560  Ober-Militär-Aerzte.

Stabsarst  und  dem  Feldlasareth-Inspektor  von  acht  zu  acht  Tagen  die  Diättafel  Im
Vorans  entworfen.

.  1%.  Die  so  ni  Jr  Erhaltung  der  Reinlichkeit  im  Laxarsth  gehört  zwar,  sowie
die  Sorge  für  die  und  Bedienung  der  Kranken  zu  den  Funktionen  des  Feld-Inarsth-
  -Inspektors;  der  vorstehende  Stabserzt  hält  aber  die  Art  und  Weise,  wie  dieser
Theil  des  Krankendienstes  wahrgenommen  wird,  streng  im  Auge,  und  bringt  etwa  desbaib
  für  nöthig  erschtete  Erinnerungen  in  der  Konferens  der  Lazareth-  -Verwaltung  zum

ortr

8  16.  Bei  den  Krankenvisiten  wird  der  ordinirende  Arzt  der  Station  von  einem
Hülfsarst  und  dem  Revieraufseher  begleitet,  welche  mit  Schreibtafeln  versehen  sind,
um  auf  der  Stelle  zu  notiren,  was  für  jeden  Kranken  verordnet  worden.  Alles,  was
auf  den  ärztlichen  Dienst  und  die  Arznei-Verordnung  Bezug  hat,  sowie  die  angeordnete
Dist,  notirt  der  Hülfsarzt,  woge  gr  die  übrigen  auf  die  Wartung,  den  Wechsel  der
Leib-  und  Bettwäsche,  zu  gebende  Bäder  n.  s.  w.  Bezug  habenden  Anordnungen  von
dem  Revier-Aufseher  aufgezeichnet  werden.

Die  Diätform  der  Kranken  für  den  nächsten  Tag  wird  bei  der  Nachmittagr-Visite
bestimmt  und  auf  der  Kopftafel  des  Kranken  angeschrieben.  Nach  beendeter  Visite
stellt  der  Hülfsarzt  die  Spezial-Diktverordnung  für  die  Station  zusammen  '),  legt  selbige
dem  ordinirenden  Arzte  zur  Unterschrift  vor  und  besorgt  biernächst  dieselbe  sofort  in
das  Receptions-Bureau,  wo  von  dem  damit  beauftragten  Beamten  aus  den  Spezial-Dikt-Verordnungen
  der  Stationen  die  Haupt-Diätverordnung  für  den  nächsten  Tag  zusammengestellt
  wird.  Es  müssen  daher  bis  6  Uhr  Abends  sänımtliche  Spezial-Diätverordnungen
im  Aufnahme-Bureau  abgegeben  sein;  für  Kranke,  welche  nach  8  Uhr  Abends  in  das
Feldlazareth  lagern  =  worden  Extra  -Diät-Verordnungen  angefertigt.  Die  Arznei-Verordnun
  gen  werden  bei  der  Morgen-Visite  für  den  laufenden  Tag  gemacht  und
in  der  oral  de  so  eingerichtet,  dass  der  Kranke  bis  zum  Mittage  des  folgenden  Tagee
mit  der  Arznei-Portion  ausreicht.  Für  schwere  Kranke  können  jedoch  auch  bei
Nachmittags-Visite  noch  Arznei-Verordnungen  erfolgen,  sofern  der  Arzt  solche  für  nothwendig
  erachtet.

Der  Hülfsarzt  schreibt  (resp.  lässt  schreiben)  die  Verordnungen  auf  die  Kopftafel
des  Kranken  und  trägt,  nach  beendeter  Visite,  die  für  skmmtliche  Kran  ke  seiner  Station

machten  Ordinationen  in  ein  besonderes  Buch,  das  er  demnächst  dem  ordinirenden
zur  Unterzeichnung  vorlegt  und  dann  nach  der  Feldapotheke  sendet.  Diese  muss
binnen  zwei  Stunden  die  Arzneien  zur  Abholung  nach  den  Stationen  fertig  halten,
ausserordentliche  Fälle  ausgenommen,  wo  etwa  auf  besondere  Recepte  der  Aerzte
Arzneien  auf  der  Stelle  angefertigt  werden  müssen.

.  17.  In  das  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Lazaroth-Offciers  stehende  Aufnahme-Bureau
  kommandırt  der  vorstehende  Stabsarzt  einen  geeigneten  Hülfsarzt  sur  Dienstleistung,
  welcher  die  Station  bestirmmt,  in  die  der  ankommende  Kranke  nach  Massgabe
seiner  Krankheit  oder  Verwundung  zu  bringen  ist  und  dem  mit  der  Führung  d
Haupt-Krankenbuchs  beauftragten  Beamten  die  nöthigen  Data  über  die  Krankheit  oder
Verwundung  des  Angekommenen  mittheilt.

Ob  demselben  gleich  die  Beaufsichtigung  und  der  rechnungsmälssige  Nachweis  der
Verbandmittel,  sowie  der  chirurgischen  Instrumente  und  sonstigen  Utensilien  zu  übertragen
  oder  dies  Geschäft  einem  der  Oberärzte  zuzuweisen  ist,  bleibt  dem  Ermessen

.  Bei  Evakustionen  bestimmt  derselbe,  nach  Massgabe  der  Stärke  des  Kranken-Transports,
  die  erforderliche  Anzahl  von  ärztlichen  und  Oekonomie-Beamten,  welche
denselben  begleiten  müssen  und  bespricht  sich  wegen  Kommandirung  der  Oekonomie-Beamten
  und  wegen  der  unterwegs  zu  treffenden  Massregeln  zur  Erquickung  und  Verpüegung
  der  Kranken,  sowie  der  erforderlichen  Transportmittel,  militärischen  Eskorte
etc.  in  der  Konferenz  mit  den  beiden  übrigen  Mitgliedorn  der  Verwaltung.

Damit  jedoch  in  den  Nachtquartieren  zum  mpfange  und  zur  Verpflegung  der
Kranken  Alles  gehörig  vorbereitet  werden  kann,  werden  ein  Hülfsarzt  und  ein  Revier-Aufseher
  als  Fouriere  dem  Transport  vorausgesandt,  und  hat  der  vorstehende  Stabsarzt
desfalls,  sowie  wegen  aller  übrigen  auf  den  Marsch  des  Transports  besüglichen  Angelegenheiten
  das  Erforderliche  bei  Zeiten  in  der  Konferenz  vorzutr

$.  19.  Die  Entlassung  der  Genesenen  —  Reconvalescenten  —  aus  dem  n  Feldiasarethe
erfolgt  in  in  der  r  Regel  alle  zehn  Tage,  nämlich  am  Ilten,  ?isten  und  letzten  jeden  Mo-!)

  in  derselben  ist  zugleich  die  Anzahl  der  Purtionen  Wein.  welcher  den  Kranken  als
Getränk  verabreicht  werden  soll,  zu  bemerken,  indem  die  Besch  affung,  Verabreichung  und
Verrechnung  der  Lazareih-Oekonumie  anheimfällt,  während  der  zur  Arzneibereitung  erforderliche
Wein  von  der  Feldapotheke  beschafft  und  verrechnet  wird.