562  Ober-Militär-Aerzte.

b)  alle  drei  Monate:
6.  die  Personal-  und  Qualifikations-Listen  von  dem  ärztlich-chirurgischen  und  dem
pharmaceufischen  Personal  in  duplo  nach  dem  anliegenden  Schema  —  cfr.  Beilage
  Nro.
die  Inventarien-  Rechnung  über  die  ebirurgischen  Instrumente  und  Utensilien,
belegt  mit  den  Duplikaten  der  ad  3  erwähnten  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen
nach  dem  angeschlossenen  Schema  —  cfr.  Beilage  Nro.  2)  —  und
8.  eine  dergleichen  Rechnung  über  die  Apotheken-Utensilien  mit  den  dazu  gehörigen
Dupliksten  der  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen  ad  5  nach  dem  der  ad  4  erwähnten
  Anleitung  beigefügten  Schema
Dienst-Anweisung  für  den  vorstehenden  Stabsarzt  eines
leichten  Feldlazareths').

8.  1.  Der  vorstehende  Stabsarzt  eines  leichten  Feldlarareths  leitet  den  ärztlichen,

chirurgischen  und  pharmaceutischen  Dienst  bei  demselben  und  ist  zugleich  erstes  Mitlied
  der  aus  ihm,  dem  Offcier  „und  dem  Feldlazareth-Inspektor  susammengesetzten
ommission  des  erwähnten

8.2.  Hinsichtlich  der  ihm  blie  egenden  Pflichten  und  Befugnisse  wird  derselbe
auf  gegenwärtige  Dienstanweisung  und  auf  die  Instruktion  für  die  Kommission  eines
leichten  Feldiazareths  verwiesen

$.  3.  In  seiner  Eigenschaft  als  Vorstand  der  Srztlichen,  chirurgischen  und  pharmaceutischen
  Partie  bei  dem  betreffenden  Feldlazareth  ist  der  vortehende  Stabsarzt
dem  Generalarzte  des  Korps  nnd  dem  General-Btabsarzt  der  Armee  untergeordnet;  in
den  übrigeu  Beziebungen  steht  derselbe  als  erstes  Mitglied  der  Kommission  unter  der
Intendantur  des  Korps  und  dem  General-Intendanten  der  Armee,  deren  Anordnungen
er  pünktlich  nachzukommen  verpflichtet  ist.

.4.  Das  Arstliche,  chirurgische  und  pharmaceutische  Personal  des  Feldlazareths
ist  dem  vorstehenden  Stabsarzte  speziell  untergeordnet  und  seinen  dienstlichen  Anordnungen
  und  Verfügungen  in  Allem  die  pünktlichste  Folge  zu  leisten  verbunden.

agegen  ist  derselbe  verpflichtet,  das  Beste  dieser  seiner  Untergebenen  überall  zu
ben  em  und  deren  Rechte  gewissenhaft  zu  vertreten.

5.  Er  hat  sich  davon  zu  überzeugen,  ob  ein  jeder  der  ihm  untergeordneten
Benmien  für  den  Dienst  gehörig  vereidet  worden.  Ist  dies  unterblieben,  so  veranlass
er  bei  der  Kommission  die  nachträgliche  Vereidigung  resp.  Verpflichtung  auf  den  pre
bereits  frliber  geleisteten  Diensteid.

8.  6.  Beschwerden  gegen  das  ihm  untergeordnete  Ärztliche,  chirurgische  und
pbarmaceutische  Personal,  sowie  etwaige  Abschieds-  oder  Urlaubsgesuche  seiner  Untergebenen
  hat  der  vorstehende  Stabsarzt  bei  der  Kommission  zur  Sprache  zu  bringen,
welcher  die  weiteren  Anordnungen  hierunter  zustehen.

Dasselbo  Verfahren  ist  bei  erforderlichem  Ersatz  für  etwa  entstehende  Vakanzen
zu  beachten.

Bei  dor  Mobilmachung  des  leichten  Feldlazareths  leitet  der  vorstehende

Btabsarzt  den  Empfang  der  zur  Ausstattung  sowohl  für  die  fahrende  Abtheilung,  als  für

das  Depot  desselben  erforderlichen  Verbandmittel,  chirurgischen  Instrumente  und  Utensilien,

  sowie  der  pharmaceutischen  Geräthe  und  Arzneien  nach  den  der  Dienstanweisung

die  Kommission  eines  leichten  Feldlazareths  beigefügten  desfallsigen  Bedarfs-Nachweisungen
  (efr.  die  Beilagen  Nro.  21,  22,  23  und  21.).

Er  hat  hierbei  darauf  zu  sehen,  dass  die  Uebergabe  der  vorerwähnten  Geräthe
von  dem  betreffenden  Traindepot  und  der  Arzneien  von  dem  mit  der  Lieferung  dernelben
  beauftragten  Apotheker  ?)  in  der  vorschriftsmässigen  Quantität  und  von  untadelhafter
  Qualität  erfolge,  auch  nöglichst  gefördert  werde.  Die  Quittungen  über  den
Empfang  dieser  Gegenstände  sind  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu
vollziehen,  wogegen  sowohl  von  dem  Train-Depnt  als  auch  von  dem  Apotheker  zum
Rechnungsbelago  zu  bescheinigen  bleibt,  dass  nicht  mehr  als  die  in  den  Bescheinigungen
anzugebenden  Gegenstände  verabfolgt  worden.  In  den  Quittungen  und  Einnahme-Bescheinigungen
  müssen  übrigens  die  angeführten  Quantitäten  ausser  der  Zahlenangabe
auch  noch  in  Buchstaben  bei  jeder  Position  ausgedrückt  werden.

ie  leichten  Feldlararetho  sind  nicht  dazu  bestimmt,  eine  dauernde  Krankenbehandlung
  zu  übernehmen,  sondern  sie  sollen  nur  den  Verwaundeten  die  erste  ärztliche
Hülfe,  theile  unmittelbar  auf  dem  Schlachtfelde,  theila  in  der  Nähe  desselben  leisten
und  flir  deren  erste  Pflege  so  lange  nach  Möglichkeit  sorgen,  bis  entweder  eine  Ab-67



!)  Vorschriften  etc.  Dienstanweisung  XIII.  S.  138—143
2)  Die  Arzneien  für  die  Feldlazarellie  (s  Kapitel  IX.  F  I.)  werden  jetzt  sämmtlich  aus
Berlin  geliefert.