Vorstehender  Stabsarzt  einer  Haupt-Feldlarareth-Abtheilung.  561

nate.  Der  vorstebende  Stabsarzt  hat  die  ordinirenden  Aerzte  anzuweisen,  dass  sie  ein
Verzeichniss  der  von  ihrer  unterhabenden  Station  zu  entlassenden  Individuen  zur  rechten
Zeit  und  spätestens  Tages  zuvor  Morgens  dem  Officier  des  Feldiazareths  übergeben,
damit  dieser  das  Austragen  der  Leute  aus  dem  Haupt-Krankenbuche,  die  Ausfe
der  Entlassungsscheine,  der  Löhnungs-Abrechnungen,  die  Zurückgabe  der  von  ihnen
mit  ins  Lazareth  gebrachten  Königlichen-  und  Privat-Effekten  etc.  besorgen  lassen  kann,
wie  solches  in  der  ihm  ertheilten  Dienstanweisung  näher  vorgeschrieben  ist.

ie  zu  entlassenden  Mannschaften  sind  entweder  zum  ferneren  Militärdienst
vollkommen  tüchtig  und  werden  dann  zu  ihren  Truppentheilen  dirigirt,  oder  sie  sind
balb-  oder  ganzinvalide,  respective  dienstunbrauchbar  und  gehen  in  die  heimathlichen
Provinzen  zurück.

Die  nach  dem  Urtheile  der  Stationsärzte  als  halb-  oder  ganzinvalide,  resp.  dionstunbrauchbar
  zu  entlassenden  Leute  werden  von  ihnen  dem  vorstehenden  Stabsarz
vorgestellt,  welcher  rie  körperlich  genau  untersucht  und  nach  Massgabe  der  in  der  unter
Nro.  42  im  Auszuge  beigefügten  Instruktion  für  die  MilitHr-  Aerzte  zur  Untersuchung
und  Beurtheilung  der  Diensttauglichkeit  oder  Untauglichkeit  der  Militärpflichtigen  etc.
enthaltenen  Bestimmungen,  den  Grad  der  von  ihm  erachteten  Invalidität,  respective  die
Dienstunbrauchbarkeit  feststellt.

Ueber  den  Befund  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  das  vollständige  National
  desselben,  die  Ursache  seiner  Invalidität  oder  Dienstunbrauchbarkeit  und  seine
Erklärung  über  die  Mittel  seiner  künftigen  Existenz,  sowie  die  von  ihm  etwa  gemachten
Ansprliche  auf  Versorgung  oder  Invaliden-Wohlthaten  enthalten  muss.  Dies  Protokoll
muss  sowohl  von  dem  zu  Entlassenden,  als  von  dem  vorstehenden  Stabsarzte  und  von
dem  betreffenden  Stationsarzte  unterzeichnet  werden.

Auf  Grund  dieses  Protokolls  wird  ein  Attest  ausgefertigt,  welches  von  siimmtlichen
Mitgliedern  der  Lazareth-  Verwaltung  uuterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Feldlazareths
  bedruckt  wird.  Mit  diesem  Atteste  versehen  wird  der  Invalide,  resp.  Dienstunbrauchbare,
  dem  Officier  des  Lazareths  überwiesen,  welcher  auch  das  Protokoll  als
Justifkatorium  der  im  Aufaahme-Burean  aufzustellenden  Invalidenliste  erhält.

8.  21.  Desertirt  ein  Kranker  aus  dem  Feldlazareth,  so  muss  davon  dem  Foldlasareth-Offcier
  zur  weiteren  Veranlassung  sogleich  Anzeige  gemacht  worden.

$.  22.  Stirbt  ein  Kranker  oder  Verwundeter,  so  wird  über  dessen  Ableben  ein
Todtenschein  ausgefertigt  und  von  den  drei  Mitgliedern  der  Lazareth-Verwaltung  beglaubigt,
  worüber  die  Dienst-Anweisung  für  den  Officier  und  die  besondere  Instruktion
—  Nro.  XXVIII.  —  wegen  Ausfertigung  und  Verabreichung  der  Todtenscheine  etc.
das  Nähere  enthalten.

8.  23.  Am  Ende  eines  jeden  Monats  erstattet  der  vorstehende  Stabsarzt  einen
Medicinslbericht,  in  welchem  er  alles  Bemerkenswerthe,  was  im  Laufo  des  Monats
hinsichtlich  des  ärztlichen  und  pharmaceutischen  Dienstes,  sowie  hinsichtlich  des  Charaktere
  der  Krankheiten  und  der  Erfolge  des  Heilverfahrena  vorgekommen  ist,  aufnimmt.
In  ausserordentlichen  Fällen,  bei  etwa  ansbrechenden  ansteckenden  Krankheiten  oder
sonstigen  dringenden  Veranlassungen  erstattet  er  dergleichen  Berichte  auch  ausser  dieser
Zeit.  Diese  Berichte  gelangen  an  die  Lazareth-Verwaltung,  welche  solche  an  die
Kommission  weiter  befördert.

8.  24.  Ebenso  übergiebt  derselbe  der  vorerwähnten  Verwaltung  zur  weiteren  Beförderung
  an  die  Kommission

a)  am  Schlusse  des  Monats  -

1.  nach  dem  Schema  —  cfr.  Beilage  Nro.  30  —  eine  summarische  Uebersicht  der
Krankheiten  und  verschiedenartigen  Verletzungen,‘  woru  das  Material  aus  dem
Hanptkrankenbuche  entnommen  wir
nach  dem  anliegenden  Schema,  Beilage  Nro.  43,  die  belegte  Berechnung  über
den  Zugang,  Abgang  und  Bestand  an  Verbandmitteln,
eine  Zu-  und  Abgangs-Nachweisung  von  den  chirurgischen  Instrumenten  und
Utensilien  nach  dem  anliegenden  Schema,  Beilage  Nro.  44  in  duplo  '),
die  tabellarische  Berechnung  von  dem  Bestande,  Zu-  und  Abgange  der  Arzneien
mit  den  dazu  gehörigen  Bpezial-Nachweisungen  etc.  nach  den,  der  besonderen
Anleitung,  Nro.  XXIX.,  zur  Führung  der  Apotheken  -  Rechnungen  beigefügten

ap

Dal

Bchemas
die  Zu-  und  Abgangs-  Nachweisung  über  die  Apotheken-Utensilien  nach  dem  ad}
allegirten  Schema  in  duplo;

!)  Die  Duplikate  erfulgen  nach  bewirkter  Revision  durch  die  Kommission  zurück,  un
damit  die  alle  drei  Monate  abzulegende  Inventarien-Rechnung  (cfr.  ad  7)  justificiren  zu  können.
Prager,  MillL-Med.-  Wesen,  36