordnungsmässig  zu
bereiten  und  zur  gehörigen  Zeit  in  die  'Krankenstationen  zu  liefern.

8.  13.  Auch  die  Feldapotheke  besucht  derselbe  fleissig  und  fasst  nicht  nur  den
@  gang  in  selbiger  im  Allgemeinen,  sondern  auch  das  Spezielle  scharf  ins  Auge,
sieht  auf  die  Güte  und  Reinheit  der  Droguen  und  Präparate,  auf  die  Art  und  Weise
ihrer  A,  ewahrung  und  auf  Reinlichkeit  und  Genauigkeit  bei  den  Arznei-Bereitungen.

$.  14.  Hinsichtlich  der  Verpflegung  der  Kranken  und  Verwundeten  wird  auf  das
Beköstigungs-Regulativ  —  Nro.  XXV.  —  verwiesen.  Der  vorstehende  Stabsarst  hat,
wenn  nicht  ausserordentlich  Umstände  eine  Abweichung  unerlässlich  machen  —  in
welchem  Falle  davon  durch  die  Verwaltung  dor  Kommission  Anzeige  zu  machen  ist  —
sich  in  den  Grenzen“  desselben  zu  halten  und  die  ihm  untergeordneten  Aerzte  ebenfalle
  demgemläisa  anzuweisen

Er  wird  mit  darüber  wachen,  dsss  die  Kranken  und  Verwundeten  dio  verordneten
Speisen  und  Getränke  in  der  gehörigen  Qualtität  und  Quantität  und  21  rechter  Zeit
erhalten,  welche  für  das  Frühstück  im  Sommer  um  6,  im  Winter  um  7';,  Uhr,  für  das
Mittagbrod  um  12  Uhr  und  für  das  Abendessen  um  6  Uhr  bestimmt  ist.  Zu  dem  Ende
wird  er  nicht  nur  zum  öfteren  die  Küche  gegen  die  Zeit,  wo  die  Austheilung  der
Speisen  erfolgt,  besuchen,  sondern  auch  mitunter  auf  den  Stationen  selbst,  bei  der  Vertheilung
  gegenwiräg  sein  und  die  Speisen  und  Getränke  kosten.

Was  den  täglichen  Wechsel  der  Speisen  anlangt,  so  wird,  nach  Massgabe  der
Jahreszeit  und  der  zu  Gebot  stehenden  Verpflegungsmittel,  von  dem  vorstehenden

?)  Siehe  Theil  II.,  Kap.  IX.  A.  Ill.